Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. V ZB 96/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4921

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 96/12

vom

19. Juni 2013

in der Abschiebungshaftsache

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juni 2013
durch die
Vor-sitzende Richterin
Dr.
[X.], [X.] Lemke
und
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland
beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser-mann bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 24. April 2012 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscher-kosten im Aufhebungsverfahren nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste nach sei-nen Angaben Ende 2009 unerlaubt nach [X.] ein und stellte am 7. [X.] einen Asylantrag, den das zuständige Bundesamt mit bestands-kräftigem Bescheid vom 16. Februar
2010 als offensichtlich unbegründet zu-rückwies. Die beteiligte Behörde leitete im Juni 2010 Maßnahmen zur [X.] ein und versuchte, da der Betroffene auf eine 1
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Aufforderung zur Vorlage eines Reisepasses oder zur Beantragung eines Pas-ses bei seinen Heimatbehörden nicht reagierte, ohne ein solches Dokument eine Rücknahmezusage zu erhalten, was [X.]
am 9.
November 2010 aber ablehnte. Weitere Maßnahmen scheiterten
nach Darstellung der beteiligten Be-hörde an der ständigen Abwesenheit des Betroffenen. Dieser wurde am 28.
Oktober 2011 zur Personenfahndung ausgeschrieben und am 26.
Januar
2012 festgenommen, als er sich bei
der Ausländerbehörde in [X.] meldete. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom gleichen Tag gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 25. April 2012 an.

Am 8. März 2012 hat der Betroffene die Aufhebung der Haft beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. April 2012 zurückge-wiesen. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden. Seine -
seitdem mit dem Antrag festzustellen, dass ihn die Haftanordnung in Gestalt des Beschlusses vom 3. April 2012 in seinen Rechten verletzt habe, fortgeführte -
Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zu-rückweisung die beteiligte Behörde beantragt.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei rechtmäßig
gewe-sen.
Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde
gelegen. Die Haftgründe nach §
62 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 und 2 [X.] hätten vorgelegen. Der Betroffene ha-be seinen Aufenthalt gewechselt, ohne die
Ausländerbehörde zu informieren. Er habe sich auch nicht ständig im Landkreis [X.] aufgehalten. Angesichts der Hinweise auf seine Meldepflicht habe er nicht ergänzend belehrt werden müs-2
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sen. Seine Nierenerkrankung habe einer Haftanordnung nicht entgegengestan-den. Er habe auch nicht zum Ergebnis der Identitätsfeststellung durch die viet-namesischen Behörden angehört werden müssen.

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der von dem Betroffenen jetzt noch verfolgte Feststellungsantrag ist nur teilweise, nämlich insoweit statthaft, als die Feststellung beantragt wird, dass ihn die über den 8. März 2012 hinausgehende Haft in seinen Rechten
be-einträchtigt. Der Betroffene darf zwar nach Erledigung eines Antrags auf Aufhe-bung der Haft gemäß
§
426 Abs.
2 FamFG die Feststellung
beantragen, dass ihn die Fortdauer der Haft bis zur Erledigung der Hauptsache in seinen Rechten beeinträchtigt
hat. Wenn, wie hier, die Haftanordnung rechtskräftig geworden ist, ist der Antrag aber nur für den Zeitraum ab dem Eingang des [X.] statthaft (Senat, Beschlüsse
vom 28. April 2011 -
V
ZB 292/10, [X.] 2011, 200, 201 Rn.
17
und vom 29. November 2012 -
V
ZB 170/12, [X.] 2013, 157
f. Rn.
6
f.).

2. Für den Zeitraum ab dem 8. März 2012 ist der Antrag unbegründet, weil die Haftanordnung und die Zurückweisung des [X.] den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt haben.

a) Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde.
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5
-

aa) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den [X.], zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§
417 Abs.
2 Satz 2 Nr.
3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012
-
V
ZB 246/11, [X.] 2012, 225, 226 Rn.
8;
vom 27. Oktober 2011
-
V
ZB 311/10, [X.] 2012, 82, 83
Rn.
12 f. mwN
und
vom 15.
September
2011 -
V
ZB 123/11, [X.] 2012, 317 Rn.
8).

bb) Die Begründung des [X.] muss auf den konkreten Fall zuge-schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht.
Danach bestim-men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkre-tem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, [X.] werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Ab-schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st.
Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 -
V
ZB 246/11, [X.] 2012, 225, 226 Rn.
9 f.; vom 27. Oktober 2011 -
V
ZB 311/10, [X.] 2012, 82, 83
Rn.
13 f. jeweils mwN).
Soweit mit dem Zielstaat ein Rücküber-nahmeabkommen besteht (hier das Abkommen zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.] vom 21. Juli 1995, [X.] II 743 mit Protokoll vom gleichen Tag, [X.] [X.], fortan Rücknahme-abkommen
und Protokoll), sind die danach durchzuführenden Maßnahmen in 8
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6
-
dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 -
V
ZB 4/12, juris Rn.
3 und vom 21. März 2013 -
V
ZB 122/12, juris Rn.
8).

[X.]) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten [X.]. Er verhält sich
-
knapp, aber ausreichend
-
zur zweifelsfreien Ausreise-pflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen und zu der Erforderlichkeit der Haft. Anders als der Betroffene meint, reichen auch die Ausführungen zur erfor-derlichen Dauer der Haft und zur Durchführbarkeit der Abschiebung aus.

(1) Die beteiligte Behörde hat in dem Haftantrag dargestellt, dass der Betroffene vom 13. bis 20. März 2012 im Rahmen einer Sammelanhörung viet-namesischer Experten vorgeführt werden solle. Es sei zu erwarten, dass er identifiziert werde. Dann solle er am 24. April 2012 abgeschoben werden. Damit hat die beteiligte Behörde die wesentlichen Verfahrensschritte konkret [X.], die für die Rückführung [X.] Staatsangehöriger
nach [X.] einzuhalten sind. Nach Art.
6 Abs.
1 des [X.] nimmt [X.] eine Prüfung der Identität der Personen vor, deren vietnamesi-sche Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Dazu führen
die [X.] Stellen nach Art.
2 des Protokolls auf Grund von Listen Sammelprüfungen
durch. Auf diese Schritte kommt es für die Frage, ob die Abschiebung gelingen wird, an. Die von dem Betroffenen an der Legitimität dieser Sammelprüfungen und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens der [X.] Stellen geäußerten Zweifel ändern daran nichts. Die deut-schen Stellen haben sich an das mit [X.] verbindlich vereinbarte Verfahren zu halten.

(2) Bedenken gegen die Zulässigkeit des [X.] ergeben sich ent-gegen der Ansicht des Betroffenen auch nicht daraus, dass die nächste Prüfung 10
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der [X.] Expertenkommission in knapp zwei Monaten stattfand und sich der Haftantrag nicht zu zügigeren Alternativen verhält. Richtig daran ist zwar, dass neben dem völkervertraglich festgelegten Listenverfahren nach ei-nem abgestimmten Ergebnisvermerk des [X.] über eine Konsul-tation mit den [X.] Behörden vom 27. Februar bis 3. März 2006 in [X.] An auch [X.] möglich sind. Eine solche Einzelrückführung soll aber -
als Ausnahme von dem völkervertraglich vereinbarten Listenverfah-ren
-
nur in begründeten Einzelfällen stattfinden und auch nur nach Absprache zwischen den [X.] und den [X.] Behörden (vgl. Senat, [X.] vom 21. Juni 2012 -
V
ZB 263/11, juris Rn.
13). Deshalb muss der Haftantrag Ausführungen dazu nur enthalten, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall vorliegen. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

b) Das Amtsgericht hat den Betroffenen, wie nach § 420 FamFG gebo-ten, vor der Anordnung der Haft persönlich angehört.

c) Die Haftanordnung war auch in der Sache begründet.

aa) Der Betroffene ist nach der bestandskräftigen Zurückweisung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. In diesem Bescheid ist ihm die Ab-schiebung angedroht worden.

bb) Es lag auch ein Haftgrund vor.

(1) Auf den Haftgrund nach §
62 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 [X.] hat das Amtsgericht die Anordnung nicht gestützt. Auf diesen Haftgrund konnte sie ent-gegen der Ansicht des [X.] nicht mehr
gestützt werden, weil der Betroffene nach seiner unerlaubten Einreise einen Asylantrag gestellt hat 13
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und er jetzt auf Grund von dessen Zurückweisung ausreisepflichtig ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2010 -
V
ZB 210/10, [X.] 2011, 41, 43 Rn.
19).

(2) Auch der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]
lag nicht vor. Der Betroffene hat zwar seine Meldepflichten nicht erfüllt. Die Anordnung von Haft rechtfertigt dieser Verstoß aber nur, wenn dem Betroffenen diese Fol-ge eines Verstoßes gegen die Meldepflicht durch einen Hinweis deutlich vor Augen geführt worden ist (Senat, Beschlüsse vom 9.
Februar 2011
-
V
ZB 16/11, juris Rn. 8 und vom 19. Mai 2011 -
V
ZB 36/11, [X.] 2011, 254, 255 Rn. 10). Einen entsprechend
deutlichen Hinweis hat das
Amtsgericht weder in der Haftanordnung noch in der Zurückweisung des [X.] festge-stellt.

(3) Das Amtsgericht hat die Haftanordnung indessen auch auf den [X.] nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] gestützt,
und dieser Haftgrund lag vor. Richtig ist allerdings
der Einwand des Betroffenen, dass dieser [X.] nicht allein auf einen Verstoß gegen die Meldepflicht gestützt werden kann, weil insoweit der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] die speziellere Regelung ist (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 -
V
ZB 36/11, [X.] 2011, 254, 255 Rn. 12). Das Amtsgericht hat den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] zwar
zu einem wesentlichen Teil mit dem Verstoß gegen die Meldeauflagen begründet. Es hat aber zusätzliche Gesichtspunkte angeführt, die den Haftgrund
unabhängig von dem Verstoß gegen die Melde-auflagen
tragen: Der Betroffene habe dargetan, dass er hin und wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft erschienen sei, nämlich -
wie das Protokoll ergibt
-
um Geld zu bekommen und anschließend wieder wegzugehen. Er ha-be nicht angegeben, wo
er sich aufgehalten habe, und vorgetragen, er kenne 18
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-
auch die Anschrift der Freunde nicht, bei denen er sich aufgehalten habe. Sei-nen Aufenthaltsort habe er bei seiner Anhörung nicht angegeben. Dieses -
von dem Betroffenen eingeräumte
-
Verhalten geht über einen formalen Verstoß gegen Meldeauflagen hinaus. Es führt dazu, dass er nicht greifbar ist, wenn er der Expertenkommission vorgeführt werden soll, und rechtfertigt die Annahme, dass
er sich der Abschiebung entziehen will.

[X.]) Die Behörde hat die Abschiebung auch mit der gebotenen Beschleu-nigung betrieben. Sie hat versucht, den nach dem Wiederauftauchen des Be-troffenen nächstverfügbaren Prüftermin der [X.] [X.] zu erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine schnellere Einzelfalllö-sung hätte erreichen können, sind nicht ersichtlich und werden von dem Be-troffenen auch nicht ansatzweise geltend gemacht.

3. Unerheblich ist, dass das Amtsgericht den Betroffenen vor der Zu-rückweisung des [X.] zwar rechtliches Gehör gewährt, ihn aber nicht persönlich angehört hat. Die persönliche Anhörung ist in § 420 FamFG als Verfahrensgarantie im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG nur für die Anordnung der Haft (und in § 68 FamFG für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine erfolgte Haftanordnung), aber nicht für das [X.] ([X.], FamFG, 17. Aufl., § 426 Rn. 7).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Zu berücksichtigen war allerdings, dass in [X.] von der Erhebung von [X.] abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 -
V
ZB 222/09, [X.], 323, 333
f.
Rn. 21). Insoweit war die Entscheidung des Beschwer-20
21
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10
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degerichts über die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu ändern. Die Festset-zung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.

[X.]
Lemke
Schmidt-Räntsch

Brückner
Weinland

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 03.04.2012 -
1 [X.] 1/12 B -

LG Leipzig, Entscheidung vom 24.04.2012 -
7 [X.]/12 -

Meta

V ZB 96/12

19.06.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. V ZB 96/12 (REWIS RS 2013, 4921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4921

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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