Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. VII ZR 227/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2388

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 227/12
Verkündet am:

26. September 2013

Seelinger-S[X.]hardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 86; BGB § 242 A
a)
Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des [X.] bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur [X.] des Anspru[X.]hs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspru[X.]h na[X.]h §
242 BGB gegen den Handelsvertreter auf [X.] über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Ges[X.]häfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer S[X.]hadens-s[X.]hätzung na[X.]h § 287 ZPO dienen kann ([X.] an [X.], Urteil vom 3. April 1996 -
VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).
b)
Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspru[X.]h auf Nennung von Namen und Ans[X.]hriften von Versi[X.]herungsnehmern, au[X.]h ni[X.]ht mit der Eins[X.]hränkung ei-nes [X.], denen verbotswidrig Versi[X.]herungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.
[X.])
[X.] kann über sol[X.]he Versi[X.]herungsverträge zu erteilen sein, die von
Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem [X.] ni[X.]ht angeworben, aber betreut hat.
[X.], Urteil vom 26. September 2013 -
VII ZR 227/12 -
OLG [X.]

LG Osnabrü[X.]k
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 26. September 2013 dur[X.]h den
Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Kniffka
und die Ri[X.]hter [X.], [X.], [X.] und Prof.
Dr. Jurgeleit

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurü[X.]kweisung der [X.] Revision das Urteil des 13.
Zivilsenats des Oberlan-desgeri[X.]hts [X.] vom 24.
Juli 2012 in der Fassung des [X.] vom 8.
Oktober 2012 im Kostenpunkt und unter Nr. 4 des Tenors teilweise aufgehoben
und wie folgt neu ge-fasst:
4. Der [X.] wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe [X.] über die in der [X.] vom 1.
September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von den ihm als Vertriebsleiter der C.

Versi[X.]herung zugeordneten Außendienstmitarbeitern
für die C.

Versi[X.]herung und/oder deren Partnerun-ternehmen vermittelten Versi[X.]herungsverträge aus den Sparten [X.], Kraftfahrt, Re[X.]htss[X.]hutz, Un-fall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des [X.], des Datums der Antragstellung und Vertragss[X.]hlusses, des Netto-
und des [X.], der Zahlungsweise sowie der [X.]. Der weitergehende [X.]santrag wird abgewiesen.
Die Ents[X.]heidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem S[X.]hlussurteil vorbehalten.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen
die Klägerin
8/45 und der [X.] 37/45.

Der [X.] wird, na[X.]hdem er die Revision gegen das Urteil des
13.
Zivilsenats des [X.] vom -
3
-
24.
Juli
2012 in der Fassung des [X.] vom 8.
Oktober 2012 zurü[X.]kgenommen
hat, dieses Re[X.]htsmittels für verlustig erklärt.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/3
und der [X.] 2/3.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt bis zur Revisi-ision

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin befasst si[X.]h mit der Vermittlung von Finanzprodukten. Sie s[X.]hloss mit dem [X.] einen Handelsvertretervertrag. Am 30.
April
2009 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, na[X.]h der das [X.] frühestens zum 31.
Dezember 2012 gekündigt werden konnte; das Re[X.]ht zur Kündigung aus wi[X.]htigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Mit S[X.]hreiben vom 29.
April 2010 kündigte der
[X.], der bei der Klägerin die Karrierestufe eines Teamleiters errei[X.]ht hatte,
den Vertrag zum 31.
Juli
2010. Seit dem 1.
September 2010 ist
er als Vertriebsleiter für die [X.] tätig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Vertrags-verhältnis dur[X.]h die Kündigung des [X.]n ni[X.]ht zum 31.
Juli 2010 beendet worden ist. Ferner nimmt sie den [X.]n unter Berufung auf das ihm [X.]
-
4
-
rend der Laufzeit des [X.] obliegende Wettbewerbsverbot auf Unterlassung und

im Wege
der Stufenklage
auf S[X.]hadensersatz in [X.]. Die Klägerin hat in erster Instanz unter anderem beantragt,
1. festzustellen, dass das am 29.
August 2007 begründete
Han-delsvertreterverhältnis der Parteien ni[X.]ht dur[X.]h die Kündigungser-klärung des [X.]n vom 29.
April 2010 zum 31.
Juli 2010 be-endet worden ist, sondern bis zum 31.
Dezember 2012 fortbe-steht;

4. den [X.]n im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, der Klägerin [X.] über die von ihm entweder selbst und/oder über die ihm als Vertriebsleiter der [X.] zugeordneten Außendienstmitarbeiter in der [X.] vom 1.
September 2010 bis zum [X.]punkt der mündli[X.]hen Verhand-lung konkurrierend über die [X.] und/oder deren Part-nerunternehmen vermittelten Versi[X.]herungsprodukte aus den Sparten [X.], Kraftfahrt, Re[X.]htss[X.]hutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen ges[X.]häftsbezogen zu erteilen, insbeson-dere unter Angabe von Name und Ans[X.]hrift des Kunden, des kon-kreten Produktes, der Sparte, des [X.], des Antrags-
und [X.], des Netto-
und Bruttobeitrags, der Zahlungsweise sowie der [X.], wobei die [X.] au[X.]h einem von der Klägerin zu benennenden,
zur Vers[X.]hwiegenheit verpfli[X.]hte-ten,
vereidigten Wirts[X.]haftsprüfer erteilt werden kann, sofern der [X.] diesen ermä[X.]htigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.
Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat unter ande-rem festgestellt, dass das am 29.
August 2007 begründete Handelsvertreter-verhältnis der Parteien dur[X.]h die Kündigungserklärung des [X.]n vom 29.
April 2010 ni[X.]ht zum 31.
Juli 2010 beendet worden ist.
Ferner hat es den [X.]n im Wege der Stufenklage verurteilt,
in der ersten Stufe der Klägerin [X.] über die von ihm in der [X.] vom 1.
September 2010 bis zum 2.
September 2011 für [X.]
-
5
-
bewerber vermittelte Versi[X.]herungsverträge aus den Sparten [X.], Kraftfahrt, Re[X.]htss[X.]hutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen ges[X.]häftsbezogen zu erteilen, und zwar unter An-gabe des konkreten Vertrages, der Sparte, des [X.], des Datums der Antragstellung und des Vertragss[X.]hlusses, des Netto-
und des [X.], der Zahlungsweise sowie der [X.].
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beru-fung des [X.]n ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgeri[X.]ht das Urteil des [X.]s teilweise geändert und, so-weit für die Revisionsinstanz
no[X.]h von Bedeutung, wie folgt ents[X.]hieden:

1. Es wird festgestellt, dass das
am 29.
August 2007 begründete [X.] der Parteien in der Fassung des [X.] vom 10./18.
August 2008, ergänzt dur[X.]h die Zusatzvereinbarung vom 30.
April 2009, bis zum 31.
Dezember 2012 fest abges[X.]hlossen und dur[X.]h die
Kündigung des [X.]n vom 29.
April 2010 ni[X.]ht beendet worden ist.

4. Der [X.] wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe [X.] über die in der [X.] vom 1.
September 2010 bis zum 2.
September 2011 von ihm selbst und/oder von Außendienstmit-arbeitern, die dur[X.]h den [X.]n als Vertriebsleiter der [X.] geworben wurden und die ihm in dieser Eigens[X.]haft zu-geordnet sind, für die [X.] und/oder deren Partnerun-ternehmen vermittelten Versi[X.]herungsverträge aus den Sparten [X.], Kraftfahrt, Re[X.]htss[X.]hutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des [X.], des Datums der Antragstellung und Vertragss[X.]hlusses, des Netto-
und des [X.], der Zahlungsweise sowie der [X.]. Der weitergehende [X.]santrag wird ab-gewiesen.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision
zugelassen, soweit über den [X.] ents[X.]hieden worden ist.
In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, die Revision sei wegen der grundsätzli[X.]hen Bedeutung der Frage 3
4
-
6
-
des Umfangs der [X.]spfli[X.]ht eines Versi[X.]herungsvertreters gegenüber dem Unternehmer bei einem Wettbewerbsverstoß zuzulassen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.]sbegehren, soweit diesem ni[X.]ht stattgegeben worden ist, in einges[X.]hränktem Umfang
weiter. Sie
erstrebt, den [X.]n zu verurteilen,
a) [X.] au[X.]h über die Ges[X.]häfte
zu erteilen, die die ni[X.]ht vom [X.]n neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter seiner [X.] vermittelt haben,
b)
im Rahmen der [X.] -
mit Ausnahme der Versi[X.]herungs-verträge aus den Sparten Kranken-, Unfall-
und Lebensversi[X.]he-rung

den konkret
vermittelten Vertrag unter Nennung des [X.] und der Ans[X.]hrift des Versi[X.]herungsnehmers
zu erteilen,
wobei die [X.] zu a) und b) au[X.]h einem von der Klägerin zu benennenden, zur Vers[X.]hwiegenheit verpfli[X.]hteten, vereidigten Wirts[X.]haftsprüfer erteilt werden
kann, sofern der [X.] diesen ermä[X.]htigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzu-teilen.
Der [X.] beantragt, die Revision der Klägerin zurü[X.]kzuweisen.
Der [X.] hat Bes[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision
in dem Urteil des Berufungsgeri[X.]hts sowie Revision eingelegt.
Der [X.] hat [X.] Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde zurü[X.]kgewiesen. Seine Revision hat der [X.] vor der mündli[X.]hen Verhandlung zurü[X.]kgenommen.

5
6
-
7
-
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie [X.] au[X.]h über die Ges[X.]häfte begehrt, die die ni[X.]ht vom [X.]n neu angeworbenen, ihm aber zugeordneten Außendienstmitarbeiter vermittelt haben.
Hingegen hat die Revi-sion keinen Erfolg, soweit die Klägerin [X.] über Namen und Ans[X.]hriften von Versi[X.]herungsnehmern verlangt.

I.
Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil in IHR 2013, 79 veröffentli[X.]ht ist,
hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
im Wesentli[X.]hen ausge-führt, die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009 sei wirksam, weshalb das [X.] ni[X.]ht dur[X.]h die Kündigung des [X.]n vom 29.
April 2010 beendet worden sei.
Gegen die erstinstanzli[X.]he Verurteilung zur [X.]serteilung erhebe der [X.] keine konkreten Einwände.
Der Klägerin sei insoweit Re[X.]ht zu geben, als
der [X.] [X.] au[X.]h über die Ges[X.]häfte s[X.]hulde, die von den bereits vom [X.]n angewor-benen Handelsvertretern der [X.] vermittelt worden seien. Hätte der [X.] si[X.]h an den fortbestehenden Vertrag mit der Klägerin gehalten, hätte er die neuen Handelsvertreter für diese werben müssen und die Handelsvertre-ter hätten für die Klägerin vermittelt. Im Hinbli[X.]k auf den der Klägerin dadur[X.]h entgangenen Gewinn sei
der [X.] zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet. Anders verhalte es si[X.]h mit dem Ges[X.]häft, das die übrigen (ni[X.]ht vom [X.]n neu angeworbenen) Außendienstmitarbeiter "seiner" Organisation vermittelt hätten. Diese Handelsvertreter wären au[X.]h ohne Zutun des [X.]n für die C. Versi-7
8
9
10
-
8
-
[X.]herung
tätig geworden, wie der [X.] mit Re[X.]ht einwende. Insoweit sei
der [X.]santrag abzuweisen.
Der [X.]sanspru[X.]h, so meint das Berufungsgeri[X.]ht,
erstre[X.]ke
si[X.]h ni[X.]ht auf die Angabe von Namen und Ans[X.]hriften der Kunden. Diese Angaben seien zur Bere[X.]hnung des der Klägerin entgangenen Gewinns auf Grundlage des verbotswidrig vermittelten Ges[X.]häfts ni[X.]ht erforderli[X.]h. Dazu genügten die in der Urteilsformel genannten abstrakten Daten zu den jeweiligen Verträgen. Die zusätzli[X.]he Angabe der Namen und Ans[X.]hriften der Kunden würde der Klä-gerin einen Informationsgewinn allenfalls insoweit bringen, als sie dadur[X.]h zur Überprüfung der Ri[X.]htigkeit der erteilten [X.] in der Lage wäre. Diesem Zwe[X.]k diene die [X.] aber ni[X.]ht. Denn bei Zweifeln darüber, ob die [X.] mit der erforderli[X.]hen Sorgfalt erteilt worden sei, könne die Klägerin vom [X.]n verlangen, die Ri[X.]htigkeit und Vollständigkeit an Eides
statt zu [X.]. Andererseits bestehe
auf Seiten des Konkurrenzunternehmens,
der [X.],
ein Interesse, dass die Daten der für sie geworbenen Kunden der Klägerin ni[X.]ht bekannt würden. Dieses Interesse habe
der für die [X.]
als Vertriebsleiter tätige [X.], soweit mögli[X.]h, zu wahren. Im Hinbli[X.]k auf Kranken-, Unfall-
oder Lebensversi[X.]herungen komme
hinzu, dass der [X.]
si[X.]h dur[X.]h die Weitergabe ni[X.]ht anonymisierter Vertragsdaten gemäß §
203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar ma[X.]hen würde, wie si[X.]h aus dem vom [X.]n zitierten Urteil des [X.] vom 10.
Februar 2010 -
VIII
ZR
53/09, NJW 2010, 2509
ergebe.

11
-
9
-
II.
Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in vollem Umfang stand.
1.
Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht einen Anspru[X.]h auf [X.] über sol[X.]he Ges[X.]häfte
verneint, die die dem [X.]n bei der [X.] zugeordneten, aber ni[X.]ht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben.
a) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] gebieten es Treu und Glauben, einem Anspru[X.]hsbere[X.]htigten einen [X.]sanspru[X.]h zuzubilligen, wenn die zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Re[X.]htsbeziehungen es mit si[X.]h bringen, dass der Anspru[X.]hsbere[X.]htigte in ents[X.]huldbarer Weise über das Bestehen
oder den Umfang seines Re[X.]hts im Ungewissen ist und wenn der Verpfli[X.]htete in der Lage ist, uns[X.]hwer
die zur Beseitigung dieser Un-gewissheit erforderli[X.]he [X.] zu erteilen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Febru-ar
2007 -
X [X.], NJW 2007, 1806 Rn. 13
m.w.N.
-
Meistbegünstigungs-vereinbarung).
Ein
aus § 242 BGB abgeleiteter
unselbständiger
Anspru[X.]h auf [X.] zur Vorbereitung eines vertragli[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs
setzt voraus, dass zumindest
der begründete Verda[X.]ht einer Vertragspfli[X.]htverlet-zung besteht und dass ein daraus resultierender S[X.]haden
des Anspru[X.]hstellers
wahrs[X.]heinli[X.]h ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. August 2013 -
VII ZR 268/11, juris Rn. 20;
Bes[X.]hluss vom 11. Februar 2008
-
II ZR 277/06, Be[X.]kRS 2008, 04552 Rn. 7).

Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des [X.] ein Wettbewerbsverbot, ma[X.]ht er si[X.]h regelmäßig s[X.]hadensersatz-pfli[X.]htig; er s[X.]huldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem dur[X.]h die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen
ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 3. April 1996 -
VIII ZR 3/95, NJW
1996, 2097, 2098; Urteil vom 12
13
14
15
-
10
-
24.
Juni
2009 -
VIII
ZR
332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 14; Urteil vom 21.
März 2013 -
VII ZR 224/12, NJW 2013, 2111 Rn. 26). Hat der [X.] verbotswidrig Ges[X.]häfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspru[X.]hs auf Ersatz des entgangenen Gewinns
ein Anspru[X.]h na[X.]h § 242 BGB gegen
den Handelsvertreter auf
[X.] über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Ges[X.]häfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer S[X.]hadenss[X.]hätzung na[X.]h § 287 ZPO dienen kann (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 1996 -
VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 23.
Januar
1964 -
VII
ZR
133/62,
NJW 1964, 817; [X.]/[X.], HGB, 35.
Aufl., § 86 Rn. 32).
Ein [X.]sanspru[X.]h, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine S[X.]hadenss[X.]hätzung erforderli[X.]hen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mit der [X.] verneint werden, es sei unwahrs[X.]heinli[X.]h, dass der Gläubiger mit [X.] der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzges[X.]häfte konkret darlegen könne
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2007 -
X [X.], NJW 2007, 1806 Rn. 15).
b) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundsätze
kann der Anspru[X.]h
auf [X.] über die Ges[X.]häfte, die die dem [X.]n bei der [X.] zugeordneten, aber ni[X.]ht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben, ni[X.]ht mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung verneint werden,
es fehle am Kausalzusammenhang mit der Verletzung des Wettbewerbsverbots. Denn es ist mögli[X.]h, dass die Tätigkeit des [X.]n als Vertriebsleiter bei der [X.] jedenfalls für einen Anteil des [X.] bei den vom [X.]n angeleiteten, aber ni[X.]ht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern,
etwa dur[X.]h Steigerung dieses Volumens,
ursä[X.]hli[X.]h war. Des Weiteren ist ein Gewinnentgang bei der Klägerin in der Weise mögli[X.]h, dass der [X.] bei einer Tätigkeit für die [X.]
-
11
-
gerin in dem fragli[X.]hen [X.]raum als Teamleiter
auf eine entspre[X.]hende Weise auf das Ges[X.]häftsvermittlungsvolumen Einfluss genommen hätte, wovon die Klägerin profitiert hätte. Die genannte [X.] kann als Grundlage einer S[X.]hätzung des der Klägerin insoweit entgangenen Gewinns dienen. Dem [X.], dass die Tätigkeit des [X.]n bei der [X.] nur für einen Anteil des Ges[X.]häftsvermittlungsvolumens bei den vom [X.]n angeleiteten, aber ni[X.]ht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern ursä[X.]hli[X.]h war, kann gegebenenfalls im Rahmen der S[X.]hadenss[X.]hätzung na[X.]h §
287 ZPO Re[X.]hnung getragen werden.
[X.]) Der [X.] war deshalb zu der begehrten [X.] zu verurteilen. Der [X.] kann selbst ents[X.]heiden, weil weitere Feststellungen ni[X.]ht zu erwar-ten sind. Der [X.] hat weder in der Revisionsinstanz no[X.]h in den Tatsa-[X.]heninstanzen Gründe vorgebra[X.]ht, die es re[X.]htfertigen würden, den [X.] im Hinbli[X.]k auf ein Geheimhaltungsinteresse zu verneinen. Der [X.]
hat
na[X.]h den ni[X.]ht angefo[X.]htenen Feststellungen des Berufungsge-ri[X.]hts gegen die erstinstanzli[X.]he Verurteilung zur [X.]serteilung keine [X.] erhoben.
Unbegründet ist au[X.]h der in der mündli[X.]hen Verhandlung er-hobene Einwand,
der Antrag sei zu unbestimmt. Die gegebene Verurteilung zur Erteilung einer [X.] bietet eine hinrei[X.]hende Grundlage für eine etwaige Vollstre[X.]kung.
2. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision dagegen, dass das Berufungs-geri[X.]ht einen Anspru[X.]h der Klägerin auf Nennung der Namen und Ans[X.]hriften der Versi[X.]herungsnehmer bezügli[X.]h der außerhalb der Sparten Kranken-, Un-fall-
und Lebensversi[X.]herung vermittelten Versi[X.]herungsverträge verneint hat.
a)
Bei der Zubilligung eines [X.]sanspru[X.]hs na[X.]h § 242 BGB
sind insbesondere die beiderseitigen Interessen angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen 17
18
19
-
12
-
(vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 2001 -
I [X.], [X.]Z 148, 26, 32 -
Entfer-nung der [X.]). Die [X.]spfli[X.]ht ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h Art und Umfang in Anwendung der Grundsätze von § 242 BGB na[X.]h den Bedürfnissen des Gläubigers unter s[X.]honender Rü[X.]ksi[X.]htnahme auf die Belange des S[X.]huldners (vgl. [X.], Urteil
vom 19. März 1987 -
I [X.], NJW-RR 1987, 1521 -
Briefentwürfe). Insbesondere ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob der
S[X.]huldner ein Geheimhaltungsinteresse bezügli[X.]h der geforderten Angaben geltend ma[X.]ht und ob dieses Interesse s[X.]hutzwürdig ist
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2007 -
X [X.], NJW 2007, 1806 Rn. 18). Das Informationsinteresse des Gläu-bigers und ein etwa geltend gema[X.]htes s[X.]hutzwürdiges
Geheimhaltungsinte-resse des S[X.]huldners sind gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 1989 -
X [X.], [X.]Z 107, 161, 167 -
Offenend-Spinnmas[X.]hine).
b) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser
Grundsätze
ist es ni[X.]ht zu beanstan-den, dass das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h einen Anspru[X.]h auf
Nennung der Namen und Ans[X.]hriften der Versi[X.]herungsnehmer bezügli[X.]h der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall-
und Lebensversi[X.]herung vermittelten Verträge
verneint
hat.
Eine Abwägung ergibt, dass die Na[X.]hteile einer sol[X.]hen Nennung für den [X.]n deren Vorteile für die Klägerin überwiegen.
Zur Vorbereitung des Anspru[X.]hs auf Ersatz des der Klägerin entgange-nen Gewinns sind die Namen und Ans[X.]hriften der Versi[X.]herungsnehmer ni[X.]ht unmittelbar
erforderli[X.]h. Diese Angaben
ermögli[X.]hen für si[X.]h genommen keine S[X.]hätzung des
entgangenen Gewinns auf der Grundlage vermittelter Verträge.
Das von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, die Ri[X.]htigkeit einer vom [X.]n erteilten [X.] zu überprüfen, re[X.]htfertigt die Erstre[X.]kung der [X.] auf die Namen und Ans[X.]hriften der Versi[X.]herungsnehmer im Streitfall ni[X.]ht. Grundsätzli[X.]h kann si[X.]h ein [X.]sanspru[X.]h allerdings au[X.]h auf Um-20
21
-
13
-
stände erstre[X.]ken, die dem
Gläubiger eine Überprüfung der Ri[X.]htigkeit und Vollständigkeit einer [X.] ermögli[X.]hen
(vgl. [X.], Urteil vom
7.
Dezember
1979 -
I
ZR
157/77, [X.], 227, 233 -
Monumenta Germaniae
Histori[X.]a; vgl. ferner [X.], Urteil vom 17. Mai 2001 -
I [X.], [X.]Z 148, 26, 37 -
Entfernung der [X.]).
Im Streitfall über-wiegt indes das s[X.]hutzwürdige Geheimhaltungsinteresse das [X.] der Klägerin
an der Nennung der Namen und Ans[X.]hriften der Versi[X.]he-rungsnehmer.
Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, dass eine sol[X.]he
Nennung ni[X.]ht geeignet ist, die Vollständigkeit einer vom [X.]n erteilten [X.] über vermittelte Verträge verlässli[X.]h zu belegen, da aus der Nennung von Namen und Ans[X.]hrif-ten von Versi[X.]herungsnehmern ni[X.]ht hervorgeht, ob weitere Verträge vermittelt wurden.
Zu Gunsten des [X.]n ist
als gewi[X.]htig zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es si[X.]h bei den Namen und Ans[X.]hriften der Versi[X.]herungsnehmer um
Angaben
handelt, die wettbewerbli[X.]h besonders sensibel und die zudem auf natürli[X.]he Personen bezogen sind, deren [X.] Selbstbestimmungsre[X.]ht dur[X.]h eine sol[X.]he [X.] tangiert würde. Zutreffend
hat das Berufungsgeri[X.]ht aus-geführt, dass auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der [X.], ein Interesse besteht, dass die Namen und Ans[X.]hriften
der für sie geworbenen Kunden der Klägerin ni[X.]ht bekannt werden, und dass der [X.] als [X.] dieses Interesse, soweit mögli[X.]h,
zu wahren hat.
Entspre[X.]hendes gilt für die Namen und Ans[X.]hriften
der für die Partnerun-ternehmen der [X.] geworbenen Versi[X.]herungsnehmer. Es kann dahinstehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des [X.]n an den Namen und Ans[X.]hriften der Versi[X.]herungsnehmer unbes[X.]hadet ihres
Re[X.]hts auf [X.] Selbstbestimmung weniger oder gar ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig wäre, wenn die [X.] oder deren Partnerunternehmen an der Verletzung des Wettbewerbsverbots vorsätzli[X.]h mitgewirkt hätten. Das Berufungsgeri[X.]ht hat [X.] ni[X.]ht festgestellt. Anhaltspunkte dafür sind au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]ht-22
-
14
-
li[X.]h. Die Revision
konzediert, dass die Parteien zu einer mittelbaren Täters[X.]haft der [X.] bezügli[X.]h der Verletzung des Wettbewerbsverbots in den Tatsa[X.]heninstanzen keinen Sa[X.]hvortrag gehalten haben.
Angesi[X.]hts des be-grenzten Werts, den eine Nennung der Namen und
Ans[X.]hriften der betreffen-den Versi[X.]herungsnehmer
für die S[X.]hätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns hat, ist dem vorstehend erörterten [X.]sbegehren au[X.]h ni[X.]ht mit der von der Klägerin in ihren Antrag aufgenommenen Eins[X.]hränkung eines [X.] stattzugeben.
[X.]) S[X.]hließli[X.]h re[X.]htfertigt au[X.]h das weiter von der Revision angeführte [X.] der Klägerin, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob Mitarbeiter der [X.], die der [X.] führt oder geführt hat, Kunden abgeworben ha-ben, denen die Klägerin ursprüngli[X.]h Versi[X.]herungsverträge vermittelt hatte, den Anspru[X.]h auf Nennung der Namen und Ans[X.]hriften der Versi[X.]herungsver-nehmer
ni[X.]ht. Die Revision ma[X.]ht insoweit geltend, dass der Klägerin S[X.]ha-densersatzansprü[X.]he im Hinbli[X.]k
auf Folgeprovisionen (Bestandsprovisionen der Versi[X.]herer) zustünden, wenn der [X.] seine bei der Klägerin ehemals über die ihm unterstellten [X.] betreuten Kunden auf die [X.] übergeleitet habe. Dabei handelt es si[X.]h um eine neue, erstmals in der Revisionsinstanz angeführte S[X.]hadensbere[X.]hnung auf der Grundlage neuen Tatsa[X.]henvorbringens. Sol[X.]hes Vorbringen kann,
von hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen Ausnahmen abgesehen, im Revisionsverfahren ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden (§
559 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Mai 2013 -
II ZR 207/12, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Revision zeigt ni[X.]ht auf, dass die Klägerin in den Tatsa-[X.]heninstanzen eine [X.] zur Vorbereitung eines Anspru[X.]hs auf Ersatz des-jenigen S[X.]hadens geltend gema[X.]ht hätte, der dur[X.]h den Verlust von Folgepro-visionen infolge Abwerbung entstanden ist.

23
-
15
-
d) Soweit dem Urteil des [X.] vom 3.
April
1996
-
VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 bezügli[X.]h der Nennung von Kundennamen beim Anspru[X.]h des Unternehmers auf [X.] zur Vorbereitung eines [X.]s auf Ersatz entgangenen Gewinns etwas Abwei[X.]hendes entnommen werden könnte, hält der [X.], der nunmehr für die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständig ist, daran ni[X.]ht fest.

III.
Die Kostenents[X.]heidungen beruhen
auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 565, § 516 Abs. 3 ZPO.
Kniffka
Ei[X.]k
[X.]

Jurgeleit

Kartzke
Vorinstanzen:
LG Osnabrü[X.]k, Ents[X.]heidung vom 07.10.2011 -
13 [X.]/11 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 24.07.2012 -
13 [X.] -

24
25

Meta

VII ZR 227/12

26.09.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. VII ZR 227/12 (REWIS RS 2013, 2388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2388

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 227/12 (Bundesgerichtshof)

Handelsvertretervertrag: Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs des Unternehmers nach Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot durch Vermittlung …


19 U 177/13 (Oberlandesgericht Köln)


23 U 3528/14 (OLG München)

Schadensberechnung, Berufungsverfahren, Konkurrenzunternehmen, Verzinsung, Schadensersatzansprüche, Hilfsweise, Berufungsbeklagter


I ZR 28/06 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 224/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 227/12

VII ZR 268/11

VII ZR 224/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.