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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 248/13
vom
25. Juni 2015
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Pape
und die
Richterin Möhring
am
25. Juni 2015
beschlossen:
Dem Kläger wird, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision gegen den Beklagten zu 1 in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24.
September 2013
zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er-klärt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beklagten zu 2 in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammer-gerichts
in
[X.]
vom 24.
September 2013 wird
in Höhe von 4.698,45
u-lassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des [X.].
Der Wert des
Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 113.714,40
festgesetzt.
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Gründe:
Soweit der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde
gegen den Beklagten zu 1
nicht bereits
mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 zurückgenommen hat,
ist
sie
statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO), aber nur in einem Umfang von
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO).
Im Hinblick auf die klageerweiternd mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 in den Rechtsstreit eingeführten Schadensersatzansprüche
in
Höhe von 4.698,45
das Berufungsgericht wegen Verjährung abgewiesen
hat, hat der Beklagte entgegen §
544 Abs.
2 Satz 3 ZPO einen Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe betreffen allein den
ur-sprünglich eingeklagten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener [X.] eines Forderungsprüfungsverfahrens. Betrifft die angefochtene Ent-scheidung wie vorliegend mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden [X.] eine den Anforderungen des §
544 Abs.
2 ZPO genügende Begründung erforderlich. Einer
entsprechenden
im Einzelnen differenzierenden
Beanstan-dung
bedarf es jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht die erhobenen [X.] aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet erachtet (vgl. für die Berufsbegründung [X.], Urteil vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 150/11, [X.], 1454 Rn.
10). Hieran fehlt es im [X.] im Blick auf die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten [X.].
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO)
ist,
hat sie keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung 1
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einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 27.06.2012 -
21 [X.]/11 -
KG [X.], Entscheidung vom 24.09.2013 -
14 [X.]/12 -
4
Meta
25.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. IX ZR 248/13 (REWIS RS 2015, 9088)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9088
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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