Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 2 StR 568/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12394

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[X.]:[X.]:BGH:2016:260416B2STR568.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 568/15
vom
26. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. April 2016
gemäß §
206a, §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Juli 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
2.
der Urteilsgründe
wegen vorsätzlicher Körperverletzung ver-urteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in vier Fällen, davon in zwei Fällen in [X.] mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefähr-licher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem se-xuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die nicht ausgeführte Ver-fahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte im Fall II.
2. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die nach den Feststellungen vom Angeklagten im Jahre 2008

be-gangene vorsätzliche Körperverletzung (Fall II.
2.) ist verjährt. Die für das [X.] nach §
223 StGB maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§
78 Abs.
3 Nr.
4, Abs.
4 StGB). Zugunsten des
Angeklagten ist von einer Tatzeit 1.
Januar 2008 auszugehen, weshalb zum 1.
Januar 2013 Verjährung eingetre-ten ist. Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß §
78c StGB war bis zu die-sem Zeitpunkt nicht eingetreten. Die Vorladung des Angeklagten mit [X.] des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens erfolgte erst am 29.
Mai 2013 bzw. 20.
Juni 2013.
2. Die wegen des von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshinder-nisses gebotene Einstellung des Verfahrens im Fall II.
2. führt zu einer [X.] Änderung des Schuldspruchs.

1
2
3
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4
-
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch trotz des Wegfalls der im Fall II.
2. verhängten [X.] von acht Monaten bestehen blei-ben. Der Senat schließt im Hinblick auf die wegen der übrigen Taten verhäng-ten [X.]n aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die in dem nunmehr eingestellten Fall verhängte [X.] niedriger ausgefallen wäre.
Fischer [X.]Eschelbach

Ott

Zeng

4

Meta

2 StR 568/15

26.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 2 StR 568/15 (REWIS RS 2016, 12394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12394

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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