Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. X ZR 128/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3616

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 128/11
Verkündet am:

28. August 2012

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 2 Buchst. j, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3; [X.]-VO Art. 5 Abs. 2; BGB § 271
a)
Wird der Reisende mit seinem Reisegepäck bereits am [X.] des [X.] auch für den Anschlussflug abgefertigt, setzt eine Ausgleichszah-lung wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug weder eine erneute [X.] am Umsteigeflughafen noch eine Ankunft 45
Minuten vor dem Ab-flug des [X.] voraus.
b)
Die Teilnahme an einem Anschlussflug kann grundsätzlich nicht deshalb verweigert werden, weil das Reisegepäck vom Zubringerflug nicht in das Flugzeug des [X.] verladen werden konnte.
c)
Die Nichterfüllung der Pflicht gemäß Art.
9 [X.] zur Bereitstel-lung einer [X.] sowie von Mahlzeiten und Getränken für die [X.] bis zur Teilnahme an einem Ersatzflug führt mit dem Verfehlen der Leis-tungszeit ohne Weiteres zu einer dauerhaften Unmöglichkeit im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes.
[X.], Urteil vom 28. August 2012 -
X ZR 128/11 -
O[X.]

[X.]

2
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28.
August 2012 durch [X.], die Richter [X.], Dr.
Grabinski und [X.] und die Richterin Schuster
für
Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
September 2011 aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 20.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
November 2010 ab-geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.400

Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der [X.] veröffentlichten Basiszinssatz seit dem 1.
April 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

3
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Fluggesellschaft aus eigenem und dem ihm abgetretenen Recht seiner acht Mitreisenden Ausgleichszahlungen und Schadensersatz wegen Nichtbeförderung auf einem gebuchten Flug.
Der Kläger und seine Mitreisenden buchten über ein Reisebüro eine zweiwöchige Pauschalreise von [X.] nach [X.]. Die Flüge, die ein Umsteigen in [X.] vorsahen, sollte die Beklagte durchführen. Den [X.] wurden in [X.] bei Übergabe ihres Reisegepäcks sowohl die Bordkarten für den Zubringerflug nach [X.] als auch für den [X.] nach [X.] ausgehändigt. Die Ankunft des [X.] am 7.
Februar 2009 in [X.] erfolgte mit 20 Minuten Verspätung um 11:35
Uhr. Der Klä-ger und seine Mitreisenden erschienen gleichwohl noch während des [X.] an
dem Ausgang, der dem für 12:05
Uhr vorgesehenen [X.] zugewiesen war. Der Einstieg in das Flugzeug wurde ihnen jedoch verwei-gert, weil das aufgegebene Reisegepäck nicht verladen worden war. Erst am darauf folgenden Tag konnten die Reisenden nach [X.] weiterfliegen.
Mit der Klage verlangt der Kläger für sich und seine Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe
von jeweils 600

erung auf dem Anschlussflug und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.564,13

Übernachtung und Verpflegung sowie die Erstattung außergerichtlicher [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichte-te Berufung ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.] 2011, 288). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die [X.] weiter.
1
2
3

4
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung,
dem Kläger stünden keine Ausgleichsansprüche gemäß Art.
4 Abs.
3 iVm Art.
7 der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 vom 11.
Februar 2004 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung

[X.]) zu.
Solche Ansprüche setzten voraus, dass die Fluggäste sich mangels ab-weichender [X.]angabe spätestens 45
Minuten vor der veröffentlichten Abflug-zeit zur Abfertigung einfänden. Der Kläger und seine Mitreisenden hätten sich indessen zu diesem [X.]punkt nicht zur Abfertigung im Flughafen [X.] eingefunden. Hierfür reiche es nicht, dass die Reisenden noch während des [X.] zum Ausgang gekommen seien, denn zu ihnen habe [X.] gehört, das noch nicht in das Flugzeug für den Anschlussflug habe ver-bracht werden können. Dass die Reisenden bereits über Bordkarten verfügt hätten, sei unerheblich. Damit habe nicht das [X.] auf die [X.] verlagert werden, sondern es den Reisenden lediglich abgenom-men werden sollen, sich beim Umsteigen um das Reisegepäck kümmern zu müssen. Hinsichtlich der Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverord-nung müssten sich die Reisenden aber so behandeln lassen, als sei ihnen in [X.] das Reisegepäck zur erneuten Abfertigung ausgehändigt worden. Eine solche wäre jedoch selbst bei planmäßiger Ankunft des [X.] nicht rechtzeitig möglich gewesen.
Im Übrigen habe es nicht an einem vertretbaren Grund für die Nichtbe-förderung gefehlt. Auch wenn die Beförderung von Passagieren ohne Koffer möglich sei, solle die Trennung von Passagieren und Koffern
im Flugbetrieb die Ausnahme bleiben und sei daher als unüblich anzusehen. [X.] stellten grundsätzlich ein Sicherheitsproblem dar und seien zu vermeiden.
4
5
6

5
Weil es an einer Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung fehle, stehe dem Kläger auch
kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Pflichten nach Art.
9 [X.] zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art.
19 des [X.], weil der Zubringerflug nicht mindes-tens 3
Stunden verspätet angekommen sei. Vertragliche [X.] bestünden gegenüber der Beklagten nicht, weil die Flüge zu einer Pauschalreise gehört hätten, womit allein der Reiseveranstalter und nicht die Beklagte Vertragspartner der Reisenden geworden sei.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nach Art.
4 Abs.
3, Art.
7 [X.] und damit auch eines Anspruch wegen nicht erbrachter Unterstützungsleistungen zu Unrecht für nicht gegeben erachtet.
1.
Die Beklagte ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen der [X.], der gemäß Art.
2 Buchst.
b [X.] für diese [X.] einzustehen hat. Soweit sie in der Revisionsinstanz darauf verweist, der Flug von [X.] nach [X.] sei "unstreitig"
von [X.] ausge-führt worden, setzt sie sich in Widerspruch zu der Feststellung des landgericht-lichen Urteils, dass die Beklagte Zubringer-
und Anschlussflug ausgeführt hat ([X.] 3). Dies legt auch das Berufungsgericht zugrunde, das im tatbestandli-chen Teil der Gründe seiner Entscheidung ausführt, dass
die Flüge von der [X.] durchgeführt werden sollten ([X.]); ein Tatbestandsberichtigungsan-trag ist weder im Hinblick auf das erst-
noch im Hinblick auf das zweitinstanzli-che Urteil gestellt worden.
2.
Der Ausgleichsanspruch nach Art.
7 hat gemäß Art.
4 Abs.
3 Flug-gastrechteVO drei Voraussetzungen ([X.], Urteil vom 30.
April 2009 -
Xa
ZR
78/09, [X.], 2740 Rn.
7):
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9
10

6
(1)
Der Fluggast verfügt entweder gemäß Art.
3 Abs.
2 Buchst.
a Flug-gastrechteVO über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist gemäß Art.
4 Abs.
2 Buchst.
b [X.] von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt"
worden.
(2)
Der Fluggast hat sich -
außer im Fall der "Verlegung"
und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist
-
gemäß Art.
3 Abs.
2 Buchst.
a [X.] zur angegebenen [X.] oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung (eng-lische Fassung: check-in) eingefunden.
(3)
Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg (engli-sche Fassung: [X.]) gegen seinen Willen verweigert und das Luftfahrtun-ternehmen kann hierfür keine vertretbaren Gründe im Sinne von Art.
2 Buchst.
j [X.] vorbringen.
3.
Der Kläger und seine Mitreisenden verfügten entsprechend der [X.] Voraussetzung über die erforderlichen Buchungen für den Flug nach [X.]. Aber auch die beiden weiteren Voraussetzungen sind auf der [X.] der getroffenen Feststellungen nicht zu verneinen.
a)
Die Reisenden haben sich rechtzeitig zur Abfertigung für diesen Flug eingefunden.
Diese Voraussetzung ist bei einem Anschlussflug auch dann erfüllt, wenn die Abfertigung mangels anderweitiger Angaben spätestens 45
Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit des [X.] zusammen mit der Abfertigung für den Zubringerflug an dessen [X.] erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn die Reisenden bereits bei der Abfertigung für den Zubringerflug auch die [X.] für den Anschlussflug erhalten haben und ihr gegebenenfalls aufgegebenes Reisegepäck so abgefertigt worden ist, dass die Reisenden sich um dieses Ge-päck beim Umsteigen nicht mehr kümmern müssen, dieses ihnen vielmehr erst am Ankunftsort des [X.] wieder ausgehändigt werden soll (vgl. 11
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14
15
16

7
OLG [X.], Urteil vom 23.
April 2010 -
2
U
50/07, juris; [X.], Europäi-sche Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, S.
199
ff.).
Das Abfertigen der Fluggäste 45
Minuten vor der Abflugzeit soll es dem Luftfahrtunternehmen zunächst ermöglichen, festzustellen, welche Passagiere tatsächlich an dem Flug teilnehmen werden, so dass gebuchte Plätze für Passagiere, die gleichwohl nicht mitfliegen möchten oder können, gegebenen-falls anderen Passagieren auf der Warteliste zugeteilt werden können. Vor [X.] aber bezweckt die [X.] gemäß Art.
3 Abs.
2 Buchst.
a Flug-gastrechteVO, das Reisegepäck eines Passagiers so rechtzeitig in Empfang nehmen zu können, dass dieses nicht in einem anderen Flugzeug transportiert werden muss. Hätte der Passagier durch ein spätes Erscheinen zur Abfertigung die Möglichkeit, einen von ihm unbegleiteten Transport seines Reisegepäcks in einem anderen Flugzeug herbeizuführen, wäre dies ein Sicherheitsrisiko, das gemäß Anhang
I Nr.
5.3 der Verordnung ([X.]) Nr.
300/2008 vom 11.
März 2008 besondere Sicherheitskontrollen für dieses Reisegepäck erforderte.
Diese mit der [X.] verbundenen Zwecke sind für einen An-schlussflug erfüllt, wenn der Fluggast mit seinem Reisegepäck bereits vor dem Zubringerflug auch für den Anschlussflug abgefertigt wird, wobei es für den Streitfall nicht darauf ankommt, ob diese Form der Abfertigung im Belieben des Luftfahrtunternehmens steht oder es gegebenenfalls aufgrund der sich aus den Buchungen ergebenden Umsteigezeit gegenüber seinem Vertragspartner [X.] vertraglich verpflichtet ist. Dem Erscheinen am [X.] des [X.] und der Aufgabe des Reisegepäcks bis zum Endziel ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Fluggast gewillt ist, auch den Anschlussflug zu nehmen, und bei einer für das Umsteigen vom Zubringerflug in den Anschlussflug aus-reichenden [X.]spanne an diesem Flug tatsächlich teilnehmen wird. Das [X.] selbst bedarf keiner erneuten Abfertigung 45
Minuten vor der Abflugzeit und kann regelmäßig in einem wesentlich kürzeren [X.]raum vollzogen werden. Mit der Abfertigung des Reisegepäcks für beide Flüge schon vor dem
Zubrin-17
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8
gerflug kann der Passagier auf dieses Gepäck nicht mehr zugreifen und hat keine Möglichkeit mehr, den Transport des Reisegepäcks mit dem Flugzeug des von ihm bestiegenen [X.] zu vereiteln. Auch wenn der [X.] vom Passagier getrennt mit einem späteren Flug durch-geführt werden muss, erfordern die in Anhang
I Nr.
5.3 der Verordnung ([X.]) Nr.
300/2008 vom 11.
März 2008 geregelten Sicherheitsbestimmungen für die zivile Luftfahrt an [X.] Flughäfen es in einem solchen Fall nicht, das unbegleitet transportierte Gepäck zuvor noch einmal einer gesonderten Sicher-heitskontrolle zu unterziehen.
Ist der Fluggast sowohl für den Zubringer-
als auch für den Anschlussflug abgefertigt worden, ergäbe eine erneute Abfertigung am Umsteigeflughafen weder einen Sinn, noch entspräche sie dem Zweck der in Art.
3 Abs.
2 Buchst.
a [X.] verlangten [X.]. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Reisenden müssten sich so behandeln lassen, als wäre ihnen das Reisegepäck
zur erneuten Abfertigung in [X.] wieder ausge-händigt worden, ist daher nicht gerechtfertigt.
Mit dem rechtzeitigen Erscheinen in [X.] und der dort erfolgten [X.] auch für den Flug von [X.] nach [X.] haben der Kläger und seine Mitreisenden folglich auch die sich aus Art.
3 Abs.
2 Buchst.
a Flug-gastrechteVO ergebende zweite Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung erfüllt.
b)
Schließlich wurde dem Kläger und seinen Mitreisenden die Beförde-rung gegen ihren Willen verweigert, ohne dass hierfür vertretbare Gründe im Sinne von Art.
2 Buchst.
j [X.] festgestellt worden sind.
[X.])
Die [X.] Sprachfassung der Fluggastrechteverordnung bringt, indem sie von "Nichtbeförderung"
spricht, das Tatbestandsmerkmal der [X.] des Einstiegs nur undeutlich zum Ausdruck. In anderen Sprachfas-sungen (z.B. englisch: denied [X.]; französisch: refus d'embarquement; italienisch: [X.]; [X.]: denegación de embarque) wird deutli-19
20
21
22

9
cher, dass sich der Fluggast am Flugsteig bis zum Ende des [X.] eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu besteigen ([X.] Urteil vom 30.
April 2009 -
Xa
ZR
78/09, [X.], 2740 Rn.
8
f.). Mit dem rechtzeitigen Eintreffen am Flugsteig haben der Kläger und seine Mitreisenden diese Vo-raussetzung erfüllt.
[X.])
Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, dass die Verweigerung des Einstiegs in das Flugzeug vertretbar war, weil die Trennung von Passagier und Gepäck aus Sicherheitsgründen vermieden werden soll.
Entsprechend der beispielhaften Aufzählung in Art.
2 Buchst.
j Fluggast-rechteVO kann ein vertretbarer Grund in einem allgemeinen oder betrieblichen Sicherheitsrisiko bestehen, das sich im Zusammenhang mit der Beförderung des Fluggastes ergeben würde. "Vertretbar"
(englisch: reasonable;
französisch: raisonnablement justifié) ist eine Zurückweisung aus Sicherheitsgründen grund-sätzlich dann, wenn diese den gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvor-schriften entspricht, die das Luftfahrtunternehmen am [X.], am Ankunftsort oder nach den Bestimmungen am Unternehmenssitz zu beachten hat. Sie kommt ferner dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von einem Reisenden eine Gefahr für die Sicherheit des Fluges oder die Mitreisenden ausgeht. Weder das eine noch das andere ist im Streitfall [X.].
Gemäß Nr.
5.3 des Anhangs
I der Verordnung ([X.]) Nr.
300/2008 vom 11.
März 2008 standen dem Transport des Reisegepäcks des [X.] und [X.] in einem späteren Flug keine Sicherheitsbedenken entgegen, weil die Reisenden keinen Einfluss darauf hatten, dass das Gepäck das Flug-zeug des [X.] nicht mehr rechtzeitig erreichen konnte. Es hätte nach dieser Bestimmung ausgereicht, das Gepäck für den dann folgenden un-begleiteten Transport mit einem späteren Flug als unbegleitet zu kennzeichnen. Ein vertretbarer Grund, die Reisenden deshalb nicht mit dem gebuchten An-schlussflug zu befördern, ist darin nicht zu erkennen.
23
24
25

10
Ebenso wenig hat das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für ein von den Reisenden ausgehendes Sicherheitsrisiko festgestellt.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben.
1.
Der [X.] kann in der Sache über die geltend gemachte [X.] gemäß Art.
7 iVm Art.
4 Abs.
3 [X.] selbst abschließend entscheiden. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und auch im Hinblick auf die Rechtfertigung der Nichtbeförderung auf dem gebuchten Anschlussflug nicht zu erwarten sind, stehen dem Kläger aus eigenem und aus dem abgetre-tenen Recht seiner Mitreisenden Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 5.400

2.
Weiterhin sind die hierauf geltend gemachten Zinsen als [X.] entscheidungsreif und zu Gunsten des [X.] zu erkennen. Bei [X.] Schadensersatz handelt es sich um einen weitergehenden Schaden im Sinne von Art.
12 [X.], der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. [X.] Ur-teil vom 12.
November 2009 -
Xa
ZR
76/07, NJW 2010, 1070 Rn.
16
ff.).
a)
Gemäß Artikel
5 Abs.
2
Verordnung [X.], deren Anwendung die Parteien in der mündlichen Verhandlung für den Streitfall vereinbart haben, ist auf den Flug das [X.] Recht anzuwenden, denn die Reisenden haben in [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort,
und die von ihnen mit der Pau-schalreise gewählte Flugverbindung hatte in diesem Land ihren Abflugsort. Bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den [X.] ist auf den Beginn der [X.], mithin den
Abflugsort der ersten Teilstrecke abzustellen (vgl. [X.]/[X.], BGB, Bearb.
2010, Art.
5 RomI-VO, Rn.
56, 52; MünchKomm.BGB/[X.], 5.
Aufl., Art.
5 RomI-VO, Rn.
29).
b)
Die demnach gemäß §§
286, 288 BGB zu bemessenden Verzugs-zinsen sind für die Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung wie beantragt 26
27
28
29
30
31

11
ab dem 1.
April 2009 zu leisten, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3.
März 2009 (Anlage K9) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, diese [X.] nicht erfüllen zu wollen; eine Mahnung war insoweit entbehrlich (§
286 Abs.
2 Nr.
3 BGB).
3.
Im Übrigen ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Gemäß Art.
9 Abs.
1 Buchst.
a und b iVm Art.
4 Abs.
3 [X.] war die Beklagte verpflichtet, den Reisenden Mahlzeiten und Getränke sowie eine [X.] unentgeltlich anzubieten, nachdem der Weiterflug nach [X.] erst am Folgetag um 14:00
Uhr stattfinden sollte. Weil sie diese Leis-tungen nicht anbot, ist sie dem Kläger aufgrund dessen eigenen und der ihm abgetretenen Rechte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Es kann insoweit offen bleiben, ob ein solcher Schadensersatzanspruch bereits aus der Fluggastrechteverordnung selbst folgt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2011 -
C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn.
44 -
Rodríguez/[X.]). Jedenfalls ergibt sich aus dem nationalen Recht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Nichterbringung der Unterstützungsleistungen gemäß Art.
9 [X.].
Das für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung anzuwen-dende nationale Recht ist -
entsprechend der Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung
-
auch insoweit nach Art.
5 Abs.
2 RomI-VO zu be-stimmen und demnach das [X.] Recht. Die in Art.
9 [X.] vorgesehenen Unterstützungsleistungen waren gemäß §
271 BGB nach Art und Zweck auf den [X.]raum bis zum Ersatzflug am Folgetag beschränkt, insbeson-dere die [X.] war für die Nachtstunden zu erfüllen. Die Einhal-tung dieser Leistungszeit war für die Erfüllung des Leistungserfolgs so wesent-lich,
dass ihre Verfehlung die Leistung wie bei einem absoluten Fixgeschäft [X.] dauerhaft unmöglich machte, ohne dass es hierfür noch eines Rücktritts bedurft hätte (vgl. dazu [X.],
Urteil vom 30.
November 1972 -
VII
ZR
239/71, 32
33
34

12
[X.]Z 60, 14, 16). Eine Erfüllung nach diesen [X.]räumen wäre für die [X.] ohne Wert gewesen. Die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Leis-tung begründet gemäß §§
280, 283, 275 Abs.
1 BGB die Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Das Berufungsgericht wird somit festzustellen haben, in welcher Höhe ein Ausgleich für die nicht erbrachten Unterstützungsleistungen erforderlich ist.

Meier-Beck
[X.]
Grabinski

[X.]
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2010 -
2/20 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 08.09.2011 -
16 U 220/10 -

35

Meta

X ZR 128/11

28.08.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. X ZR 128/11 (REWIS RS 2012, 3616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3616

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 128/11

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