Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 5 StR 439/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 435

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2009 wird [X.]. Es wird davon abgesehen, dem Verurteilten Kosten und [X.] aufzuerlegen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hat gegen den Verurteilten u. a. wegen ver-suchter schwerer Brandstiftung auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit am 5. November 2009 dem Verteidiger und den Erziehungsberechtigten übersandtem Beschluss vom 28. Oktober 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO mit einer ergänzenden Begründung hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 67 Abs. 1 [X.] verworfen. Die dagegen gerichtete —[X.] des Verteidigers vom [X.] eingegangen am 16. November 2009 [X.] bleibt erfolglos. 1. Der Rechtsbehelf ist entsprechend § 300 StPO als eine [X.] allein zu-lässige ([X.] NStZ 2007, 236) [X.] Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu bewerten (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 300 Rdn. 2). 2 Die Rüge ist zulässig, insbesondere noch innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Es ist davon auszugehen, dass der [X.] und die Erziehungsberechtigten von dem Senatsbeschluss drei Tage nach dessen Absendung [X.] hier am Montag, den 9. November 2009 [X.] Kennt-3 - 3 - nis genommen haben (vgl. [X.]R StPO § 356a Frist 1). Der am 16. Novem-ber 2009 eingegangene Rechtsbehelf ist demnach noch rechtzeitig [X.] worden. 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 4 Ohne Erfolg wendet sich der Verurteilte gegen die vom Senat aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten [X.]. Ungeachtet des Bestreitens der inhaltlichen Richtigkeit des nicht vorgetragenen [X.] unterliegt die insoweit bestehende Vortragspflicht keinen Zweifeln. 5 Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör des Verurteilten auch nicht dadurch verletzt, dass diesem keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu der ergänzenden Begründung des Senats vorab Stellung zu nehmen. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2009 [X.] 5 StR 40/09 ([X.], 283) im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen wird. 6 7 3. Der Rechtsbehelf nach § 356a StPO ist Teil des revisionsgerichtli-chen Verfahrens. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung von § 74 [X.] (vgl. [X.], [X.] 13. Aufl. § 74 Rdn. 3). [X.] [X.]

Meta

5 StR 439/09

24.11.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 5 StR 439/09 (REWIS RS 2009, 435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 435

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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