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PDF anzeigen [X.]/04 vom 21. Juli 2004 in der Bewährungssache des
[X.].: 74 [X.]/03 (502 Js 7420/93) Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 613 StVK 926/02 Landgericht [X.] [X.].: 82 [X.] und 74 (82) [X.] Amtsgericht [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Juli 2004 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem [X.] des Amtsgerichts [X.] vom 25. Januar 1996 - 82 [X.] - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].
Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: "Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 462 a Abs. 4 StPO. Durch diese Vorschrift, der das [X.] zugrunde liegt, wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfah-ren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Die [X.] des [X.], die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 [X.] ein Strafvollstreckungs-verfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen an-deren Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; [X.], 222; [X.] StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.). Mit der [X.] der Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit des [X.] auch dann, wenn es zu maßgeblichem Zeitpunkt - 3 - schon mit einer konkreten Entscheidung befaßt ist (Fischer aaO Rdn. 11). Der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht [X.] als Gericht des ersten [X.] durch Beschluß vom 22. Juni 2001 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsge-richts [X.] vom 31. Januar 1995 widerrufen hat. Dieser Widerrufsbeschluß ging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 31. Januar 1995 in die nachträgliche Gesamt-strafenbildung durch Beschluß gemäß § 460 StPO des Amtsgerichts [X.] vom 25. Januar 1996 einbezogen worden war und damit ihre selbständige Be-deutung verloren hatte ([X.], 302 f; [X.] 47. Aufl. § 460 Rdn. 17). Die Gegenauffassung ([X.], 304 ff.) übersieht, daß es sich nicht um einen Fall der Nichtigkeit, sondern der Gegen- standslosigkeit der Entscheidung handelt. Auch eine Berichtigung des [X.] ist, wie das Amtsgericht [X.] mit Beschluß vom
16. September 2003 zutreffend dargelegt hat, rechtlich nicht statthaft. [X.] dafür, daß eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen der dem Vollstreckungsverfahren der Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.] zugrunde liegenden Verurteilung und der dem Beschluß des Amtsge-richts [X.] nach § 460 StPO vom 25. Januar 1996 zugrunde liegenden Stra-fen in Betracht kommt, bestehen nach Aktenlage nicht." Dem tritt der Senat bei.
[X.] Bode
Rothfuß
Fischer
Meta
21.07.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. 2 ARs 189/04 (REWIS RS 2004, 2196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2196
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