Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2018, Az. V ZR 138/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3783

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Entziehung des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum: Abwendung der Wirkungen des Entziehungsurteils durch den nicht störenden Miteigentümer


Leitsatz

1. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG verwirklicht.

2. Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 2 und ihr Ehemann, der Beklagte zu 1, sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung in der Anlage, die sie seit Jahrzehnten selbst bewohnen. Der Beklagte zu 1 beschmierte wiederholt das Treppenhaus, eine Hinweistafel im Eingangsbereich der Anlage, eine Wohnungstür und Briefkästen anderer Wohnungseigentümer mit beschimpfenden Schriftzügen. Er beleidigte wiederholt andere Wohnungseigentümer lautstark in Fäkalsprache mit rassistischem Vokabular. Ferner kam es mehrfach zu erheblichen Körperverletzungen. In einem Fall stieß er einen anderen Wohnungseigentümer die Treppe herunter; dieser zog sich nur deshalb keine schweren Verletzungen zu, weil er durch einen anderen Wohnungseigentümer aufgefangen wurde.

2

Die Verwaltung forderte beide Beklagten mit Schreiben vom 5. und 12. Juni 2015 unter Abmahnung vergeblich auf, dieses Verhalten umgehend einzustellen. In einer Eigentümerversammlung vom 18. September 2015 wurde die Einleitung eines gerichtlichen Eigentumsentziehungsverfahrens gemäß § 18 [X.] gegen beide Beklagten und weiter beschlossen, sie aufzufordern, ihre Wohnung bis zum 15. November 2015 zu veräußern, und die Verwaltung zu ermächtigen, bei erfolglosem Verstreichen der Frist die Verurteilung zur Veräußerung der Wohnung gemäß §§ 18, 19 [X.] zu betreiben. Mit Schreiben vom 21. September 2015 forderte die Verwaltung die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15. November 2015 erfolglos auf, ihre Wohnung zu veräußern. Diese Maßnahmen veranlassten den Beklagten zu 1 nicht, sein Verhalten zu ändern. Er führt sein Verhalten auf eine psychische Störung aus dem Formenkreis der Paranoia zurück, ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht schuldunfähig.

3

Das Amtsgericht hat beide Beklagte zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums verurteilt. Auch das hat den Beklagten zu 1 nicht zu einer Änderung seines Verhaltens veranlasst. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Verurteilung der Beklagten zu 2 aufgehoben und die Entziehungsklage insoweit abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der von dem [X.] zugelassenen Revision. Die Beklagte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte zu 1 so schwerer Verletzungen der ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der [X.] mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Die Klägerin könne aufgrund dieser Verfehlungen aber nur von ihm und nicht auch von der [X.] zu 2 die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangen, weil in ihrer Person die Voraussetzungen für eine Entziehung nicht vorlägen. Wenn Wohnungseigentum mehreren Eigentümern zustehe, komme es zunächst darauf an, ob es sich um Gesamthands- oder um Bruchteilseigentum handele. [X.] es sich - wie hier - um Bruchteilseigentum, könne im Grundsatz nur von dem störenden Miteigentümer die Veräußerung seines Anteils am Wohnungseigentum verlangt werden. Ein den Anforderungen von § 18 Abs. 1 [X.] genügender Verstoß des selbst nicht störenden Miteigentümers könne zwar unter Umständen darin liegen, dass er die Störung nicht unterbinde. So liege es hier aber nicht. Die Beklagte zu 2 müsse sich das Fehlverhalten des [X.] zu 1 nicht zurechnen lassen. Sie sei diesem zwar aufgrund der Ehe zu Beistand verpflichtet. Sie treffe aber weder eine Verpflichtung, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, noch eine Verpflichtung dazu, ihn von seinen Pflichtverletzungen abzuhalten. Beides sei ihr nicht zuzumuten, zumal sie befürchten müsse, dass sich bei entsprechenden Versuchen ihrerseits der Verfolgungswahn und das dadurch ausgelöste aggressive Verhalten des [X.] zu 1 auch gegen sie richteten.

II.

5

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6

1. Der Beklagte zu 1 ist nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum verpflichtet. Das steht aufgrund des Urteils des Amtsgerichts, das er nicht angefochten hat, rechtskräftig fest. Zu entscheiden ist deshalb, ob aufgrund dieses Verhaltens auch die Beklagte zu 2, die einen [X.] nach § 18 [X.] selbst nicht verwirklicht hat, zur Veräußerung ihres Miteigentumsanteils verpflichtet ist oder ob sich der Entziehungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer in einer solchen Konstellation auf die Entziehung des Miteigentumsanteils des störenden Miteigentümers beschränkt.

7

2. Die Frage ist umstritten.

8

a) Einigkeit besteht noch darüber, dass ein entziehungsfähiges Fehlverhalten auch nur eines von mehreren Eigentümern eines Wohnungseigentums alle Eigentümer zu dessen Veräußerung verpflichtet, wenn es diesen zur gesamten Hand zusteht ([X.]/Pick, [X.], 19. Aufl., § 18 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 18 [X.] Rn. 2 e; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 18 Rn. 9; Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 18 Rn. 3; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 18 [X.] Rn. 12; Vandenhouten in [X.]/Vandenhouten, [X.], 12. Aufl., § 18 Rn. 5; [X.], [X.], 6. Aufl., § 18 Rn. 2c; [X.], [X.], 3. Aufl., § 18 Rn. 7; ebenso für eine Erbengemeinschaft [X.]/Suilmann, [X.], 13. Aufl., § 18 Rn. 11).

9

b) Dagegen ist die Rechtslage umstritten, wenn das Wohnungseigentumsrecht - wie hier - mehreren Personen als Bruchteilseigentum zusteht.

aa) Nach einer Ansicht sind auch in diesem Fall alle Miteigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentumsrechts insgesamt verpflichtet, wenn der [X.] - hier § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] - nur bei einem von ihnen vorliegt. Begründet wird diese Ansicht mit einem der Vorschrift zu entnehmenden sogenannten Objektprinzip und der Erwägung, dass die Entziehung anders nicht durchgesetzt werden könne ([X.]/[X.]/[X.], Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 84 Rn. 54 a.E.; [X.]/Skauradszun, § 18 [X.], Stand 1.7.2018, Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 18 [X.] Rn. 2 e; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 18 Rn. 9; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 18 [X.] Rn. 4; NK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 18 [X.] Rn. 5; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., § 18 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] [2018], § 18 [X.] Rn. 19; [X.], [X.] 2013, 129, 131; wohl auch jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 18 [X.] Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 18 Rn. 17 und [X.]/Hogenschurz, [X.], 2. Aufl., § 18 Rn. 53; offen [X.] 1999, 66, 69; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 18 Rn. 4 a.E.).

bb) Nach der Gegenmeinung müssen sich die anderen Miteigentümer das Fehlverhalten des den [X.]sfrieden störenden Miteigentümers nicht zurechnen lassen. Deshalb habe im Grundsatz nur dieser „sein“ Wohnungseigentum, mithin seinen Miteigentumsanteil am Wohnungseigentumsrecht, zu veräußern ([X.]/Suilmann, [X.], 13. Aufl., § 18 Rn. [X.]; Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 18 Rn. 3; [X.], [X.], 6. Aufl., § 18 Rn. 2c; [X.], [X.], 3. Aufl., § 18 Rn. 7; Vandenhouten in [X.]/Vandenhouten, [X.] 12. Aufl., § 18 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 18 [X.] Rn. 1 b; offenbar auch: [X.]/Pick, [X.], 19. Aufl., § 18 Rn. 9). Die Mehrzahl der Vertreter dieser Ansicht hält es allerdings im [X.] an ein - allerdings in diesem Punkt nicht näher begründetes - Urteil des [X.] ([X.], 227, 230) für möglich, dass auch die übrigen Miteigentümer selbst die Voraussetzungen für die Entziehung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 18 Abs. 1 [X.] dadurch erfüllen, dass sie es unterlassen, auf den unmittelbar störenden Miteigentümer des Wohnungseigentumsrechts einzuwirken. Unter welchen Voraussetzungen dieser Fall anzunehmen ist, wird jedoch nicht näher präzisiert ([X.]/Suilmann, [X.], 13. Aufl., § 18 Rn. [X.]; [X.], [X.], 6. Aufl., § 18 Rn. 2c; [X.], [X.], 3. Aufl., § 18 Rn. 7; Vandenhouten in [X.]/Vandenhouten, [X.] 12. Aufl., § 18 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 18 [X.] Rn. 1b; wohl auch Soergel/Stürner, [X.], 12. Aufl., § 18 [X.] Rn. 3).

3. Im Ausgangspunkt ist der ersten Meinung zu folgen. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen [X.] nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] verwirklicht. Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs. 2 [X.] berechtigt, die Wirkungen des [X.] bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und [X.] aus der Wohnanlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des [X.] und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.

a) Die Streitfrage lässt sich anhand des Wortlauts der Vorschrift nicht eindeutig beantworten. Die Formulierung des [X.]s in § 18 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Nr. 1 [X.] deutet zwar auf ein personenbezogenes Verständnis der Vorschrift hin. Dieser stellt nämlich auf „den“ Wohnungseigentümer ab, der sich einer schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen „schuldig gemacht“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bzw. seine Pflichten gemäß § 14 [X.] trotz Abmahnung wiederholt gröblich verletzt hat (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Die Formulierung der Rechtsfolge in der Vorschrift spricht aber für eine objektbezogene Sichtweise. Gegenstand der Veräußerung ist „sein“ Wohnungseigentum, nicht ein Anteil daran. Diese Ambivalenz des Wortlauts, vor allem aber die Anwendung der Vorschrift auf Wohnungseigentum, das mehreren Personen zur gesamten Hand gehört, zeigen, dass die Frage nicht begrifflich geklärt werden kann, sondern so beantwortet werden muss, wie es Funktion und Zweck der Vorschrift erfordern.

b) Die [X.] nach §§ 18 und 19 [X.] soll den Wohnungseigentümern eine effektive Möglichkeit geben, den [X.]sfrieden wiederherzustellen, wenn er durch das Verhalten eines Wohnungseigentümers - vom Gesetzgeber „[X.]“ genannt (vgl. BT-Drucks. I/252 S. 27) - nachhaltig gestört ist. Sie ist aber nur als letztes Mittel gedacht (BT-Drucks. I/252 S. 27 f.; Senat, Urteile vom 19. Januar 2007 - [X.], [X.], 369 Rn. 15 und vom 18. November 2016 - [X.], [X.] 2017, 193 Rn. 21).

aa) Der Gesetzgeber hat mit dem heutigen § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] das an sich nach § 749 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] bestehende Recht jedes Wohnungseigentümers, die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft zu verlangen, ausgeschlossen. Anders ließ sich nämlich die Beleihbarkeit von Wohnungseigentum nicht sicherstellen ([X.]. 75/51 Begründung S. 17 f.). Dabei wollte es der Gesetzgeber indessen nicht bewenden lassen, weil das Fehlen ergänzender Regelungen das frühere Stockwerkseigentum (vgl. Art. 131 [X.][X.]), das durch das Wohnungseigentum abgelöst werden sollte, zu einer „Quelle unerträglicher und fortdauernder Streitigkeiten“ (so: [X.]. I/115 S. 4387 C) gemacht hatte. Die Wohnungseigentümer sollten in die Lage versetzt werden, den [X.]sfrieden durch Entfernung des [X.]s wiederherzustellen ([X.]. 75/51 Begründung S. 20; [X.]. I/115 S. 4387 C).

bb) Dieses Ziel ließ sich aber, anders als die Ausschließung eines Gesellschafters im Recht der (Personen-)Gesellschaften (vgl. § 737 [X.], §§ 140, 161 Abs. 2 HGB, § 15 Abs. 4, § 34 GmbHG, § 237 AktG) oder die außerordentliche fristlose Kündigung eines [X.] wegen Störung des Hausfriedens in dem heutigen § 569 Abs. 2 [X.], von denen sich der Gesetzgeber hat inspirieren lassen (vgl. BT-Drucks. I/252 S. 27 f.; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., § 18 [X.] Rn. 1), nicht allein mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband oder der Beendigung eines Besitzüberlassungsverhältnisses erreichen. Die Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert vielmehr eine - wie es der Gesetzgeber ausdrückt (BT-Drucks. I/252 S. 27) - in dieser Form sonst unbekannte Beschränkung des Eigentums. Es muss ermöglicht werden, dem „[X.]“ notfalls auch gegen seinen Willen das Wohnungseigentum zu entziehen. Wegen dieser einschneidenden, einer Enteignung nahe kommenden Wirkungen hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit, verfahrensmäßig abgesichert, nur als ultima ratio vorgesehen.

c) Den ihm zugedachten Zweck, den [X.] aus der Wohnanlage zu entfernen, kann der Entziehungsanspruch gemäß §§ 18, 19 [X.] bei einer Beschränkung auf den Miteigentumsanteil des [X.]s nicht, jedenfalls nicht effizient erreichen.

aa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon aus der Regelung in § 1365 Abs. 1 [X.]. Danach kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Er kann eine Verpflichtung, welche er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangen ist, nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Die Regelung, deren Voraussetzungen hier nicht festgestellt sind, stünde einer zwangsweisen Durchsetzung des Entziehungsanspruchs aber nicht entgegen. Diese hat nämlich nicht nach den Regeln der Teilungsversteigerung zu erfolgen, für die das Zustimmungserfordernis nach § 1365 Abs. 1 [X.] auch gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.] 2008, 28 Rn. 11), sondern gemäß § 19 Abs. 1 [X.] nach den Regeln der Vollstreckungsversteigerung (Einzelheiten dazu: [X.], [X.], 498 499 f.), auf die § 1365 Abs. 1 [X.] keine Anwendung findet (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 2000 - [X.], [X.]Z 143, 356, 361 und Beschlüsse vom 20. Dezember 2005 - [X.], [X.], 849 Rn. 8 und vom 6. April 2006 - [X.], [X.], 856).

bb) Ein auf den Miteigentumsanteil des [X.]s beschränkter Entziehungsanspruch wird aber weder dem Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an dessen Entfernung aus der Wohnanlage noch dem Interesse des nicht störenden Miteigentümers an der Erhaltung seines Wohnungseigentums gerecht.

(1) Die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils wird voraussichtlich nur selten gelingen, weil das Interesse von [X.] regelmäßig sehr gering sein wird. Bei einem Erwerb des Miteigentumsanteils müssen sie sich nämlich über die Verwaltung und den Mitgebrauch des Wohnungseigentums mit den verbleibenden Miteigentümern verständigen und notfalls durch Beschlussfassung nach § 745 Abs. 1 [X.] darüber entscheiden. Eine solche Beschlussfassung scheidet gerade bei einer - wie hier - nur aus zwei Personen mit gleichen Anteilen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft aus. Hier könnten Verwaltung und Mitgebrauch nur einvernehmlich geregelt oder nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 [X.] gerichtlich durchgesetzt werden. Das lässt erwarten, dass die Durchsetzung des [X.] im Ergebnis oft scheitert. Zwar kann auch die Versteigerung von in Alleineigentum stehenden Wohnungseigentum an mangelndem Bieterinteresse scheitern. Grund dafür wäre dann aber die nachteilige Beschaffenheit des Wohnungseigentums, die die übrigen Wohnungseigentümer hinnehmen müssen. Die Beschränkung des Entziehungsanspruchs auf den Miteigentumsanteil des [X.]s würde demgegenüber auch an sich [X.] Wohnungseigentum schwer oder nicht versteigerbar machen.

(2) Es ist weiter zu erwarten, dass Gebote auf den Miteigentumsanteil des [X.]s oft durch die Aussicht motiviert sein werden, nach der Ersteigerung des Miteigentumsanteils gemäß §§ 180, 181 [X.] die Teilungsversteigerung des gesamten Wohnungseigentums betreiben zu können. In diesem Fall würde die mit der Beschränkung des Entziehungsanspruchs auf den Miteigentumsanteil des [X.]s beabsichtigte Schonung des nicht störenden Miteigentümers im Endergebnis nicht erreicht, weil das Wohnungseigentum am Ende doch insgesamt versteigert wird. Bewirkt würde lediglich eine deutliche Verzögerung der Durchsetzung des Entziehungsanspruchs, die seinen eigentlichen Zweck, nämlich die rasche Entfernung des [X.]s und damit die rasche Wiederherstellung des [X.]sfriedens, erheblich gefährdete.

(3) Nichts anderes ergäbe sich, wenn der Ersteher des Miteigentumsanteils keine anschließende Teilungsversteigerung beabsichtigte. Der [X.] wäre dann zwar nicht mehr Miteigentümer der Wohnung. Ziel des Entziehungsanspruchs ist aber nicht die formale Änderung der Eigentumsverhältnisse, sondern die Entfernung des [X.]s aus der Anlage. Dieses Ziel würde bei einer Beschränkung des Entziehungsanspruchs auf den Miteigentumsanteil des [X.]s mit der Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils gerade noch nicht erreicht. Dazu kommt es erst, wenn der Ersteher und der verbliebene Miteigentümer den [X.] nicht weiter in der Wohnung wohnen lassen, sondern ihm den [X.] an der Wohnung dauerhaft und [X.] entziehen. Der Ersteher wäre dazu nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - [X.], [X.] 2017, 193 Rn. 15, 17). Dem Plan des Gesetzgebers entspricht es jedoch nicht, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Wiederherstellung des [X.]sfriedens erst durch zusätzliche Klageverfahren erreichen. Seine Vorstellung geht vielmehr dahin, dass der [X.]sfrieden unmittelbar mit der Durchsetzung des Entziehungsanspruchs wiederhergestellt wird, was bei einer Beschränkung auf einen Miteigentumsanteil nicht möglich ist. Diese entspricht deshalb nicht dem Zweck des Gesetzes. Vielmehr muss das Wohnungseigentum insgesamt entzogen werden können, wenn auch nur einer der Miteigentümer den [X.] nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 [X.] verwirklicht.

d) Dem schützenswerten Interesse des nicht störenden Miteigentümers an dem Erhalt seines Miteigentumsanteils kann deshalb nicht durch eine Beschränkung des Entziehungsanspruchs der übrigen Wohnungseigentümer auf den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers, sondern nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem nicht störenden Miteigentümer die Befugnis eingeräumt wird, die Wirkung des auch gegen ihn ergehenden [X.] gemäß § 19 Abs. 1 [X.] in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 [X.] abzuwenden.

aa) [X.] von § 19 Abs. 2 [X.] wird unterschiedlich beurteilt. Die teilweise befürwortete analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall, dass der störende Ehegatte nach Scheidung und hausratsteilungsrechtlicher Zuweisung der Wohnung an den nicht störenden Ehegatten aus der Wohnung auszieht (RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., § 19 [X.] Rn. 10; [X.], [X.] 2013, 129, 134) oder auf den Fall des Tods des störenden Wohnungseigentümers ([X.]/[X.], [X.] [2018], § 19 [X.] Rn. 38: [X.]/Hogenschurz, [X.], 2. Aufl., § 19 Rn. 12; ähnlich Soergel/Stürner, [X.], 12. Aufl., § 19 [X.] Rn. 3 a.E.: friedfertige Erben; wohl auch [X.], [X.], 3. Aufl., § 19 Rn. 9 a.E.), wird von anderen abgelehnt ([X.]/Skauradszun, Stand: 1.7.2018 § 19 [X.] Rn. 25; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 19 Rn. 54; offenbar auch [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 19 [X.] Rn. 3 a.E.).

bb) Jedenfalls in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation, dass der Miteigentumsanteil des nicht störenden Miteigentümer im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Entziehungsanspruchs mitveräußert werden muss, ist die entsprechende Anwendung von § 19 Abs. 2 [X.] aber möglich und geboten. Die Regelung in § 18 [X.] über den Entziehungsanspruch weist in diesem Fall nämlich eine unbeabsichtigte Lücke auf, die durch die entsprechende Anwendung der Abwendungsbefugnis nach § 19 Abs. 2 [X.] zu schließen ist.

(1) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Entziehungsanspruch, wie ausgeführt, nur ultima ratio sein und als Instrument zur Wiederherstellung des [X.]sfriedens erst eingesetzt werden, wenn die vorgeschalteten Verfahrensschritte - die Abmahnung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und der Entziehungsbeschluss nach § 18 Abs. 3 [X.] - nichts gefruchtet haben. Beide Instrumente, die hier auch eingesetzt worden sind, können ihren Zweck jedoch nur unvollständig erreichen, wenn nur einer von mehreren Bruchteilseigentümern den [X.] nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] verwirklicht.

(a) Der störende Miteigentümer kann auf die Abmahnung und den Entziehungsbeschluss reagieren und sein Verhalten ändern. Der nicht störende Miteigentümer, der selbst den [X.] nicht verwirklicht, hat indessen keine Möglichkeit, auf seinen Miteigentümer in entsprechendem Sinne einzuwirken. Er ist zwar nach § 14 Nr. 2 [X.] dafür verantwortlich, dass Personen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung seiner Wohnung überlässt, die ihm selbst nach § 14 Nr. 1 [X.] obliegenden Pflichten einhalten und insbesondere den [X.]sfrieden nicht stören. Grund dafür ist aber der Umstand, dass er Personen, die er in seinen Hausstand oder seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, aus beidem wieder entlassen und dass er Personen, denen er seine Wohnung überlassen hat, diese durch Beendigung des [X.] wieder entziehen kann. Diese Möglichkeiten stehen dem nicht störenden Miteigentümer gegenüber dem störenden Miteigentümer nicht zu Gebote.

(b) Der störende Miteigentümer übt den [X.] an der Wohnung nicht aufgrund einer Aufnahme in den Hausstand oder einer Überlassung der Wohnung durch den nicht störenden Miteigentümer, sondern nach § 743 Abs. 2 [X.] aufgrund eigenen Rechts aus. Die für das Innenverhältnis der Miteigentümer untereinander vorgesehenen Regeln des Rechts der [X.] gewähren den Miteigentümern wechselseitige Ansprüche nur im Innenverhältnis untereinander, aber keine gewissermaßen auf das Außenverhältnis gerichteten Ansprüche darauf, ein die übrigen Wohnungseigentümer störendes Verhalten zu unterlassen. Der nicht störende Miteigentümer hätte nur die Möglichkeit, seinen Auseinandersetzungsanspruch nach § 749 Abs. 1 [X.] in Ansehung des Wohnungseigentums geltend zu machen und damit von sich aus die Veräußerung der Wohnung herbeizuführen. Er müsste dazu aber seinen Auseinandersetzungsanspruch gegen den anderen Miteigentümer zu einem Zeitpunkt geltend machen und durchsetzen, in dem noch nicht rechtskräftig feststeht, dass sich dieser einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der [X.] mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

(c) Der nicht störende Miteigentümer wird vor Erlass des [X.] meist auch praktisch keine Möglichkeit haben, dem störenden Miteigentümer den [X.] der Lage vor Augen zu führen. Denn sowohl die Abmahnung als auch der Entziehungsbeschluss werden dem störenden Miteigentümer häufig als einseitige Einschätzungen der Wohnungseigentümermehrheit erscheinen, aber nicht als eine objektive Einschätzung seines Verhaltens. Dass etwas geschehen muss, wird der nicht störende dem störenden Miteigentümer und öffentlichen Stellen, bei denen etwa betreuungsrechtliche oder ähnliche Maßnahmen angeregt werden können, oft erst auf der Grundlage des [X.] verdeutlichen können. In diesem Zeitpunkt hätte er jedoch, da auch ihm aufgrund des störenden Verhaltens des anderen Miteigentümers das Wohnungseigentum entzogen wird und er deshalb den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers weder rechtsgeschäftlich erwerben noch ersteigern dürfte (vgl. dazu [X.], [X.], 498, 500 f.), keine Möglichkeit mehr, die Entziehung des Wohnungseigentums abzuwenden.

(d) Hierin liegt eine unbeabsichtigte Lücke. Denn der Gesetzgeber hat die in dem Entziehungsanspruch liegende Beschränkung des Eigentumsrechts gerade mit den vorgeschalteten Verfahrensschritten, der gerichtlichen Prüfung und vor allem damit gerechtfertigt, dass der Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum entzogen werden soll, die Möglichkeit hat, die Entziehung von vornherein zu vermeiden (BT-Drucks. I/252 S. 27 f.; [X.]. 75/51, Begründung S. 20 f.). Diese Möglichkeit hat der nicht störende Miteigentümer, wie dargelegt, nicht; ihm soll das Wohnungseigentum aber gleichwohl mitentzogen werden.

(2) Dem Plan des Gesetzes entspricht es, die Lücke durch die entsprechende Anwendung von § 19 Abs. 2 [X.] zu schließen.

(a) Nach dieser Vorschrift kann der Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum wegen Rückständen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung gemäß § 16 Abs. 2 [X.] nach Maßgabe von § 18 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entzogen werden soll, die Wirkungen des [X.] bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abwenden, dass er die Verpflichtungen, derentwegen er verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz der durch den [X.] und das Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten sowie der fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung erfüllt. Der Wohnungseigentümer erhält also in dieser Fallgestaltung zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in sein Wohnungseigentum die Chance, die Entziehung des Wohnungseigentums gewissermaßen in letzter Minute zu verhindern.

(b) Hätte der Gesetzgeber erkannt, dass sich bei Wohnungseigentum, das mehreren Miteigentümern nach Bruchteilen zusteht, der Entziehungsanspruch effektiv nur durchsetzen lässt, wenn es insgesamt und damit auch dem Miteigentümer entzogen wird, der selbst den [X.] nicht verwirklicht, hätte er auch für ihn eine entsprechende Abwendungsmöglichkeit vorgesehen. Auf diese Weise lässt sich nämlich dem zu schützenden Interesse des nicht störenden Wohnungseigentümers an der Erhaltung des Wohnungseigentums Rechnung tragen, ohne die effiziente Durchsetzung des Entziehungsanspruchs zu gefährden. Er hätte deshalb - freilich nur dem nicht störenden Wohnungseigentümer - eine entsprechende Abwendungsmöglichkeit eingeräumt.

(c) Die Abwendungsmöglichkeit entsprechend § 19 Abs. 2 [X.] setzt ebenso wie die nach dem ausdrücklich in der Vorschrift geregelten Fall voraus, dass der Grund für die Entziehung vollständig beseitigt wird. Übertragen auf den Fall einer Entziehung nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 und 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet das, dass der nicht störende Miteigentümer die Wirkungen des [X.] bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abwenden kann, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und [X.] aus der Anlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des [X.] und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind. Die dauerhafte und [X.]e Entfernung des störenden Miteigentümers erfordert die dauerhafte und [X.]e Entziehung des [X.]es an der Wohnung sowie den Ausspruch eines uneingeschränkten Hausverbots gegen den störenden Miteigentümer und die Gewähr, dass es durchgesetzt wird.

cc) Über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abwendungsbefugnis des nicht störenden Miteigentümers entsprechend § 19 Abs. 2 [X.] ist in der Regel nicht in dem [X.], sondern im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage zu entscheiden (vgl. KG, [X.] 2004, 91, 92; [X.]/Suilmann, [X.], 13. Aufl., § 19 Rn. 25; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 19 Rn. 54; [X.]/Vandenhouten, [X.], 12. Aufl., § 19 Rn. 11 für § 19 [X.] in unmittelbarer Anwendung). In diesem Rahmen wäre im Grundsatz nicht nur zu prüfen, ob der nicht störende Miteigentümer alles zur Abwendung der Vollstreckung des [X.] Erforderliche veranlasst hat, sondern auch, ob der Kläger als nicht störender Miteigentümer entsprechend § 19 Abs. 2 [X.] abwendungsberechtigt ist. Denn über diese Frage müsste das Prozessgericht nicht entscheiden, wenn es die Verwirklichung des [X.]s durch einen Miteigentümer feststellen kann. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien, was möglich ist, im Interesse einer frühzeitigen Klärung bzw. einer Entlastung der Vollstreckung des [X.] in Ergänzung der [X.] oder widerklagend die Feststellung beantragt haben, dass der andere Miteigentümer den [X.] auch verwirklicht hat und damit nicht entsprechend § 19 Abs. 2 [X.] abwendungsberechtigt ist, oder, dass das Gegenteil zutrifft. In diesem Fall stünde das Bestehen oder Nichtbestehen der Abwendungsbefugnis bereits im [X.] fest. Im Vollstreckungsklageverfahren wäre dann (bei Bestehen der Abwendungsbefugnis) „nur noch“ zu prüfen, ob alles für die Abwendung der Vollstreckung Erforderliche umgesetzt worden ist.

III.

1. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzungen bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die Revision der Klägerin ist begründet, weil die Berufung der [X.] zu 2 unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann     

        

[X.]t-Räntsch     

        

Brückner

        

Göbel      

        

Haberkamp      

        

Meta

V ZR 138/17

14.09.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Dresden, 26. April 2017, Az: 2 S 562/16

§ 18 Abs 1 WoEigG, § 18 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 19 Abs 2 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2018, Az. V ZR 138/17 (REWIS RS 2018, 3783)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1431-1432 REWIS RS 2018, 3783

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 221/15 (Bundesgerichtshof)

Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur Beendigung der Nutzung durch den früheren …


V ZR 141/17 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Erfordernis der Abmahnung bei Fortsetzung des gemeinschaftswidrigen Verhaltens während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens …


V ZR 221/15 (Bundesgerichtshof)


V ZR 339/17 (Bundesgerichtshof)

Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines Wohnungseigentümers


V ZB 5/22 (Bundesgerichtshof)

Dingliches Vorkaufsrecht an einem Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung des dinglich Vorkaufsberechtigten bei der realen Teilung …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.