Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. X ZR 64/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3455

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:241017UXZR64.16.0
Berichtigt durch Beschluss
vom 15. Januar 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
IM [X.] [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
64/16
Verkündet am:
24. Oktober 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] Art.
7, Art.
2 Buchst.
b; Verordnung ([X.]) Nr.
2111/2005 Art.
11; BGB § 280 Abs. 1
a)
Der Ausgleichsanspruch nach Art.
7 [X.] richtet sich im Fall des [X.]ode-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach Art.
11 der Verordnung ([X.]) Nr.
2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.
b)
Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter-nehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragli-che Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen
Schuldner entsteht.
[X.], Urteil vom 24. Oktober 2017 -
X [X.] -
LG [X.]

AG [X.]-Wedding

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Oktober 2017 durch [X.] Dr.
MeierBeck, die
Richter Gröning, Dr.
Grabinski
und Dr.
Bacher sowie die Richterin Dr.
Marx
für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der Zivilkammer
52 des [X.] vom 19.
Mai 2016 aufgehoben, soweit dadurch die Klage in Höhe von 255,85

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Mai 2015 zu-rückgewiesen.
Die Klägerin trägt 7/8 und die Beklagte trägt 1/8 der Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin eine Aus-gleichszahlung nach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c, Art.
7 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des [X.] und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleis-tungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung 1
-
3
-
295/91/[X.] (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) zu leisten hat und ob sie ihr die Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten schuldet.
Die Klägerin buchte über eine Internetplattform bei einem Reisebüro für den 11.
Juli 2014 einen
Flug von [X.]-Tegel nach
[X.] mit Weiterflug nach [X.] (Peru).
Der Start des von der [X.].

S.A.
durchgeführten [X.] erfolgte mit einer Ver-
spätung von ca. zwei Stunden, was dazu führte, dass der gebuchte Anschluss-flug nach [X.]
nicht mehr erreicht
wurde.
Der Ersatzflug erreichte [X.] erst zwölf
Stunden nach der geplanten Ankunft. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht der Mitreisenden eine Ausgleichszahlung von jeweils 600

Das Amtsgericht
hat der
Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.]
hat zur Klagabweisung
geführt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt,
verfolgt die Klägerin das Klagebegeh-ren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die [X.] nicht zu. Diese sei nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen
im Sinn der Fluggastrechteverordnung, da der Zubringerflug im Rahmen
eines [X.]ode-Sharing
von einem Tochterunternehmen der [X.] durchgeführt worden
sei. Die Beklagte schulde die Ausgleichszahlung auch nicht aus anderen [X.]. Zwar habe die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zur Unterrich-tung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
nach Art.
11 2
3
4
5
-
4
-
der Verordnung ([X.]) Nr.
2111/2005 des [X.] und des Rates vom 14.
Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der [X.] eine Betriebsun-tersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art.
9 der Richtlinie 2004/36/[X.]
(im Folgenden: Verordnung ([X.]) Nr.
2111/2005)
verletzt. Diese
Pflichtverletzung führe jedoch nicht zu einer Haf-tung der [X.] auf die Ausgleichszahlung. Die Fluggastrechteverordnung regele die Rechtsfolgen
einer
Verletzung der Informationspflicht
nicht. Nach [X.] Recht führe die Verletzung von Rechtspflichten zu einer Schadens-ersatzpflicht, die jedoch auf den auf der Pflichtverletzung beruhenden Schaden beschränkt sei. Dies seien grundsätzlich nur die Rechtsverfolgungskosten; die Beklagte habe jedoch keine Erstattung von Prozesskosten begehrt.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Umfang des [X.] stand.
1.
Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf [X.] nach Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c, Art.
7 Abs.
1 [X.] wegen fehlender Passivlegitimation der [X.] verneint.
a)
Die Fluggastrechteverordnung
ist anwendbar, da die Reisenden auf einem Flughafen in [X.] einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von [X.] nach [X.], angetreten haben (Art.
3 Abs.
1 Buchst.
a Flug-gastrechteVO). Der verspätete Abflug dieses Flugs hat dazu geführt, dass die Reisenden ihr Endziel [X.] erst zwölf
Stunden nach der geplanten Ankunft er-reicht haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 19.
November 2009

[X.]/07 und [X.]/07, [X.]. 2009 [X.], [X.], 43 = [X.], 282 Rn.
40
ff.

[X.] u.a.; Urteil vom 23.
Oktober 2012

[X.]/10 und [X.]/10, [X.], 671 = [X.], 272 Rn.
28
ff.

[X.] u.a.) und des [X.] (Urteil vom 7.
Mai 2013

X
ZR
127/11, NJW-RR 2013, 1065 = [X.] 2013, 237 Rn.
9) können auch 6
7
8
-
5
-
die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch nach Art.
7 Fluggast-rechteverordnung
geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit er-reichen und dadurch einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Dieser Anspruch setzt die Einhaltung einer Abflugverspätung im Sinne von Art.
6 Abs.
1 Buchst.
a bis c [X.] nicht voraus ([X.], Urteil vom 26.
Februar 2013

[X.]/11, [X.], 1291 = [X.] 2013, 78 Rn.
37

[X.]; [X.], Beschluss vom 19.
Juli 2016

X
ZR
138/15, [X.] 2016, 286
Rn.
14). Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in [X.] dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von [X.] nach [X.] nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit einer Verspätung von zwölf
Stunden erreicht haben.
b)
Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art.
7 [X.] infolge der Verspätung bei Erreichen des Endziels ist nach Art.
3 Abs.
5 Satz
1, Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c [X.] nur gegen das ausführende Luftfahrtunter-nehmen gerichtet (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Mai 2017

[X.]/16

Krijgsman, juris
Rn.
27; [X.], Urteil vom 26.
November 2009

Xa
ZR
132/08 , [X.], 1522; Urteil vom 8.
August 2017

X
ZR
101/16, juris
Rn.
16).
Als ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach der Begriffsbestimmung in Art.
2 Buchst.
b Flug-gastrechteVO das Unternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen

juristischen oder natürlichen

Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Indem sie auf die Durchführung des Flugs abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbe-ziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen [X.] haben kann, macht die Legaldefinition deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unterneh-men mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungs-leistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der [X.] geschlossen worden ist ([X.],
Urteil vom 8.
August 9
-
6
-
2017

X
ZR
101/16, juris
Rn.
17).
Im Fall des [X.]ode-Sharing ist somit
nur das-jenige Luftfahrtunternehmen ausführendes Luftfahrtunternehmen,
das den Flug tatsächlich durchführt.
Im Streitfall hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die [X.].

S.A.
im Rahmen
eines [X.]ode-Sharing mit der [X.] und nicht die Beklagte den Zubringerflug durchgeführt. Ausweislich der Buchungsunterlagen sollte auch der geplante Anschlussflug als [X.]ode-Sharing-Flug durch ein Drittunternehmen (L.

S.A.) durchgeführt (Anlage
K
1) werden.
c)
Ein anderes Verständnis ergibt sich nicht aus einem möglichen Ver-stoß der [X.] gegen die Vorschrift des Art.
11 der Verordnung
([X.]) Nr.
2111/2005. Danach hat der Vertragspartner bei der Buchung für die Beför-derung im Luftverkehr unabhängig vom genutzten [X.] die Fluggäste bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Gemäß Absatz
2 dieser Regelung hat der Vertragspartner sicher-zustellen, dass der Fluggast über den Namen des ausführenden Luftfahrtunter-nehmens
unterrichtet wird, falls dessen Identität bei der Buchung noch nicht bekannt ist. Diese Vorschrift bildet auch die Grundlage dafür, dass in ihrem [X.] in den Buchungsunterlagen das Luftfahrtunternehmen anzugeben ist, das im Rahmen des [X.]ode-Sharing den Flug auf dem betreffenden Streckenabschnitt
tatsächlich durchführt ([X.], Urteil vom 26.
November 2009

Xa
ZR
132/08, [X.], 1522 Rn.
11).

Der
Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass im Fall der Verlet-zung dieser
Pflicht zur Information als ausführendes
Luftfahrtunternehmen im Sinn der Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen ist, das in den Buchungsunterlagen angegeben
ist. Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung vertreten (Bezirksgericht für Handelssachen [X.], Entscheidung vom 23.
April 2014

11
[X.]
413/13k-16, [X.]
2014, 192; 193; [X.], Urteil vom 10.
September 2013

1
S
34/13, NJW-RR 2014, 239 10
11
12
-
7
-
Rn.
7
f.; [X.]/Röben, NJW 2014, 2829, 2840; [X.], Urteil vom 9.
Juni 2016

22
R
40/16m, [X.] 2017, 94, 95).
Ausführendes Luftfahrtun-ternehmen im Sinn von Art.
5 [X.] ist aber dasjenige, das den Flug tatsächlich durchführt. Es kommt für diese Beurteilung auf den [X.] der Durchführung an
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
November 2009 -
Xa
ZR
132/08, [X.], 1522 Rn.
11). Dies folgt bereits aus den Erwägungsgründen
11, 13 und 14 der Verordnung ([X.]) Nr.
2111/2005. Eine Bekanntgabe der
Identität des tatsächlich durchführenden Luftfahrtunternehmens durch den Vertrags-partner
ist nicht konstitutiv
für die Eigenschaft als tatsächlich ausführendes
Un-ternehmen.
Auch die etwa aus den Erwägungsgründen
12 und 13 [X.] zu entnehmende Lenkungsabsicht des Verordnungsgebers, mit der [X.] eines pauschalierten Ausgleichsanspruchs das in den Erwägungsgründen
2 bis 4 angesprochene Ärgernis der Flugannullierungen zu verringern, greift nur ge-genüber den Luftfahrtunternehmen, die einen
Flug selbst in eigener Verantwor-tung ausführen und damit auf die tatsächliche Durchführung überhaupt unmit-telbar Einfluss haben ([X.], Urteil vom 26.
November 2009

Xa
ZR
132/08, [X.], 1522 Rn.
11). Demzufolge lässt sich mit dem Schutzzweck der [X.], die das ausführende Luftfahrtunternehmen treffen, nicht die [X.] der Revision begründen, dass jeder an einer [X.]ode-Sharing-Verein-barung beteiligter Kooperationspartner als den Flug durchführend anzusehen sei, wenn er die in Art.
11 der Verordnung ([X.]) Nr.
2111/2005 normierte [X.] verletzt.
Die Unterrichtung nach Art.
11 Abs.
1 dieser Verordnung dient vornehm-lich der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als die Fluggastrechteverordnung ([X.], Urteile
vom 12.
September 2017

X
ZR
102/16 und X
ZR
106/16).
Im Fall eines [X.] wird dem Fluggast durch die in Rede stehende Unterrichtung die Wahrnehmung seiner Rechte gegen das tatsächlich ausführende Luftfahrtun-13
14
-
8
-
ternehmen ermöglicht ([X.], Urteil vom 26.
November 2009

Xa
ZR
132/08, [X.], 1522 Rn.
11). Für den
Fall der Nichterfüllung wird jedoch keine Ausgleichspflicht des Vertragspartners über eine Ausdehnung des [X.] begründet.
Die Festlegung von Sanktio-nen für solche Verstöße wird durch Art.
13 dieser Verordnung ausdrücklich den Mitgliedstaaten aufgegeben.

d)
Die Beklagte kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechts-scheinhaftung als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinn des Art.
5 Flug-gastrechteVO angesehen werden. Denn bei der Durchführung eines Flugs han-delt es sich um einen [X.].
e)
Für die entsprechende Anwendung der Fluggastrechteverordnung, die die Klägerin befürwortet, damit das vertragschließende
Unternehmen sich nicht durch Einschaltung eines ausführenden Luftfahrtunternehmens von den aus ihr resultierenden Verpflichtungen freizeichnen kann, besteht kein Raum. Der [X.] hat bereits eingehend begründet, dass die [X.] und systematische wie auch die historische und teleologische Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass auch bei Kooperationen von [X.] wie etwa dem [X.]ode-Sharing nur das jeweilige ausführende Luftfahrtunter-nehmen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt ist ([X.],
Urteil
vom
8.
August 2017

X
ZR
101/16, juris
Rn.
18). Das mag im Einzelfall zur Folge haben, dass die Anwendbarkeit der Verordnung insbesondere im in-terkontinentalen Luftverkehr nicht lückenlos gewährleistet ist (Art.
3 Abs.
1
Fluggastrechteverordnung). Namentlich die Entstehungsgeschichte des Regel-werks steht aber der Annahme einer diesbezüglichen ungewollten Regelungs-lücke entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November 2009

Xa
ZR
132/08, [X.], 1522 Rn.
16
ff.; Urteil vom 8.
August 2017

X
ZR
101/16, juris
Rn.
19).
2.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings einen
Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 255,85

aus §
280 Abs.
1, §
286 BGB verneint.
Dieser Anspruch 15
16
17
-
9
-
ist entscheidungsreif und das zusprechende
amtsgerichtliche Urteil auf die Re-vision der Klägerin insoweit wiederherzustellen.
a)
Bei diesem Schadensersatz handelt es sich um einen weitergehen-den Schaden im Sinn von Art.
12 [X.], der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurtei-len ist ([X.], Urteil vom 28.
August 2012

X
ZR
128/11, [X.], 285 Rn.
29).
Eine Rechtswahl haben die Parteien nicht behauptet. Der Beförde-rungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt damit gemäß Art.
5 Abs.
2 Satz
1 Rom-I-VO dem [X.] Recht. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufent-halt ausweislich der Buchungsbestätigung in [X.], dort lag auch der Abgangs-ort
des [X.].

b)
Die Voraussetzungen des §
280 Abs.
1 BGB sind erfüllt. Durch die Buchung des in Rede stehenden Flugs ist zwischen den Parteien ein [X.] Schuldverhältnis entstanden. Die
Beförderung
wurde auch wie ursprüng-lich geplant
durchgeführt. Aus diesem Schuldverhältnis besteht daher für die Beklagte unabhängig vom [X.] bei der Buchung die Nebenpflicht zur Information über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, da sie
die Klägerin, die den [X.] zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegenüber der [X.]n geltend gemacht hat,
nicht rechtzeitig in diesem Sinn aufgeklärt hat
und das ausführende Luftfahrtunternehmen erstmals im Laufe des Klagverfahrens mit dessen vollständiger Bezeichnung benannt hat. Der ihr zurechenbare Scha-den besteht daher in Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsan-waltskosten
(§§
2 Abs.
2, 13 RVG in Verbindung mit Nr.
2300 und Nr.
7001, 7002).
c)
Die demnach gemäß §§
286, 288 BGB zu bemessenden Verzugs-zinsen sind wie beantragt ab dem 20.
Januar 2015 zu leisten, nachdem die [X.] mit Schreiben vom 30.
September 2014 (Anlage
K
4) deutlich zum Aus-18
19
20
-
10
-
druck gebracht hat, diese Ansprüche nicht erfüllen zu wollen; eine
Mahnung war insoweit entbehrlich (§
286 Abs.
2 Nr.
3 BGB).
3.
Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro-päischen Union besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Anders als in dem der Entscheidung vom 19.
Juli 2016 (X
ZR
138/15)
zugrunde liegenden Fall ist die hier in Anspruch genommene Beklagte nicht das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen des die Verspätung verursachten [X.]. Die dort aufgeworfene Frage einer Haftung des Zubringerunternehmens für die [X.] am Endziel im Fall der Buchung des Flugs über ein Reisebüro stellt sich im Streitfall nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92
Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Richter am [X.] Gröning

Grabinski

kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht

unterschreiben.

Meier-Beck

Bacher
Marx
Vorinstanzen:
AG [X.]-Wedding, Entscheidung vom 17.09.2015 -
17 [X.] 642/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
52 [X.]/15

21
22
[X.]:[X.]:[X.]:2018:150118BXZR64.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
X [X.]
vom

15. Januar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Januar 2018 durch [X.] Dr.
MeierBeck, [X.]
Grabinski, [X.] und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Marx
beschlossen:
Der Tenor des Revisionsurteils vom 24.
Oktober 2017 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach §
319 Abs.
1 ZPO dahin berich-tigt, dass Abs. 2 des Tenors lautet:
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17.
September 2015 zurückgewiesen.
Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Marx
Vorinstanzen:
AG [X.]-Wedding, Entscheidung vom 17.09.2015 -
17 [X.] 642/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.05.2016 -
52 [X.]/15 -

Meta

X ZR 64/16

24.10.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. X ZR 64/16 (REWIS RS 2017, 3455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3455

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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