Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 5 StR 310/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16538

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 310/13

vom
27. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2015
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes sowie weiterer vier [X.] zu dessen Nachteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten hatte der [X.] bereits durch Beschluss vom 22. August 2013 nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Diese Entscheidung hat das [X.] auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben, weil sie diesen in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt habe ([X.] NStZ 2014, 592). Für die neuerliche Verwerfung der Revision sind folgende Gründe maßgeblich:
1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] in den Fäl-len [X.] und 4. der Urteilsgründe jeweils einen strafbefreienden Rücktritt vom sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) angenommen hat.
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2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, die §
250 Satz 1, § 255a StPO seien verletzt. Denn die Revision trägt entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, weshalb der Ver-S. 6), sein Mitwirkungsrecht (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht im Verneh-mungszimmer
wahrgenommen hat. Allein der sich aus dem beigefügten Ver-e-
hand des Revisionsvor-bringens.
3. Die Rüge, es sei wegen Fehlens der sogenannten
[X.] gegen §
243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen worden, ist jedenfalls unbegründet.
a) Soweit die Revision vorträgt, eine mit dem Verfahren befasste Staats-anwäl
s-Erhebung der Anklage und wird daher vom Anwendungsbereich des § 243 Abs.

den §§

b) Aber auch eine insoweit fehlende [X.] würde nur dann zur Aufhebung des angegriffenen Urteils führen,
wenn dieses auf dem [X.] beruhte. Dies ist aber auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat ([X.]E 133, 168, 223 Rn. 98; [X.] NStZ 2014, 592, 594). So verhält es sich hier, wie das vom [X.] durchgeführte Freibeweisverfahren ergeben hat. Weder die beiden an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter noch 3
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die staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertreterin vermochten sich an auch nur ein Gespräch zu erinnern, das eine Verständigung zum Gegenstand gehabt hätte.
Der [X.] hat keine Zweifel an der Richtigkeit der von den [X.] hierzu abgegebenen Erklärungen. Dies gilt

unter Berücksichtigung des dort geschilderten Gangs der Hauptverhandlung

zumal deshalb, weil die in Bezug genommene, im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten keine Anknüpfungspunkte für eine Verständigung bot, wie die in der [X.] tätige Oberstaatsanwältin unmittelbar nach deren Verlesung erklärt hat. Soweit einer der Instanzverteidiger sich erinnert, sie habe im Vorfeld der
Verteidigung Gesprächen niche-ren Gang der Dinge auszuschließen, dass diese Äußerungen noch in tatsächli-che Gespräche über eine Verständigung gemündet sind, zumal das Gericht die staatsanwaltschaftliche Anregung nicht kommentiert hat.
c) Es kommt daher nicht darauf an, ob der [X.] einer Ansicht, die ([X.]) bei einer auf die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten [X.] eine Ausnahme vom revisionsrechtlichen Grundsatz, ein Revisi-onsführer brauche zur Beruhensfrage nichts vorzutragen, zulassen möchte (vgl. [X.] aaO; [X.], Beschluss vom 25. November 2014

2 [X.]), folgen könnte; einen tragenden Grund für eine derartige Handhabung vermag er [X.] nicht zu erkennen.

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4. Abschließend bemerkt der [X.], dass es

anders als die Revision zu meinen scheint

nicht zu den Aufgaben des [X.] zählt, die

Sander [X.] Dölp

König Bellay

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Meta

5 StR 310/13

27.01.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 5 StR 310/13 (REWIS RS 2015, 16538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16538

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2 StR 171/14

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