Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. VI ZR 164/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3116

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 3. Juli 2007 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein B[X.]HR: ja [X.][X.] Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1; [X.] Art. 8, 10; KunstUrh[X.] §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrh[X.] [X.]; [X.] Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrh[X.] bei [X.] von Prominenten. B[X.]H, Urteil vom 3. Juli 2007 - [X.]/06 - Hanseatisches OL[X.] Hamburg

L[X.] Hamburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist ein international bekannter Berufsfußballspieler. Die [X.] verlegt die Zeitschrift "[X.]". In der Ausgabe Nr. 30/2005 vom 21. Juli 2005 wurde eine Fotografie veröffentlicht, die den Kläger bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin [X.] auf der Promenade von [X.] zeigt. Im hierzu gehörigen Begleittext wird berichtet, dass der Kläger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe bei ihm der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf [X.] entspannt. 1 Der Kläger verlangt von der [X.], es zu unterlassen, die Aufnahme erneut zu veröffentlichen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die [X.] - 3 - rufung der [X.] blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: [X.] 3 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger eine sog. absolute Person der Zeitgeschichte sei und ob das Bild einen Artikel über ein zeitge-schichtliches Ereignis illustriere. Jedenfalls verletze die [X.] rechtswidrig ein berechtigtes Interesse des [X.] im Sinne des § 23 Abs. 2 KU[X.], nämlich seine schutzwürdige Privatsphäre. Nach der Rechtsprechung des [X.], die das Berufungsgericht nach § 31 BVerf[X.][X.] binde, wäre die [X.] nur zulässig, wenn die Aufnahme an einem Ort zustande gekommen wäre, an dem sich der Einzelne unter vielen Menschen befunden habe und infolgedessen die Voraussetzungen des [X.] nicht erfüllt wären. Davon sei jedoch im Streitfall nicht auszugehen. Das Interesse, das bei den Lesern der von der [X.] verlegten Zeitschrift an Bildinformationen über das Leben des [X.] bis hin zu seiner [X.] bestehe, sei reines Unterhaltungsinteresse und müsse hinter dem wirk-samen Schutz des Privatlebens des [X.] zurücktreten. [X.]erade die [X.], die besonders häufig für eine Berichterstattung in den Medien fotografiert würden, hätten ein besonderes Interesse daran, im Urlaub von derartigen [X.] verschont zu bleiben. Die Beachtung der vom Europäischen [X.]e-richtshof für Menschenrechte (künftig: E[X.]MR) in der Entscheidung vom 24. Juni 2004 aufgestellten Kriterien führe ebenfalls zu dem Ergebnis, dass mit der Ver-- 4 - öffentlichung des Fotos rechtswidrig in das durch die §§ 22, 23 Abs. 2 KU[X.] ge-schützte Recht des [X.] am eigenen Bild eingegriffen werde. I[X.] 4 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger mit seiner Begleiterin unter vielen Personen an einer jedermann zugänglichen Örtlichkeit fotografiert worden ist. Soweit das [X.] hierauf abgestellt hat, hat der erkennende Senat den vom E[X.]MR geäußerten Bedenken gegen das im Senatsurteil [X.] 131, 332 ff. aufgestell-te Kriterium erkennbarer örtlicher Abgeschiedenheit (vgl. E[X.]MR vom 24. Juni 2004 - von [X.] gegen [X.] - NJW 2004, 2647 ff.) in mehreren Urteilen Rechnung getragen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - [X.], 84 ff.; vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274 ff.; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 13/06 - [X.], 697, 698 f. = NJW 2007, 1981 f. und - [X.] ZR 51/06 - NJW 2007, 1977 ff.). Der Kläger kann jedoch auch nach den dort entwickelten Kriterien der [X.] die [X.] der [X.] Fotografie untersagen. 5 2. a) Nach § 22 Satz 1 KU[X.] dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KU[X.] eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-schichte handelt (so schon Senatsurteile [X.] 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - aaO und vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06 - aaO, 1978 ff. sowie B[X.]H, Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.]/04 - [X.] 6 - 5 - 169, 340, 345). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KU[X.]). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignis-ses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KU[X.] an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten ha-ben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KU[X.] (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept Senat, Urteile vom 6. März 2007 - [X.] ZR 13/06 - aaO, 698 und - [X.] ZR 51/06 - aaO, 1978). b) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Be-deutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von all-gemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der [X.] bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen so-gar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit Anmerkung v. [X.]erlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06 - aaO, 1978; BVerf[X.]E 101, 361, 389 f.; BVerf[X.], NJW 2006, 2836, 2837). Auch besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs im-mer zulässig ist. Wo konkret die [X.]renze für das berechtigte [X.] der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt 7 - 6 - sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles [X.]. 8 c) Zum [X.] der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen [X.]renzen einen ausreichenden Spielraum be-sitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im [X.] herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerf[X.]E 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; E[X.]MR NJW 2006, 591, 592 f., Rn. 38 ff.). Auch in der Entscheidung des E[X.]MR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649 f., Rn. 58, 60, 63) wird die [X.] unter Hinweis auf Art. 10 [X.] hervorgehoben, wenn dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer [X.] [X.]esellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. Soweit der [X.]erichtshof der Presse dieses Recht nur in "bestimmten [X.]renzen" (E[X.]MR NJW 2004, 2647, 2649, Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich die Ab-wägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit einer-seits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits, mithin eine Abwägung, wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom [X.]rundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien [X.] darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will. d) Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwi-schen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem [X.] - 7 - se des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Be-deutung des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, [X.] 151, 26, 30; Urteil vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 m.w.N. und vom 6. März 2007 - [X.] ZR 51/06 - aaO, 1979). Je größer der [X.] für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den [X.] der [X.] zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persön-lichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegen-über dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres [X.]ewicht und ist nicht schützenswert (vgl. BVerf[X.] 34, 269, 283; 101, 361, 392; Senat, [X.] 131, 332, 342 f. m.w.N.). Dies hat das [X.] im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob dies auch für Personen von [X.] Bekanntheitsgrad gilt. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Frage unter Berücksichtigung des Urteils des E[X.]MR vom 24. Juni 2004 im [X.]rundsatz zu bejahen. Auch bei den bisher sog. Personen der Zeitgeschichte kann nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinaus-geht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-fenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des [X.]s bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Ver-ständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind. Eine solche [X.]e-wichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Ansicht des erkennenden [X.] 8 - nats den Anforderungen des [X.]erichtshofs (E[X.]MR, NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung wie dem Schutz der [X.]rundrechte aus Art. 5 [X.][X.]. Ihr steht - anders als das [X.] meint - auch die Bindungswirkung des § 31 BVerf[X.][X.] nicht entge-gen. Das [X.] hat zwar die eingangs zitierte Entschei-dung des erkennenden Senats ([X.] 131, 332 ff.) insoweit bestätigt, als dort der Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle [X.] beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen [X.] und Schutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das [X.] (BVerf[X.], NJW 2006, 2835) eine diesen [X.]rundsätzen entsprechende Interes-senabwägung im Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 2005 (- [X.] ZR 286/04 - aaO) gebilligt. e) Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den [X.] der Abbildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandete Abbil-dung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist, bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (so auch E[X.]MR, NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. [X.] 158, 218, 223, Ur-teile vom 30. September 2003 - [X.] ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - [X.] ZR 305/03 - [X.], 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 292/03 - aaO jeweils m.w.N. und vom 6. März 2007 - [X.] ZR 13/06 - aaO und - [X.] ZR 51/06 - aaO, 1980). 10 2. Im Streitfall führen diese [X.]rundsätze zu folgender Abwägung: 11 - 9 - Das beanstandete Bild ist Teil eines Berichts über "Leute aktuell", in dem jeweils unter Beifügung von Fotografien über die Anwesenheit sog. Prominenter zur Urlaubszeit in [X.] berichtet wurde. Auch wenn die Presse grundsätz-lich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von all-gemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der In-formationswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerf[X.], BVerf[X.]E 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, [X.] 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein berücksichtigungswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bild-veröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KU[X.]); die abgebildete Person muss die in einer Bildveröffentlichung ohne ihre Einwilligung regelmäßig liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen (§ 22 KU[X.]). 12 Vorliegend betrifft die Wortberichterstattung über den Aufenthalt des [X.] und seiner Begleiterin in [X.] selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keinen Vorgang von allgemeinem Interesse (E[X.]MR, NJW 2004, 2647, 2649 f. Rn. 60 ff.) und kein zeitgeschichtliches Ereignis. Ebenso verhält es sich mit der beanstandeten Abbildung. Die Aufnahme zeigt den Kläger und seine Begleiterin unstreitig im Urlaub, der grundsätzlich auch bei "Prominenten" zum regelmäßig geschützten [X.]bereich der Privatsphäre gehört. Handelt es sich demzufolge bei der [X.] nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, muss die abgebildete Person - mithin der Kläger - die in der Bildveröffentlichung ohne seine Einwilligung liegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen. 13 - 10 - 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 14 [X.] [X.]
Pauge Zoll Vorinstanzen: L[X.] Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2005 - 324 O 684/05 - OL[X.] Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 9/06 -

Meta

VI ZR 164/06

03.07.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. VI ZR 164/06 (REWIS RS 2007, 3116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3116

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