Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 2 StR 654/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3588

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 654/13
vom
6.
August 2014

in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6.
August 2014
gemäß §
356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24./25.
Juli 2014
gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2014
wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Sep-tember 2013
gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die hier-gegen erhobene Anhörungsrüge des
Verurteilten
vom 24. Juli 2014 nebst Er-gänzung vom 25. Juli 2014
hat keinen Erfolg.
Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei [X.] Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten

insbesondere die Rüge der Verletzung des § 261 StPO

übergangen. Seine Revisionsbegründung wie auch die Gegenerklärung waren Gegenstand der Senatsberatung.
Art.
103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen ei-nes Beteiligten ausdrücklich
zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2007 -
2 BvR 496/07, [X.], 463).
1
2
3
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Appl Schmitt Eschelbach

Ott

Zeng

4

Meta

2 StR 654/13

06.08.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 2 StR 654/13 (REWIS RS 2014, 3588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3588

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Strafverfahren: Richterablehnung mit einer völlig ungeeigneten Begründung; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung der Revision


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