Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2009, Az. 5 StR 216/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2210

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5 [X.]/09 [X.]BESCHLUSS vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 Œ 5 [X.]/09 Œ wird auf [X.] Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen Vergewalti-gung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung eine Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf Antrag des [X.] hat der Senat die Revision des Verurteilten durch den oben näher bezeichne-ten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1 Mit am 3. August 2009 eingegangenem Schreiben des Verurteilten vom 30. Juli 2009 hat dieser einen (fristgerechten) Antrag nach § 356a StPO gestellt, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-dungserheblicher Weise verletzt haben soll. Dies trifft indes angesichts des Vorbringens des Verurteilten offensichtlich nicht zu. 2 [X.] Raum Schaal [X.]König

Meta

5 StR 216/09

05.08.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2009, Az. 5 StR 216/09 (REWIS RS 2009, 2210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2210

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