Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. VIII ZR 240/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2238

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII
ZR
240/14

vom

14. Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil der 65. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juli 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der geltend zu machenden Beschwer von mehr auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung entstandene Beschwer ist gemäß § 8 ZPO, §
9 ZPO analog mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 -
VIII
ZR 50/06, [X.], 417
Rn.
2

Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht das Rechtsstaatsprinzip, denn dieses gebietet nicht, dass in allen Fällen das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muss 1
2
-

3

-
(BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 -
IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645 unter [II] 2 b mwN).
2. In Anbetracht der aufgezeigten Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbe-schwerde ist die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos, so dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
[X.]

Dr.
Fetzer
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2014 -
2 C 248/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.07.2014 -
65 [X.]/13 -

3

Meta

VIII ZR 240/14

14.10.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. VIII ZR 240/14 (REWIS RS 2014, 2238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2238

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