Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2024, Az. 5 StR 508/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 591

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2023 im [X.] dahin geändert, dass die Anordnung betreffend eine goldene sowie eine silber/grüne „Rolex Armbanduhr“ entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die lediglich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO) und sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erweist.

3

Die nach § 73a StGB angeordnete Einziehung der beiden Armbanduhren hat keinen Bestand. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte diese Uhren, „bei denen es sich möglicherweise um Imitate handelte“, durch oder für eine andere Straftat erlangt hat; eine erweiterte Einziehung des [X.] sieht das Gesetz nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2019 – 5 [X.], [X.]R StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1).

4

Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

      

Köhler     

      

Resch

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 508/23

13.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Itzehoe, 24. Februar 2023, Az: 14 KLs 315 Js 19417/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2024, Az. 5 StR 508/23 (REWIS RS 2024, 591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 591

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 328/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 221/22 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen einer erweiterten Einziehung von aus nicht verfahrensgegenständlichen Taten erlangten Gegenständen


6 StR 258/20 (Bundesgerichtshof)

Erweiterte Einziehung: Taugliche Zugriffsobjekte


6 StR 61/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Voraussetzungen einer erweiterten Einziehung von …


5 StR 447/20 (Bundesgerichtshof)

Einziehung: Zulässigkeit der Wertersatzeinziehung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 603/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.