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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 27. Juni 2013 bemerkt der Senat:
1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe jeweils einen strafbefreienden Rücktritt vom sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) angenommen hat.
2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, die §§
250 Satz 1, 255a StPO seien verletzt. Denn die Revision trägt entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, weshalb der Ver
Vernehmungszimmer wahrgenommen hat. Allein der sich aus dem beigefüg-ten [X.] vom 12. September 2012 ergebende Vortrag,
des Revisionsvorbringens.
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3. Zur Zulässigkeit der Rüge, es sei gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO versto-ßen worden, und zum Anwendungsbereich dieser Verfahrensvorschrift ver-weist der Senat auf das Urteil des 2. Strafsenats vom 10. Juli 2013
(2 StR 47/13). Soweit die Revision vorträgt, eine mit dem Verfahren befasste Staatsanwältin habe in einem mi
e-e-schehen vor der Erhebung der Anklage und wird daher vom Anwendungsbe-rr-
i-testgehend geständigen Einlassung d
S. 10).
Basdorf Sander Schneider
Dölp König
Meta
22.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 310/13 (REWIS RS 2013, 3288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3288
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 310/13 (Bundesgerichtshof)
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