Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.07.2017, Az. I R 87/15

1. Senat | REWIS RS 2017, 7785

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Gegenstand

(Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei Steuerfreistellung nach DBA)


Leitsatz

§ 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das StSenkG, der für den Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind, vorsieht, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind, ist unionsrechtlich ausschließlich an der Niederlassungsfreiheit zu messen, wenn sich die Freistellung der Gewinnausschüttungen unmittelbar aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, das eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2015 13 K 2604/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

[X.]ie Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine [X.] Inc., die ihren (Satzungs-)Sitz in den [X.] ([X.]) und ihre Geschäftsleitung in der [X.] ([X.]) hat. [X.] (Streitjahr) war die [X.], [X.], zu 100 % an der Klägerin beteiligt. Letztere war bis zum [X.] u.a. zu 99,999 % an der [X.] [X.] beteiligt, die wiederum zusammen mit anderen ausländischen Tochtergesellschaften der Klägerin 100 % der Anteile an der [X.] [X.] hielt.

2

Mit Vertrag vom 30. [X.]ezember 1999 erwarb die Klägerin von der [X.] % der Anteile an der [X.] [X.]er Kaufpreis in Höhe von ... [X.]M wurde durch ein [X.]arlehen der [X.] finanziert. Zum 31. [X.]ezember 1999 hielt eine weitere 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin, die [X.], die übrigen Anteile an der [X.]

3

Zum 29. [X.]ezember 2000 schüttete die [X.] Gewinne an die Klägerin aus und beglich einen Teil ihrer Ausschüttungsverpflichtung durch "Einlage" ihrer [X.]eteiligung in Höhe von 47,345 % an der [X.] Ausweislich ihrer [X.]ilanz auf den 31. [X.]ezember 2000 war die Klägerin damit zu 99,9 % an der [X.] beteiligt, während sich 0,1 % der Anteile im Eigentum [X.]ritter befanden.

4

Nach ihrer [X.]ilanz zum 31. [X.]ezember 2001 war die Klägerin auch weiterhin zu 99,9 % an der [X.] beteiligt. [X.]ie [X.]eteiligung wurde in der [X.]ilanz aber nur noch mit 0 € ausgewiesen. In den [X.]ilanzerläuterungen war dazu ausgeführt, die [X.] weise nur geringfügige Posten auf und solle nur noch bis zum Abschluss der [X.]etriebsprüfung bestehen bleiben. Mit [X.]lick auf ihre bevorstehende Liquidation sei der bei der Klägerin ausgewiesene [X.]eteiligungsansatz aufgelöst worden. Spätere Ermittlungen des [X.]eklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) ergaben insoweit, dass im Streitjahr mit der Liquidation der [X.] begonnen worden war, weil die [X.] nicht mehr benötigt wurde. [X.]abei wurde das gesamte Eigenkapital der [X.] im Streitjahr an die Klägerin ausgeschüttet.

5

[X.]ie Klägerin wurde für das Streitjahr zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. [X.]as betraf auch die von ihr geltend gemachte ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die [X.]eteiligung an der [X.] in Höhe von ... [X.]M, die allerdings später aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung einvernehmlich auf ... [X.]M gekürzt wurde.

6

[X.]ie ursprünglichen Steuerbescheide wurden auf der Grundlage der Feststellungen der Außenprüfung bzw. teilweise korrigierter Steuererklärungen mehrfach geändert. Zuletzt wurde mit [X.]escheiden vom 22. Januar 2007 für das Streitjahr der verbleibende Verlustabzug der Klägerin zur Körperschaftsteuer auf den 31. [X.]ezember 2001 in Höhe von ... € und der vortragsfähige [X.] auf den 31. [X.]ezember 2001 in Höhe von ... € festgestellt.

7

Während des [X.] ergingen mehrere Teileinspruchsentscheidungen, die dazu führten, dass das [X.] mit [X.]escheiden vom 18. Januar 2010 den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31. [X.]ezember 2001 mit ... € und den vortragsfähigen [X.] auf den 31. [X.]ezember 2001 mit ... € feststellte.

8

Im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 vertrat das [X.] die Auffassung, eine Teilwertabschreibung ohne außerbilanzielle Hinzurechnung in gleicher Höhe scheide im Streitfall aus, da nach § 8b Abs. 3 des [X.] ([X.]) 1999 i.d.[X.] zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ([X.] --UntSt[X.]--) vom 20. [X.]ezember 2001 ([X.]G[X.]l I 2001, 3858, [X.]St[X.]l I 2002, 35) --[X.] 1999 n.[X.] im Zusammenhang mit einem in § 8b Abs. 2 [X.] 1999 n.F. genannten Anteil bereits im Streitjahr nicht mehr zu berücksichtigen seien. [X.]as [X.] verwies insoweit auf das Schreiben des [X.]undesministeriums der Finanzen vom 11. November 2010 ([X.]St[X.]l I 2011, 40), wonach § 8b Abs. 3 [X.] 1999 n.F. bereits Anwendung auf den Streitfall finde.

9

[X.]ie dagegen vor dem Finanzgericht ([X.]) Köln erhobene Klage blieb erfolglos. Mit Urteil vom 11. November 2015  13 K 2604/11 wies das [X.] die Klage als unbegründet ab, da § 8b Abs. 6 [X.] 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz --StSenkG--) vom 23. Oktober 2000 ([X.]G[X.]l I 2000, 1433, [X.]St[X.]l I 2000, 1428) --[X.] 1999 a.F.-- der [X.]erücksichtigung entgegenstehe. [X.]ie Norm sei ungeachtet der bis zum 31. [X.]ezember 2001 erfolgten zahlreichen Änderungen des [X.] auf den Streitfall anwendbar und verstoße auch nicht gegen Unionsrecht.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des [X.] Köln vom 11. November 2015  13 K 2604/11 aufzuheben und die [X.]escheide über die Feststellung des verbleibenden [X.] zur Körperschaftsteuer sowie die Feststellung des vortragsfähigen [X.]es auf den 31. [X.]ezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011 dahin gehend zu ändern, dass die Teilwertabschreibung in Höhe von ... [X.]M zusätzlich berücksichtigt wird.

[X.]as [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass § 8b Abs. 6 [X.] 1999 a.[X.] der Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der [X.] entgegensteht und die Norm nicht gegen die Vorgaben des Unionsrechts verstößt.

1. Es kann für den Streitfall dahin stehen, ob die Klägerin als Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts unmittelbar von den O[X.]begriffen der "Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen" des § 1 Abs. 1 [X.] 1999 i.d.[X.] von steuerlichen Vorschriften (Steuer[X.]einigungsgesetz 1999 --StBereinG 1999--) vom 22. Dezem[X.] 1999 ([X.], 2601, [X.], 13) oder von dem durch den Klammerzusatz ergänzten Begriff der Kapitalgesellschaften des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1999 i.d.[X.] dieses Gesetzes erfasst wird (bejahend Senatsurteile vom 19. März 2002 I R 15/01, [X.] 2002, 1411; vom 16. Dezem[X.] 1998 I R 138/97, [X.], 251, [X.] 1999, 437; s.a. [X.], Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 571; verneinend für das insoweit vergleichbare [X.] 1934 [X.], Der persönliche Körperschaftsteuertatbestand, 2016, S. 112; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Juli 1968 I 121/64, [X.], 1, [X.] 1968, 695) und damit die Aufzählung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1999 i.d.[X.] des StBereinG 1999 --wie im Fall von [X.]en [X.] Rechts (Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, [X.], 405, [X.] 1984, 751)-- als abschließend anzusehen ist. Jedenfalls besteht aufgrund der Vergleichbarkeit zu einer [X.] Kapitalgesellschaft die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 1999 als sonstige juristische Person des privaten Rechts. Aufgrund des --im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] 1999 i.d.[X.] des StBereinG 1999-- fehlenden ausdrücklichen Bezugs zu einer bestimmten [X.]sform des [X.] Rechts lässt dieser Begriff die Subsumtion aufgrund einer typenmäßigen Vergleichbarkeit zu den Kernelementen der juristischen Personen des [X.] Privatrechts zu (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 I R 6/99, [X.], 463, [X.] 2004, 1043).

2. Dem [X.] ist darin zu folgen, dass § 8b Abs. 3 [X.] 1999 n.[X.], wonach Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Abs. 2 genannten Anteil entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu [X.]ücksichtigen sind, im Streitjahr nicht anwendbar ist. Zwar sah § 34 Abs. 6d Satz 1 Nr. 2 [X.] 1999 i.d.[X.] des StSenkG bzw. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] 1999 n.[X.] die Anwendung der Norm bei Beteiligungen an einer ausländischen [X.], wenn das Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft mit dem Kalenderjahr ü[X.]einstimmte, [X.]eits für den Veranlagungszeitraum 2001 vor, während dies für Beteiligungen an Inlandsgesellschaften regelmäßig erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 der Fall war. Doch hat der [X.] ([X.]) auf Vorlage des erkennenden Senats (Beschluss vom 4. April 2007 I R 57/06, [X.], 541, [X.] 2007, 945) mit Urteil STEKO Industriemontage vom 22. Januar 2009 [X.]-377/07 ([X.]:[X.]:2009:29, [X.] 2011, 95) entschieden, dass Art. 56 des [X.] [X.] i.d.[X.] des [X.] zur Änderung des Vertrags ü[X.] die [X.], der Verträge zur Gründung der [X.]en sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --[X.]-- (Amtsblatt der [X.]en --[X.]-- 1997, Nr. [X.] 340, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags ü[X.] die Arbeitsweise der [X.] i.d.[X.] zur Änderung des Vertrags ü[X.] die [X.] und des [X.] [X.] --A[X.]V-- (Amtsblatt der [X.] 2008, Nr. [X.] 115, 47) einer Regelung entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen [X.] früher in [X.] tritt als für Beteiligungen an einer inländischen [X.]. Hieraus ergibt sich zum einen, dass § 8b Abs. 3 [X.] 1999 n.[X.] im Veranlagungszeitraum 2001 nicht anwendbar ist (Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 57/06, [X.], 35, [X.] 2011, 66; allgemein zur unionsrechtlich verbotenen Benachteiligung der Beteiligung an Auslandskapitalgesellschaften Senatsurteile vom 28. Okto[X.] 2009 I R 27/08, [X.], 73, [X.] 2011, 229; vom 6. März 2013 I R 10/11, [X.], 157, [X.] 2013, 707; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2010 I B 199/09, [X.] 2010, 1863, sowie vom 23. Mai 2011 I B 11/11, [X.] 2011, 1698).

3. Zum anderen ist aus dem Vorstehenden abzuleiten, dass für das Streitjahr § 8b [X.] 1999 a.[X.] weiterhin zu beachten bleibt. Insoweit führt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zwar zur Nichtanwendung des § 34 Abs. 6d Satz 1 Nr. 2 [X.] 1999 i.d.[X.] des StSenkG bzw. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] 1999 n.[X.] Deren Sätze 2 bleiben a[X.] anwendbar und diese sahen vor, dass bis zu den in den Sätzen 1 der Vorschriften genannten Zeitpunkten § 8b [X.] 1999 a.[X.] weiter Geltung entfalten sollte. Da § 34 Abs. 6d Satz 2 [X.] 1999 i.d.[X.] des StSenkG bzw. § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.] 1999 n.[X.] für alle Steuerpflichtigen gelten, kann sich --wovon auch die Beteiligten ausgehen-- insoweit kein Verstoß gegen die Grundfreiheiten ergeben (vgl. Senatsurteil in [X.], 157, [X.] 2013, 707).

4. Dem [X.] ist ferner darin zuzustimmen, dass im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8b Abs. 6 Nr. 1 [X.] 1999 a.[X.] erfüllt sind. Danach sind in dem Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen [X.] ausgeschüttet werden, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach § 8b Abs. 4 Satz 1 und 3 oder nach Abs. 5 von der Körperschaftsteuer befreit sind, Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren [X.] des Anteils an der ausländischen [X.] entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu [X.]ücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren [X.] auf die Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass die Gewinnausschüttung, die in der Gewinnermittlung der Klägerin zur streitbefangenen ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der [X.] führte, nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 des Abkommens zwischen der [X.] und dem [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 --[X.]-Belgien-- ([X.] 1969, 18, BStBl I 1969, 39) in [X.] steuerbefreit war, die Teilwertabschreibung mithin ausschließlich auf dieser Gewinnausschüttung [X.]uhte und keine Auskehrung von Rücklagen betraf.

5. Der Senat kann offen lassen, ob § 8b Abs. 6 Nr. 1 [X.] 1999 a.[X.] ü[X.]haupt am Maßstab der unionsrechtlichen Grundfreiheiten ü[X.]prüft werden kann, da die Norm auf der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 ü[X.] das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten --Mutter/Tochter-Richtlinie-- ([X.] 1990, Nr. L 225, 6, [X.]. [X.] 1990, Nr. L 266, 20) [X.]uht, wonach jeder Mitgliedstaat bestimmen kann, dass [X.], die sich aufgrund der Ausschüttung der Tochtergesellschaften ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können (für die Ü[X.]prüfbarkeit des auf der Umsetzung von Sekundärrecht [X.]uhenden nationalen Rechts am Maßstab des Primärrechts [X.]-Urteile Bosal vom 18. Septem[X.] 2003 [X.]-168/01, [X.]:[X.]:2003:479; Keller Holding vom 23. Februar 2006 [X.]-471/04, [X.]:[X.]:2006:143, [X.] 2008, 834; auch Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 95/05, [X.], 504, [X.] 2007, 279; dagegen a[X.] [X.]-Urteile Euro Park Service vom 8. März 2017 [X.]-14/16, [X.]:[X.]:2017:177; [X.] vom 12. Novem[X.] 2015 [X.]-198/14, [X.]:[X.]:2015:751; UNI[X.] und [X.] vom 16. Juli 2015 [X.]-95/14, [X.]:[X.]:2015:492, jeweils m.w.[X.]; s.a. [X.]-Urteil [X.] vom 30. Septem[X.] 2003 [X.]-167/01, [X.]:[X.]:2003:512). Denn § 8b Abs. 6 Nr. 1 [X.] 1999 a.[X.] wäre unter den Gegebenheiten des Streitfalls nur am Maßstab der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 [X.], jetzt Art. 49 A[X.]V) zu messen; auf diese könnte sich die Klägerin als nach dem Recht eines Drittstaates gegründete [X.] nicht [X.]ufen.

a) Aus der Rechtsprechung des [X.] folgt insoweit, dass für die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Grundfreiheit fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen ist ([X.]-Urteil Test [X.]laimants in [X.] vom 13. Novem[X.] 2012 [X.]-35/11, [X.]:[X.]:2012:707, m.w.[X.]). Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer [X.] auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungs[X.]eich der Niederlassungsfreiheit. Hingegen sind nationale Bestimmungen ü[X.] Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Okto[X.] 2016 I R 80/14, [X.], 223, [X.] 2017, 615, m.w.[X.]).

b) Bezogen auf den eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 6 Nr. 1 [X.] 1999 a.[X.], der danach differenziert, ob die Gewinnanteile, die von einer ausländischen [X.] ausgeschüttet werden, (alternativ) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ([X.]), nach (§ 8b) Abs. 4 Satz 1 und 3 oder nach (§ 8b) Abs. 5 von der Körperschaftsteuer befreit sind, ist unter den Gegebenheiten des Streitfalls die Niederlassungsfreiheit einschlägig.

aa) Der Senat hat [X.]eits für § 34 Abs. 4 Satz 4 [X.] 1999 n.[X.], der einen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 [X.] 1999 i.d.[X.] des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 ([X.], 1034, [X.], 1192) --[X.] 1999 a.[X.]-- voraussetzte und damit nicht allgemein an die steuerfreien Bezüge aus Anteilen an ausländischen [X.]en, sondern nur an solche Gewinnausschüttungen der Auslandsgesellschaft anknüpfte, die nach einem [X.] von der Körperschaftsteuer befreit waren, entschieden, dass die Kapitalverkehrsfreiheit --auch in [X.] von der insoweit vorrangig anzuwendenden Niederlassungsfreiheit verdrängt wird (Senatsurteil in [X.], 157, [X.] 2013, 707). Dabei hat der Senat --ungeachtet der Frage, ob die dortige [X.] von 10 % dem Schutz[X.]eich der Niederlassungsfreiheit untersteht-- ausschließlich auf Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 4 des Abkommens zwischen der [X.] und den [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern ([X.]-USA 1989/1991) abgestellt; er hat es mithin nicht als maßgeblich angesehen, dass § 8b Abs. 2 [X.] 1999 a.[X.] --ebenso wie § 8b Abs. 6 [X.] 1999 a.[X.]-- alternativ auch auf eine Befreiung nach § 8b Abs. 5 [X.] 1999 a.[X.] (Erstreckung des [X.]-Schachtelprivilegs auf Beteiligungen ab 10 %) abstellt.

bb) In § 8b Abs. 6 Nr. 1 [X.] 1999 a.[X.] hat sich der Gesetzge[X.] hinsichtlich der Frage, nach welcher Vorschrift die Gewinnanteile, die von einer ausländischen [X.] ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind, für eine gestufte Prüfung entschieden. Dies wird im Gesetzeswortlaut dadurch deutlich, dass alternativ auf eine Befreiung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach (§ 8b) Abs. 4 Satz 1 und 3 "oder" nach (§ 8b) Abs. 5 abgestellt wird. Entsprechend ergibt sich die Freistellung der Gewinnausschüttungen angesichts der Beteiligung der Klägerin von 99,9 % an der [X.] unmittelbar aus Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 [X.]-Belgien, der eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 8b Abs. 5 [X.] 1999 a.[X.] bedarf. Die Frage nach der Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit ist danach für das in Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 [X.]-Belgien enthaltene [X.] von 25 % zu beantworten. Bei einem solchen Quorum ist jedoch grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit einschlägig ([X.]-Urteil [X.] vom 21. Okto[X.] 2010 [X.]-81/09, [X.]:[X.]:2010:622; [X.]-Beschluss Lasertec vom 10. Mai 2007 [X.]-492/04, [X.]:[X.]:2007:273; jeweils für [X.]n von 25 %).

c) Der Umstand, dass die Klägerin nach [X.] Recht gegründet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin ist nicht in den persönlichen Anwendungs[X.]eich der Niederlassungsfreiheit einbezogen. [X.]en stehen nur dann nach Art. 48 [X.] (jetzt Art. 54 A[X.]V) für Zwecke der Anwendung der Niederlassungsfreiheit einer natürlichen Person gleich, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet worden sind. Die Mitgliedstaaten können zwar die Anknüpfung bestimmen, die eine [X.] aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen zu werden. In Fällen, in denen sie --wie im [X.] eine [X.] ausländischen Rechts als solche anerkennen, ist es ihnen a[X.] verwehrt, den persönlichen Anwendungs[X.]eich der Niederlassungsfreiheit einseitig zu erweitern ([X.]-Urteil [X.] vom 11. Septem[X.] 2014 [X.]-47/12, [X.]:[X.]:2014:2200). In Situationen, in denen der Schutz[X.]eich der Niederlassungsfreiheit aufgrund der Zugehörigkeit der Dividenden beziehenden [X.] zur Rechtsordnung eines Drittstaats nicht eröffnet ist, ist eine nationale Regelung ü[X.] die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat a[X.] nur dann nach Art. 56 [X.] (jetzt Art. 63 A[X.]V) zu beurteilen, wenn sie nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende [X.] ausübt ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.]:2014:2200). Andernfalls würde es die Auslegung von Art. 56 [X.] (jetzt Art. 63 A[X.]V) Wirtschaftsteilnehmern, die sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit [X.]ufen können, erlauben, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (vgl. [X.]-Urteil Test [X.]laimants in [X.], [X.]:[X.]:2012:707).

d) Der Senat erachtet die Unionsrechtslage in Anbetracht des aufgezeigten Stands der Rechtsprechung des [X.] sowie des Senats als eindeutig. Einer Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V bedarf es daher nicht (vgl. [X.]-Urteil [X.]ILFIT vom 6. Okto[X.] 1982 Rs. 283/81, [X.]:[X.]:1982:335).

6. Nichts anderes ergibt sich aus Art. XI Abs. 3 des Freundschafts-, Handels und Schifffahrtsvertrages zwischen der [X.] und den [X.] (Freundschaftsvertrag) vom 29. Okto[X.] 1954 ([X.] 1956, 488). Danach dürfen [X.]en eines Vertragsteils --hier der [X.] u.a. hinsichtlich der Zahlung von Steuern keinesfalls einer stärkeren Belastung unterliegen als unter gleichartigen Voraussetzungen die [X.]en irgendeines dritten Landes. Eine in [X.] ansässige US-amerikanische [X.] darf damit grundsätzlich nicht höher als eine --unter ansonsten gleichen [X.] in [X.] ansässige [X.] eines anderen [X.]-Mitgliedstaats besteuert werden. Jedoch erlaubt Art. XI Abs. 5 Buchst. a des [X.], nach dem sich jeder Vertragsteil vorbehält, bestimmte Steuervorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einzuräumen, eine Benachteiligung der Klägerin gegenü[X.] im Inland ansässigen Personen [X.]-ausländischen Rechts. Die Grundfreiheiten stellen "Steuervorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit" i.S. des Art. XI Abs. 5 Buchst. a des [X.] dar, da sie nur Angehörigen der [X.]-[X.] und in diesen [X.] ansässigen Personen eingeräumt werden. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen sie deshalb, weil das [X.]-Recht darauf aufbaut, dass jeder Mitgliedstaat sie den Angehörigen eines jeden anderen Mitgliedstaates gewährt. Dass die Vorteile in einem zweiseitigen völkerrechtlichen Vertrag verankert sind, verlangt Art. XI Abs. 5 Buchst. a des [X.] nicht (Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 63/10, [X.], 198, [X.] 2011, 747).

7. Die Anwendung des § 8b Abs. 6 Nr. 1 [X.] 1999 a.[X.] widerspricht schließlich nicht dem Diskriminierungsverbot des Art. XI Abs. 1 des [X.], denn die Klägerin als "[X.] eines Vertragsteils" --hier der [X.] unterliegt in [X.] keiner "stärkeren Belastung als unter gleichartigen Voraussetzungen die (...) [X.]en des anderen Vertragsteils". [X.] haben unabhängig davon keine steuerlichen Auswirkungen, ob das Körperschaftsteuersubjekt nach in- oder ausländischem Recht errichtet wurde (siehe zum Begriff der [X.] eines Vertragsstaates Art. [X.] 5 Satz 2 Halbsatz 1 des [X.]). Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin auch nicht auf Art. 24 Abs. 1 [X.]-USA 1989/1991 [X.]ufen, der ebenfalls nur eine belastendere Besteuerung als diejenige verbietet, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind.

8. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 87/15

19.07.2017

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 11. November 2015, Az: 13 K 2604/11, Urteil

§ 8b Abs 6 Nr 1 KStG 1999, Art 23 Abs 1 Nr 3 DBA BEL, Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, Art 63 AEUV, Art 11 Abs 1 FreundschVtr USA, Art 11 Abs 3 FreundschVtr USA, Art 11 Abs 5 Buchst a FreundschVtr USA, Art 267 AEUV, § 1 Abs 1 Nr 1 KStG 1999, § 8b Abs 3 KStG vom 20.12.2001, § 1 Abs 1 Nr 4 KStG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.07.2017, Az. I R 87/15 (REWIS RS 2017, 7785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7785

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