Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2023, Az. 5 AZR 305/22

5. Senat | REWIS RS 2023, 6122

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Gegenstand

Mutterschutzlohn - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld


Leitsatz

1. § 18 Satz 2 MuSchG kann bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung extensiv dahingehend auszulegen sein, dass zur Ermittlung des als Mutterschutzlohn zu zahlenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist.

2. Entsprechendes kann in derartigen Fällen für den Referenzzeitraum zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gelten.

Tenor

A. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2022 - 10 [X.]/21 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung und Berichtigung hinsichtlich seiner Ziffer [X.] wie folgt neu gefasst:

[X.]a. Die Berufung der Beklagten gegen Ziffer 1. des Urteils des [X.] vom 8. September 2021 - 18 Ca 3348/20 - wird zurückgewiesen.

[X.]b. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2021 - 18 Ca 3348/20 - teilweise abgeändert und hinsichtlich seiner Ziffer 3. wie folgt neu gefasst:

3.a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.593,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 427,20 Euro seit dem 1. Oktober 2021, 457,20 Euro seit dem 1. November 2021, 427,20 Euro seit dem 1. Dezember 2021, 427,20 Euro seit dem 1. Januar 2022, 427,20 Euro seit dem 1. Februar 2022 und 427,20 Euro seit dem 1. März 2022 zu zahlen.

3.b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. März 2022 einen Betrag iHv. 457,20 Euro monatlich als [X.] während des Beschäftigungsverbots in der Stillzeit zu zahlen.

B. Soweit das [X.] bezogen auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hinsichtlich Ziffer 2. des arbeitsgerichtlichen Urteils die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens insgesamt - an das [X.] zurückverwiesen.

C. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des [X.] der Klägerin und über die Höhe des Zuschusses zu ihrem Mutterschaftsgeld. Der Streit betrifft im Wesentlichen die Höhe des auf die variablen Entgeltbestandteile entfallenden Teils des [X.].

2

Die am 16. September 1988 geborene Klägerin ist seit Februar 2017 als Flugbegleiterin bei der [X.] tätig. Sie wird gemäß dem „Tarifvertrag [X.] Nr. 2“ vom 2. Juni 2017 (im Folgenden: [X.]) im Modell „[X.]“ mit einem Jahresarbeitszeitquotienten von 83 % im Verhältnis zur tarifvertraglich geregelten Vollzeit beschäftigt. Ihre Vergütung besteht aus festen Anteilen (Grundgehalt, Schichtzulage, Zuschuss Jobticket), Sonderzahlungen und variablen Entgeltbestandteilen ([X.] und [X.]). Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a [X.] wird die Grundvergütung des teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters im Verhältnis zur jährlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters anteilig gekürzt und regelmäßig monatlich ausgezahlt, unabhängig von der zT geringeren oder höheren tatsächlichen Arbeitszeit. [X.] erhält die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Ziff. 3 [X.] bei mehr als 70 Flugstunden im Monat. Sie hat diese Schwelle wegen ihrer unterschiedlichen saisonalen Berücksichtigung im Flugplan vor allem in den sog. Sommermonaten überschritten. Für die sog. Wintermonate November bis Februar sieht der „Tarifvertrag zur Überleitung der Saisonalitätsmodelle für die Mitarbeiter der Kabine der [X.]“ vom 12. November 2019 (im Folgenden: [X.]) seit November 2019 für die im Modell „[X.]“ nach dem [X.] teilzeitbeschäftigen Mitarbeiter eine monatliche Zahlung von jeweils 400,00 Euro brutto vor (sog. „Winterzulage [X.]“).

3

Die Beklagte leistete in der [X.] von Mai 2018 bis April 2019 an die Klägerin folgende Bruttobeträge als [X.] und [X.]:

        

Monat 

Mehrflugstundenvergütung und [X.]

        

Mai 2018

893,39 Euro

        

Juni 2018

766,41 Euro

        

Juli 2018

413,30 Euro

        

August 2018

641,63 Euro

        

September 2018

857,45 Euro

        

Oktober 2018

873,70 Euro

        

November 2018

552,46 Euro

        

Dezember 2018

379,80 Euro

        

Januar 2019

0,00 Euro

        

Februar 2019

45,00 Euro (nur [X.])

        

März 2019

53,80 Euro (nur [X.])

        

April 2019

9,80 Euro (nur [X.])

4

Im Mai 2019 wurde die Klägerin schwanger. Der errechnete Beginn der Schwangerschaft war der 23. Mai 2019, der errechnete Geburtstermin der 27. Februar 2020. Die Klägerin entband am 19. Februar 2020. Wegen der Schwangerschaft bestand ab dem 10. Juli 2019 ein Beschäftigungsverbot. Die Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG liefen vom 16. Januar 2020 bis zum 23. April 2020. Seit dem Ende der Mutterschutzfrist nach der Entbindung besteht erneut ein Beschäftigungsverbot für die ihr Kind stillende Klägerin.

5

Die Beklagte zahlte an die Klägerin für den [X.]raum vom 10. bis zum 31. Juli 2019 als [X.] für 22 Tage die anteiligen fixen Entgeltbestandteile sowie eine anteilige Pauschale für die entfallenden variablen Entgeltbestandteile [X.]. 22,00 Euro brutto. In den Monaten August bis Oktober 2019 leistete die Beklagte neben den festen Entgeltbestandteilen jeweils 30,00 Euro brutto als Pauschale für die entfallenden variablen Entgeltbestandteile. In den Monaten November und Dezember 2019 erhielt die Klägerin zusätzlich je 400,00 Euro brutto als Winterzulage [X.]. Für den [X.]raum vom 1. bis zum 15. Januar 2020 leistete die Beklagte an die Klägerin 15,00 Euro brutto als Pauschale für die variablen Entgeltbestandteile und 200,00 Euro brutto Winterzulage [X.]. Im [X.]raum vom 16. Januar 2020 bis zum 28. Februar 2020 zahlte die Beklagte kalendertäglich 39,67 Euro als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wobei sie die Winterzulage [X.] in ihre Berechnung einbezog. Vom 1. März 2020 bis zum 23. April 2020 zahlte die Beklagte ohne Einbeziehung der Winterzulage [X.] in die Berechnung kalendertäglich 32,43 Euro als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Mit Beginn des [X.] während der Stillzeit der Klägerin zahlte die Beklagte ab dem 24. April 2020 wieder eine monatliche Pauschale für die entfallenden variablen Entgeltbestandteile [X.]. 30,00 Euro brutto. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin unterblieb diese Zahlung für den Monat Oktober 2021 aus ungeklärten Gründen.

6

Mit ihrer Klage vom 25. Mai 2020 hat die Klägerin einen höheren [X.] und einen höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend gemacht. Sie hat gemeint, für die Berechnung ihres [X.] sei ein längerer als der gesetzlich vorgesehene dreimonatige Referenzzeitraum heranzuziehen. Dem [X.] angemessen sei ein Referenzzeitraum von zwölf Monaten. Ausgehend hiervon ergebe sich eine durchschnittliche variable Vergütung [X.]. 457,20 Euro brutto monatlich (15,24 Euro brutto täglich). Diese sei auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen, der auf Basis des gesetzlichen Referenzzeitraums nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zu berechnen sei. Eine Kürzung von [X.] und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld um einen Teilzeitfaktor sei unzulässig.

7

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag [X.]. 9.582,52 Euro brutto nebst zeitlich und betragsmäßig aufgeschlüsselten Zinsen zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag [X.]. 968,94 Euro nebst zeitlich und betragsmäßig aufgeschlüsselten Zinsen zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1. März 2022 einen Betrag [X.]. 457,20 Euro monatlich als [X.] während des Beschäftigungsverbots in der Stillzeit zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag [X.]. 2.593,20 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag [X.]. 427,20 Euro seit 1. Oktober 2021, auf einen Betrag [X.]. 457,20 Euro seit 1. November 2021, auf einen Betrag [X.]. 427,20 Euro seit 1. Dezember 2021, auf einen Betrag [X.]. 427,20 Euro seit 1. Januar 2022, auf einen Betrag [X.]. 427,20 Euro seit 1. Februar 2022, auf einen Betrag [X.]. 427,20 Euro seit 1. März 2022 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, für die Berechnung des [X.] sei gemäß § 18 Satz 2 MuSchG auf den Referenzzeitraum Februar bis April 2019 abzustellen. Aus den in diesen drei Monaten insgesamt [X.]. 108,60 Euro brutto gezahlten variablen Entgeltbestandteilen errechne sich ein Monatsdurchschnitt von 36,20 Euro brutto. Unter Berücksichtigung des Beschäftigungsquotienten der Klägerin von 83 % ergebe sich bezüglich der variablen Entgeltbestandteile ein täglicher [X.] [X.]. 30,00 Euro brutto monatlich (1,00 Euro brutto täglich). Ausgehend hiervon habe sie auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unter teilweiser Berücksichtigung der Winterzulage [X.] richtig berechnet.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist zu einem geringen Teil im Sinne der Zurückverweisung begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Für die Berechnung des [X.] der Klägerin ist mit Blick auf das tarifliche Jahresarbeitszeitmodell mit saisonal ungewöhnlich stark schwankender variabler Vergütung auf einen Referenzzeitraum von zwölf Monaten abzustellen. Entsprechendes gilt auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Da hinsichtlich der Berechnung des Zuschusses nach § 20 Abs. 1 MuSchG tatsächliche Feststellungen fehlen, kann der [X.] über diesen Anspruch nicht abschließend entscheiden.

A. Das [X.] ist zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.

[X.] Hinsichtlich der Zulässigkeit der [X.] bestehen keine Bedenken. Auch der Antrag zu 2. (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist erkennbar, in welchem Umfang sich die Klagesumme dem Grunde und der Höhe nach auf die [X.] bezieht (vgl. zu dieser Anforderung MüKoZPO/[X.]-Eberhard 6. Aufl. § 253 Rn. 104; [X.] 23. Aufl. ZPO § 253 Rn. 28). Zwar war im zunächst gestellten Antrag der eingeklagte Betrag von 968,94 [X.] um 100,00 [X.] höher als die darin enthaltenen vier Einzelforderungen für die vier Monate, in denen die Klägerin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezogen hat. Aus dem Rechenwerk der Klägerin ließ sich aber nachvollziehen, dass hinsichtlich des Betrags für Februar 2020 ein Rechen- und Übertragungsfehler vorlag. Für diesen Monat ergibt sich nach der Berechnungsweise der Klägerin ein Betrag von 277,82 [X.], den sie in die Gesamtsumme einbezogen hat, während im Antrag von 177,82 [X.] die Rede war. Dies hat die Klägerin in der Revisionserwiderung berichtigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bestätigt.

I[X.] Auch der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und als Zwischenfeststellungsklage zulässig.

1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Er stellt nach der auf Hinweis des [X.]s erfolgten Klarstellung auf den von der Klägerin auch in den Zahlungsanträgen für die variablen Vergütungsbestandteile zugrunde gelegten Monatsbetrag von 457,20 [X.] brutto ab. Dies entspricht der Berechnungsweise für den [X.], von der beide Parteien im Verfahren ausgegangen sind. Hierbei wird ein Monatsbetrag als Pauschale für die variablen Vergütungsbestandteile ermittelt, der in gleichmäßiger Höhe gezahlt wird. Streitig ist die Höhe dieser Pauschale. Kein Streit besteht über das Vorgehen, wenn für einen Monat [X.] nur anteilig geschuldet ist. In diesem Fall rechnen beide Parteien pro Tag mit einem Dreißigstel des von ihnen jeweils angenommenen [X.]. Da insoweit kein Streit herrscht, war der entsprechende Zusatz im neu formulierten Feststellungsantrag entbehrlich.

2. Der Antrag ist in Form der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

a) Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann die Klägerin zugleich mit der Hauptklage auf die Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt werden. Eine Zwischenfeststellungsklage erfordert daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.]E 138, 287).

b) Diese Vorgreiflichkeit ist hier gegeben. Die Feststellung der Höhe des [X.] bzw. der Höhe des auf variable Bestandteile entfallenden Anteils daran betrifft den Umfang der Leistungspflicht. Es handelt sich um eine Vorfrage, die bei der Entscheidung über den Leistungsantrag zu 1. und den [X.] aus der Anschlussberufung beantwortet werden muss. Zugleich reicht sie über das dortige Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus. Die mit der Leistungsklage verfolgten Ansprüche sind auf die [X.] bis Februar 2022 begrenzt. Bei einer Zwischenfeststellungsklage ist das Feststellungsinteresse als besonderes Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht erforderlich [X.]/[X.]/Anders ZPO 81. Aufl. § 256 Rn. 70). Vorliegend bestünde es im Übrigen, da das Beschäftigungsverbot wegen der andauernden Stillzeit fortbesteht, wie die Parteien im Verfahren mitgeteilt haben.

B. Die Klage ist überwiegend begründet.

[X.] Der Klägerin stehen die mit dem Antrag zu 1. und dem [X.] aus der Anschlussberufung geltend gemachten Differenzbeträge zum ausgezahlten [X.] zu. Hiervon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen.

1. Die Klägerin hat für die im Antrag zu 1. und im [X.] aus der Anschlussberufung streitgegenständlichen [X.]räume dem Grunde nach einen Anspruch auf [X.].

a) Nach § 18 Satz 1 MuSchG erhält eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, von ihrem Arbeitgeber [X.]. Die Pflicht der Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung wird durch das Beschäftigungsverbot suspendiert, das zugleich nach Maßgabe des § 18 Satz 1 MuSchG über die Vergütungspflicht des Arbeitgebers bestimmt. Ein Anspruch auf [X.] besteht allerdings nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Betroffene mit der Arbeit aussetzt (vgl. zu § 11 [X.] [X.] 9. Oktober 2002 - 5 [X.]/01 - zu [X.] und [X.] der Gründe).

b) Die Klägerin wurde vom 10. Juli 2019 bis zum 15. Januar 2020 aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots und vom 24. April 2020 bis zum 28. Februar 2022 aufgrund eines betrieblichen Beschäftigungsverbots wegen der Stillzeit nicht beschäftigt. Anderweitige Umstände, die zu einem Entfallen ihrer Vergütungsansprüche in diesen [X.]räumen hätten führen können, sind nicht festgestellt. Sie sind auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

2. Nach § 18 Satz 2 MuSchG wird als [X.] das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.

a) Die Beklagte hat im ersten Schritt der Ermittlung des [X.] auf diesen Referenzzeitraum abgestellt. Die Berechnungsgrundlagen und -ergebnisse sind zwischen den Parteien unstreitig.

b) Die Voraussetzungen für eine Anpassung des [X.] nach § 21 MuSchG liegen nicht vor. Das Arbeitsverhältnis bestand länger als drei Monate. [X.] Fehlzeiten iSv. § 21 Abs. 1 MuSchG lagen ebenso wenig vor wie nach § 21 Abs. 2 MuSchG nicht berücksichtigungsfähige [X.]en.

3. § 18 Satz 2 MuSchG ist jedoch in einem Fall wie den vorliegenden extensiv dahingehend auszulegen, dass für die Berechnung des [X.] ein Referenzzeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen ist. Dieser [X.]raum ist wegen des tariflichen [X.] mit saisonal ungewöhnlich stark schwankender variabler Vergütung erforderlich, um das „durchschnittliche Arbeitsentgelt“ iSv. § 18 Satz 2 MuSchG zu ermitteln.

a) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. [X.] 19. März 2013 - 2 [X.] ua. - Rn. 66, [X.]E 133, 168). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche [X.] dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 74, [X.]E 149, 126; [X.] 11. Dezember 2019 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 169, 126; 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.]E 157, 356). Dabei dürfen die Gerichte sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein ([X.] 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 73 mwN, aaO).

b) Nach seinem Wortlaut stellt § 18 Satz 2 MuSchG auf einen dreimonatigen Referenzzeitraum ab. Damit ist ein fester [X.]raum vorgesehen, der grundsätzlich auch bei schwankender Vergütung[X.]öhe gelten soll. Allerdings soll nach der gesetzlichen Regelung zugleich ein „durchschnittliches Arbeitsentgelt“ ermittelt und als [X.] gezahlt werden. In besonders gelagerten Fällen und bei bestimmten Arbeitszeitmodellen kann dieses durch einen dreimonatigen Referenzzeitraum nicht zutreffend abgebildet werden. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Leistung sprechen die Gesetze[X.]istorie und -begründung dafür, dass dann ausnahmsweise eine Anpassung des [X.] vorzunehmen ist.

aa) Das Mutterschutzgesetz wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 vollständig neu gefasst und grundlegend reformiert. Hierbei hat der Gesetzgeber auch die 1968 in [X.] getretene Regelung zum [X.] (§ 11 [X.]) geändert. Nach § 11 [X.] war vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren. § 18 [X.] sieht unter Vereinheitlichung des Berechnungszeitraums vor, dass als [X.] das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zu zahlen ist. Weiter wurde die in § 11 [X.] enthaltene Regelung zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts zur Vereinheitlichung der Berechnung der [X.] in § 21 [X.] in einen eigenen Paragraphen überführt. Zu dieser Überarbeitung der Bestimmungen zum Leistungsrecht (§ 18 ff. [X.] - im Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch §§ 17 ff.) heißt es in der Gesetzesbegründung ([X.]. 18/8963 S. 40), Sinn der Regelung der bi[X.]erigen wie der neuen Vorschriften zum [X.] sei es, der schwangeren oder stillenden Beschäftigten bei [X.] im Ergebnis durchgehend Leistungen in Höhe des früheren durchschnittlichen Arbeitsentgelts zu gewähren. Zugleich solle insbesondere die Zusammenfassung in einer Vorschrift unter Vereinheitlichung der Vorgaben zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den Arbeitgeber die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erleichtern (vgl. [X.]. 18/8963 S. 92). Nach der Gesetzesbegründung soll es also - unverändert - Sinn und Zweck des [X.] sein, trotz des Beschäftigungsverbots einen möglichst gleichbleibenden Verdienst der hiervon betroffenen Frau sicherzustellen.

bb) Damit nimmt die Gesetzesbegründung die - bereits vor der Reform des Mutterschutzgesetzes gefestigte - ständige Rechtsprechung auf, nach der es Sinn und Zweck des [X.] ist, die Frau wirtschaftlich abzusichern und ihr Anreize zu nehmen, in Gefährdung ihrer Gesundheit und der Gesundheit des ungeborenen Kindes weiterzuarbeiten, um einen höheren Verdienst zu erzielen. Schwangere und Mütter eines Neugeborenen sollen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, die andernfalls mit den [X.] verbunden wären. Die Beschäftigungsverbote sollen zu keiner Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen ([X.] 11. Oktober 2000 - 5 [X.] - zu A I[X.] b cc (3) der Gründe, [X.]E 96, 34; vgl. 25. Februar 2004 - 5 [X.]/03 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 109, 362; ebenso [X.] [X.]/[X.] Stand 1. März 2023 MuSchG § 18 Rn. 1; Volk in [X.]/[X.]/Volk 9. Aufl. MuSchG § 18 Rn. 2; [X.]/[X.] 23. Aufl. MuSchG § 18 Rn. 1; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 18 MuSchG Rn. 1).

cc) Grundsätzlich ist hiernach der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum maßgeblich, auch wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat (Volk in [X.]/[X.]/Volk 9. Aufl. MuSchG § 18 Rn. 75; zu § 11 [X.] Zmarzlik/Zipperer/[X.]/[X.] 9. Aufl. § 11 [X.] Rn. 71). Eine gewisse Schwankungsbreite ist jedem Referenzzeitraum und generell der Bildung eines Durchschnitts immanent. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der dreimonatige Bezugszeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst abzubilden. Dies wird im Schrifttum ganz überwiegend für Fälle „außergewöhnlich schwankenden Arbeitsverdienstes“ angenommen (zB [X.] [X.]/[X.] Stand 1. März 2023 MuSchG § 18 Rn. 16 f.; Pepping in HK-MuSchG 6. Aufl. MuSchG § 18 Rn. 38; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 18 MuSchG Rn. 6; zu § 11 [X.] [X.]/[X.] 8. Aufl. § 11 [X.] Rn. 100; Zmarzlik/Zipperer/[X.]/[X.] aaO - jeweils mwN).

c) Ausgehend hiervon ist einem Fall wie dem vorliegenden auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

Die Verlängerung des [X.] auf ein Jahr ist bereits in den [X.] des [X.] angelegt („saisonale Teilzeit“). Für das „[X.]“, in dem die Klägerin beschäftigt wird, regelt § 4 Abs. 1 [X.] einen „Jahresarbeitszeitquotienten“ von 83 % im Verhältnis zur tarifvertraglich geregelten Vollzeit. Die Grundvergütung wird in den saisonalen Teilzeitmodellen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a [X.] im Verhältnis zur jährlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters gekürzt. Das Arbeitszeitmodell der Klägerin ist also originär auf einen Zwölfmonatszeitraum ausgerichtet. Nach der Präambel des [X.] wurden die saisonalen Teilzeitmodelle ua. mit Blick auf die starken saisonalen Schwankungen des Flugbetriebs entwickelt. Diese Schwankungen spiegeln sich in der sehr großen Spannbreite der von der Klägerin monatlich erzielten variablen Vergütungsbestandteile wider. [X.] vor dem Eintritt der Schwangerschaft differierten diese um fast 900 [X.]: Während die Klägerin im Januar 2019 weder [X.] noch Mehrflugstundenvergütung erhielt, beliefen sich die variablen Vergütungsbestandteile im Mai 2018 auf 893,39 [X.] brutto. Die saisonalen Schwankungen zeigen sich zugleich in mehreren Monaten mit hoher und mehreren Monaten mit niedriger variabler Vergütung. Zugleich machen die variablen Bestandteile auf das Jahr betrachtet einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtvergütung aus. Im Ergebnis ist der gesetzliche Referenzzeitraum für das saisonale Jahresarbeitszeitmodell der Klägerin damit nicht geeignet, die „durchschnittliche“ Vergütung abzubilden, die zur wirtschaftlichen Absicherung als [X.] nach § 18 Satz 1 MuSchG gezahlt werden soll.

4. Die Beklagte ist darüber hinaus nicht zu einer Quotierung des errechneten [X.] für die variablen Vergütungsbestandteile iHv. 83 % (entsprechend des Jahresarbeitszeitquotienten) berechtigt. Auch dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Für eine entsprechende Kürzung gibt es keine Rechtsgrundlage. Sie lässt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c [X.] ableiten, weil es sich beim [X.] - auch soweit ein Teil in den Abrechnungen gesondert als „Pauschale“ ausgewiesen wird - nicht um eine Zulage im tariflichen Sinn handelt. Bei der von der Beklagten selbst gewählten und auch von der Klägerin verwendeten monatsbezogenen Durchschnittsberechnung (Gesamtverdienst im Referenzzeitraum / Anzahl der Monate / (ggf.) 30 Tage) ist eine weitere „Quotierung“ nicht erforderlich.

5. Damit standen der Klägerin die mit dem Antrag zu 1. und dem [X.] aus der Anschlussberufung geltend gemachten - rechnerisch unstreitigen - Differenzbeträge zu. Das Landearbeitsgericht hat daher insoweit zu Recht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem weiteren [X.] entsprochen. Der offensichtliche Schreibfehler im Urteil des [X.]s (427,30 [X.] anstelle von 427,20 [X.]) war von Amts wegen zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO). Für den Monat Oktober 2021 hat das [X.] zutreffend den geltend gemachten Betrag von 457,20 [X.] brutto ausgeurteilt. Die Beklagte hat die von ihr selbst ermittelte und im Übrigen geleistete Pauschale von 30,00 [X.] nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin in diesem Monat nicht gezahlt. Gründe hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

I[X.] Nach den vorstehenden Ausführungen (Rn. 32 ff.) ist auch der Zwischenfeststellungsantrag begründet.

1. Die Klägerin hat während des fortbestehenden Beschäftigungsverbots im Rahmen des zu zahlenden [X.] einen Anspruch auf monatlich 457,20 [X.] brutto für die entfallenden variablen Vergütungsbestandteile. Der - rechnerisch unstreitige - Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung des in einem Fall wie dem vorliegenden geltenden [X.] von zwölf Monaten ([X.]. Rn. 32 f.). Daher ist die Revision der Beklagten auch insoweit unbegründet.

2. In diesem Zusammenhang war der Tenor der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO).

a) Das Arbeitsgericht hatte unter Ziffer 1. seines Tenors die eingeklagten Differenzbeträge zum [X.] für den [X.]raum Juli 2019 (anteilig) bis August 2021 zugesprochen und unter Ziffer 2. die eingeklagten Differenzbeträge zum Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Mit Ziffer 3. hatte es dem Feststellungsantrag zur Höhe des [X.] für die [X.] ab September 2021 entsprochen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Mit ihrer Anschlussberufung hat die Klägerin im Wege der Leistungsklage weitere Differenzbeträge zum [X.] für den [X.]raum von September 2021 bis Februar 2022 geltend gemacht und den Feststellungsantrag zeitlich angepasst. Das [X.] hat nach Ziffer [X.] seines Tenors die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und „auf die Anschlussberufung der Klägerin“ die Ziffern 2. und 3. des arbeitsgerichtlichen Urteils neu gefasst. Unter Ziffer 2. (neu) hat es die weiteren Differenzbeträge zum [X.] für September 2021 bis Februar 2022 zugesprochen, Ziffer 3. beinhaltet den zeitlich angepassten Feststellungsantrag. Ziffer 2. des arbeitsgerichtlichen Urteils (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) wäre somit weggefallen.

b) Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSv. § 319 Abs. 1 ZPO. Denn nach Ziffer [X.] des Tenors wurde die Berufung der Beklagten vollständig zurückgewiesen und Ziffer 2. des arbeitsgerichtlichen Urteils auf die Anschlussberufung der Klägerin, also zu ihren Gunsten, abgeändert. Die Abänderungen durch das [X.] sollten sich demnach nur auf Ziffer 3. des arbeitsgerichtlichen Urteils beziehen ([X.]. auch S. 12 des Berufungsurteils unter 3.).

II[X.] Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten höheren Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist die Revision im Sinne der Zurückverweisung begründet. Die bi[X.]erigen Feststellungen des [X.]s tragen die Höhe der zugesprochenen Forderung nicht. Der [X.] kann nicht endentscheiden, da die Berechnungsgrundlagen nicht festgestellt sind (§ 559 Abs. 1 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.], § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Hiernach erhält eine Frau während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die [X.] der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den [X.] von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Im Fall der Klägerin war hiernach - dem Grunde nach unstreitig - für die [X.] vom 16. Januar 2020 bis zum 23. April 2020 der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten.

2. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Unterschiedsbetrag zwischen 13 [X.] und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des [X.] nach dem [X.] der Referenzzeitraum auf zwölf Monate auszudehnen ist ([X.]. Rn. 32 f.).

3. Der [X.] kann die Höhe des nach § 20 Abs. 1 MuSchG maßgeblichen [X.] nicht bestimmen. Zu der im anzuwendenden Referenzzeitraum gezahlten variablen Vergütung sind keine vollständigen Feststellungen getroffen. Ebenso fehlt Vortag zu dem sich ergebenden Nettolohn, der für die Berechnung des Zuschusses maßgeblich ist. Darüber hinaus ist das [X.] von einem unzutreffenden Referenzzeitraum (Mai 2018 bis April 2019) ausgegangen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.], § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

C. Hinsichtlich der zugesprochenen Beträge stehen der Klägerin gesetzliche Zinsen jedenfalls ab den geltend gemachten [X.]punkten zu.

D. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das [X.] auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    [X.]    

        

    Biebl    

        

    Bubach    

        

        

        

    Bormann    

        

    Abel    

                 

Meta

5 AZR 305/22

31.05.2023

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 8. September 2021, Az: 18 Ca 3348/20, Urteil

§ 18 S 2 MuSchG 2018, § 20 Abs 1 S 2 MuSchG 2018, § 21 Abs 1 MuSchG 2018, § 21 Abs 2 MuSchG 2018, § 20 Abs 1 S 1 MuSchG 2018

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2023, Az. 5 AZR 305/22 (REWIS RS 2023, 6122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6122


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 18 Ca 3348/20

Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 3348/20, 08.09.2021.


Az. 5 AZR 305/22

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 305/22, 31.05.2023.


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5 AZR 374/16

5 AZR 579/18

4 AZR 424/09

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