Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. 5 StR 144/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5091

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juli 2011
beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des [X.]s
Braunschweig vom 10. Dezember 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben
(§ 349 Abs. 4 [X.]).
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet nach §
349 Abs. 2 [X.] verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen unter Auflösung der im Urteil des [X.] vom 7.
Mai
2008 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und im Wege der
Einbeziehung dort festgesetzter
elf Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt; ferner hat es gegen ihn wegen Betruges in 21 Fällen auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].

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1.
Das [X.] hat mit den für die Fälle 1 bis 10, 12 bis 15 sowie 34 bis 38 festgesetzten Einzelstrafen und den gegen den
Angeklagten durch Urteil des [X.] vom 7. Mai 2008 ausgesprochenen
elf [X.] (in Höhe von drei, vier und fünf Monaten) eine nach-trägliche Gesamtstrafe nach §
55 StGB gebildet. Diesem Urteil hat es eine Zäsurwirkung beigemessen und aus den Einzelstrafen für die danach [X.] Taten (Fälle 11, 16 bis 33 und 39, 40) eine weitere [X.] gebildet.

2.
Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das [X.] hat es versäumt,
den [X.] betreffend die festgestellte weitere durch Beschluss des [X.] vom 14. September 2007 im sogenannten
Nachtragsverfahren nach §
460 [X.] gebildete [X.] mitzuteilen
([X.]). Dies war hier erfor-derlich, denn die für
diese Gesamtstrafe herangezogene
erste
Vorverurtei-lung
durch das [X.] vom 14. März 2006 folgte
zeitlich auf die vom [X.] Braunschweig am 7. Mai 2008 abgeurteilten Taten und war deshalb
geeignet,
eine der hier erfolgten Einbeziehung entgegen-stehende Zäsurwirkung zu begründen.
Da den Urteilsgründen insoweit keine Angaben zum [X.] der [X.] entnommen wer-den können, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Zäsurwirkung der früheren Vorverurteilungen
etwa durch Erledigung entfallen ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2010

3 [X.], [X.], 202, 203; Fi-scher, StGB, 58. Aufl., §
55 Rn. 10; [X.], [X.], 54. Aufl., §
460 Rn. 11 ff.).

Mit Blick auf diese weiteren Vorverurteilungen des Angeklagten ist hier nicht sicher auszuschließen, dass auch eine andere, den Beschwerdeführer begünstigende Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafen in Betracht gekommen wäre, so
dass hierüber erneut entschieden werden muss. [X.] weist der Senat darauf hin, dass

sofern die Zäsurwirkung des 2
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4
-

landgerichtlichen Urteils aus den vorgenannten Gründen tatsächlich entfallen
sollte

die neu zu bildende einzige Gesamtstrafe mit Blick auf die dann rechtsfehlerhaft von der
ersten
Gesamtfreiheitsstrafe
des angefochtenen Ur-teils mit erfasste
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ei-ne Obergrenze von
drei Jahren
und sechs Monaten
nicht übersteigen darf.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert das
neue Tatgericht
nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den bis-herigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.

[X.] Schaal

König Bellay

6

Meta

5 StR 144/11

06.07.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. 5 StR 144/11 (REWIS RS 2011, 5091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5091

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