Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. I ZR 119/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5276

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 119/02 Verkündet am: 27. Januar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

WirtschaftsWoche
BGB § 816 Abs. 2, § 185 Abs. 2; [X.] § 49 Abs. 1
a) Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer [X.] geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der [X.] die Herausgabe des [X.] beanspruchen. Auch schon vor [X.] der Leistung kann der Berechtigte von der [X.] Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.
b) Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.

[X.], [X.]. v. 27. Januar 2005 [X.] [X.]

LG München I
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005 durch [X.] [X.], Prof. [X.], Pokrant, [X.] und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Verlag der Klägerin erscheinen u.a. das Wochenmagazin —[X.] und die Monatszeitschrift —[X.]. Die [X.] ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt seit vielen Jahren auch die Vergütungsansprüche nach § 49 [X.] wahr, die den Urhebern gegenüber den Herausgebern von [X.] zustehen, und schüttet die eingenommenen Beträge an die Autoren aus, deren Ar-tikel in den [X.] vervielfältigt werden. Die Klägerin verlangt von der [X.] Auskunft darüber, in welchem Umfang sie in der Vergangenheit solche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Artikeln aus den beiden genann-ten Titeln geltend gemacht hat. - 3 - Die Redakteure, deren Artikel in der —[X.] und in —[X.], räumen der Klägerin gemäß § 12 Nr. 1 des [X.] für [X.] —das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte ... (an den Artikeln) vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzenfi. § 12 Nr. 1 des [X.] enthält ferner folgende Regelung: Der/dem Redakteurin/Redakteur bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen [X.] wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und [X.] nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54a [X.] vorbehalten. Die Klägerin ist der Ansicht, Artikel aus Zeitschriften fielen nicht unter das [X.], weil sie keine Zeitungen oder andere lediglich dem [X.] dienende Informationsblätter seien. Damit würden die Artikel in den bei-den Zeitschriften auch nicht von dem Vorbehalt zugunsten der [X.]en erfaßt. Vielmehr stehe ihr, der Klägerin, aufgrund der umfassenden Rechtseinräumung hinsichtlich der [X.]utzung ein Ausschließlichkeits-recht zu. Soweit Artikel aus den beiden Zeitschriften in [X.] vervielfäl-tigt worden seien, liege darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die [X.] als Teilnehmerin hafte. Denn sie erwecke durch die Geltendmachung der Presse-spiegelvergütung den unzutreffenden Eindruck, als ob eine Verwendung der [X.] aus diesen Zeitschriften ohne Zustimmung des [X.] zulässig sei. Die Klägerin hat beantragt, die [X.] zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Zeit, gegenüber welchen Personen, zu welchen Bedingungen und für welche Inhalte sie Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von [X.]n aus den Zeitschriften —[X.] und —[X.] in [X.] wahr-genommen hat. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung erfaßt das [X.] auch Artikel aus wöchentlich oder monatlich erschei-- 4 - nenden Zeitschriften; der Klägerin seien daher wegen des entsprechenden [X.] im Manteltarifvertrag gar keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt worden. Unabhängig davon sei sie, die [X.], nicht passivlegitimiert, da in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs keine Urheberrechtsverletzung liege. Im übrigen hat sich die [X.] darauf berufen, daß die Ansprüche verjährt oder verwirkt seien. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.] [X.], 875 = NJW-RR 2002, 1415). Hiergegen richtet sich die [X.] vom Berufungsgericht zugelassene [X.] Revision der Klägerin, mit der sie ihren Auskunftsantrag weiterverfolgt. Die [X.] [X.], die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beiden Zeitschriften —[X.] und —[X.] handele es sich um —andere lediglich Tagesinteres-sen dienende Informationsblätterfi i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.], so daß der Klägerin im Hinblick auf den Vorbehalt im Manteltarifvertrag hinsichtlich der Pres-sespiegelnutzung keine Rechte zustünden und die [X.] den [X.] gegenüber den Herausgebern der Pressespiegel zu Recht geltend ge-macht habe. Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 [X.] erleichtere im Interesse der Unterrichtung der Öffentlichkeit über aktuelle Tagesereignisse die Vervielfältigung und Verbreitung entsprechender Berichte. Solche Berichte seien nicht nur in [X.], sondern auch in Publikationen enthalten, die in längeren Abständen erschienen. Einzelne Beiträge mit langlebigerem Charakter, die nicht reine [X.] 5 - ereignisse beträfen, fänden sich auch in Tageszeitungen und änderten nichts dar-an, daß die in Rede stehenden Zeitschriften aus dem Verlag der Klägerin der [X.] dienten und nicht dazu bestimmt seien, auf längere Sicht als archiviertes Nachschlagewerk zu dienen. Im übrigen sei es zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Artikeln in [X.] eingeräumt worden seien. Denn der Vorbehalt im [X.] sei nicht auf wahrnehmungspflichtige Zweitverwertungsrechte beschränkt, sondern nehme mit der Bezugnahme auf die —von urheberrechtlichen [X.] wahrgenommenen Zweitverwertungsrechtefi auf die tatsäch-lich geübte Praxis der [X.]n Bezug. Unabhängig davon liege in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch die [X.] keine Urheberrechtsverletzung. Das Verhalten der [X.]n habe sich auf die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach dem Erschei-nen von [X.] beschränkt. Selbst wenn die [X.] im Rahmen der [X.] feststelle, daß ein Pressespiegel auch Artikel enthalte, die von der [X.] des § 49 Abs. 1 [X.] nicht erfaßt seien, liege in der Geltendma-chung der Vergütung keine relevante Unterstützung der vorausgegangenen Urhe-berrechtsverletzung. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Unbegründet sind allerdings die Zweifel an der Sachbefugnis der Kläge-rin, die das Berufungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des [X.] (ZUM 2002, 488) selbst für den Fall geäußert hat, daß die Artikel in den beiden in Rede stehenden Zeitschriften —[X.] und —[X.] nicht unter das [X.] des § 49 [X.] fallen. Der Vorbehalt in § 12 Nr. 1 des [X.] kann entgegen der vom Berufungsgericht angedeuteten - 6 - Ansicht nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sämtliche Vervielfältigungen in [X.] ausgenommen sein sollen, für die die [X.] [X.] zu Recht oder zu Unrecht [X.] eine Vergütung einnimmt. Die [X.] beansprucht selbst nicht, Zweit-verwertungsrechte für die Verwendung von Zeitschriftenartikeln in [X.] zu vergeben. Vielmehr macht sie allein [X.] ob zu Recht oder zu Unrecht [X.] den ge-setzlichen Vergütungsanspruch aus § 49 [X.] geltend. Es ist auch nicht ersicht-lich, daß sie von Journalisten über die Geltendmachung des gesetzlichen Vergü-tungsanspruchs hinaus mit der Wahrnehmung von ([X.] beauftragt wäre. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, der Vorbehalt im Manteltarifvertrag beziehe sich nicht allein auf die dort ausdrücklich angeführte [X.] nach § 49 [X.], sondern auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten für vom [X.] nicht erfaßte Verwendungen. 2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann ferner nicht beigetreten wer-den, soweit es die Passivlegitimation der [X.]n generell, also auch für den Fall verneint hat, daß die [X.] die [X.] für die Artikel aus den fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen hat. a) Allerdings liegt allein in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.] noch keine eigenständige Urheberrechtsverletzung ([X.] 136, 380, 389 [X.] [X.]; 151, 300, 305 [X.] Elektronischer Presse-spiegel, m.w.N.). Eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung der [X.] käme nur in der Form der Anstiftung oder der Beihilfe in Betracht, was Vorsatz sowohl hinsichtlich der Teilnahmehandlung als auch hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung voraussetzen würde (vgl. [X.] 63, 124, 126; 75, 96, 107; MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rdn. 12 u. 14 m.w.N.). Auch wenn die [X.] mit Unternehmen, die Pressespiegel herausge-ben, Vereinbarungen schließt, in denen die Einzelheiten der Abrechnung der [X.] geregelt sind, liegt darin keine Aufforderung, auch Artikel - 7 - in die Pressespiegel aufzunehmen, die nicht nach § 49 [X.] erlaubnisfrei verviel-fältigt und verbreitet werden dürfen. Die [X.] hat lediglich [X.] im Interesse der Urheber und in ihrem Lager stehend [X.] die [X.] auch in [X.] beansprucht, also bei einer Verwendung von Zeitschriftenartikeln, von denen unklar war, ob sie erlaubnisfrei in Pressespiegel eingestellt werden durften. Damit hat sie auch keine psychische Beihilfe zu einer möglichen vorausgegange-nen Urheberrechtsverletzung geleistet. Ob die [X.] [X.] wie vom [X.] erwogen [X.] als Störerin in Anspruch genommen werden könnte, ist im Streit-fall ohne Bedeutung, da die Störerhaftung lediglich Abwehransprüche begründen könnte (vgl. [X.], [X.]. v. 18.10.2001 [X.] I ZR 22/99, [X.], 618, 619 = [X.], 532 [X.] Meißner Dekor, m.w.N.). b) Die Revision weist indessen mit Recht darauf hin, daß der geltend ge-machte Auskunftsanspruch auch der Vorbereitung eines [X.] dienen kann. Sollte die [X.] eine ihr nicht zustehende Pressespiegelvergü-tung geltend gemacht haben, hätte sie eine fremde Forderung eingezogen. Denn die Vergütung hätte [X.] wenn auch nicht als Vergütung nach § 49 [X.], sondern als angemessene Lizenzgebühr [X.] der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zugestanden. In einem solchen Fall kann der Gläubiger [X.] was grundsätzlich auch konkludent, etwa durch Erhebung der Zahlungsklage gesche-hen kann [X.] die Leistung an den Nichtberechtigten nachträglich genehmigen und, weil die Leistung damit ihm gegenüber wirksam wird, nach § 816 Abs. 2 BGB vom Nichtberechtigten die Herausgabe des [X.] beanspruchen ([X.], [X.]. v. 6.4.1972 [X.] VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197, 1199; [X.] 85, 267, 272 f.; [X.], [X.]. v. 15.5.1986 [X.] VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430; [X.]. v. 20.6.1990 [X.] XII ZR 93/89, NJW-RR 1990, 1200, 1201). Im Streitfall ist allerdings zweifelhaft, ob von einer solchen konkludenten Genehmigung ausgegangen werden könnte. Denn die Klägerin muß damit rechnen, daß die eingenommenen Gelder zum [X.] 8 - ßen Teil an die Wortautoren ausgeschüttet worden sind und sie sich mit der [X.] nach § 816 Abs. 2 BGB der Gefahr aussetzt, daß sich ihr Anspruch [X.] solange die Voraussetzungen einer verschärften Haftung (§ 819 BGB) nicht dargetan werden könnten [X.] auf die Herausgabe des einbehaltenen [X.] beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB). c) Im Streitfall kann die Frage offenbleiben, ob in der Erhebung einer Zah-lungsklage bereits eine konkludente Genehmigung der Leistung an den Nichtbe-rechtigten läge. Hat die [X.] die [X.] für die Artikel aus den fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen, steht der Klägerin zur Vorbe-reitung einer Zahlungsklage ein Auskunftsanspruch gegen die [X.] zu, auch wenn sie die Leistung an die nichtberechtigte [X.] noch nicht genehmigt hat. 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, daß es sich bei Artikeln aus den in Rede stehenden Zeitschriften —[X.] und —[X.] ungeachtet des wöchentlichen bzw. monatlichen Erscheinens der Zeitschrif-ten um Beiträge handelt, die als Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Ta-gesinteressen dienenden Informationsblättern nach § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Berechtigten verviel-fältigt und verbreitet, insbesondere in Pressespiegel eingestellt werden dürfen. a) Der Senat hat wiederholt betont, daß urheberrechtliche Schrankenbe-stimmungen zwar grundsätzlich eng auszulegen sind, daß dabei aber zweierlei zu beachten ist: Zum einen beruht das Gebot einer eher restriktiven Auslegung der Schrankenbestimmungen auf dem Grundsatz, daß der Urheber an der wirtschaftli-chen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist, weswegen die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen ([X.] 144, 232, 235 f. [X.] [X.]; 150, 6, 8 [X.] [X.]; 151, 300, 310 [X.] Elektronischer Pressespiegel). Im Falle - 9 - der [X.] verhält es sich [X.] wie auch der Streitfall zeigt [X.] jedoch so, daß eine enge Auslegung der Schrankenbestimmung nicht den Wortautoren selbst, sondern den Zeitungs- und [X.] zugute kommt ([X.] 151, 310, 312 [X.] Elektronischer Pressespiegel). Diesen werden regelmäßig umfas-sende Nutzungsrechte eingeräumt, die aber die beim Urheber verbleibende Pres-sespiegelvergütung unberührt lassen (vgl. § 12 des [X.] für [X.] und Journalisten an Zeitschriften; § 18 Nr. 1 des [X.] für [X.] und Redakteure an Tageszeitungen). Zum anderen ist bei der Ausle-gung zu beachten, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der fraglichen Schranken-bestimmung verfolgt hat. Neben den Interessen des Urhebers sind diese durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen ([X.] 144, 232, 235 f. [X.] [X.]; 150, 6, 8 f. [X.] [X.]; 151, 300, 310 [X.] Elektronischer Pressespiegel; 154, 260, 265 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 5.6.2003 [X.] I ZR 192/00, [X.], 1035, 1037 = [X.], 1460 [X.] Hundertwasser-Haus). Im Falle des § 49 [X.] ist dies das Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Berichterstattung über politische, wirtschaftliche oder religiöse Ta-gesfragen. b) Die Revision wendet gegenüber der Beurteilung des Berufungsgerichts ein, es handele sich bei den fraglichen Zeitschriften weder um Zeitungen noch um Informationsblätter i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Zutreffend ist, daß das Urhe-berrechtsgesetz durchaus zwischen Zeitungen und Zeitschriften unterscheidet (vgl. § 41 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1, §§ 50, 52a Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a [X.]), so daß es zunächst nicht naheliegt, die hier in Rede stehenden Periodika, die nach dem üblichen Sprachgebrauch Zeitschriften sind, dem Begriff der [X.] unterzuordnen. Auch der Begriff des Informationsblattes kann nicht als ein die Zeitschriften umfassender Oberbegriff herangezogen werden, weil damit unterhalb - 10 - von Zeitungen angesiedelte Korrespondenzen, Nachrichten- und Informations-dienste gemeint sind (vgl. Begr. des [X.], BT-Drucks. IV/270, S. 65; [X.]/[X.], Urheberrecht, 2. Aufl., § 48 [X.] Rdn. 8; [X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, § 49 [X.] Rdn. 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 49 Rdn. 9; zum Begriff des Informationsblattes auch [X.] 151, 300, 307 [X.] Elektronischer Pressespiegel). Die Revision weist im übrigen mit Recht dar-auf hin, daß sich der Gesetzgeber 1965 dagegen entschieden hat, neben [X.] auch Zeitschriften in die Ausnahmebestimmung des § 49 [X.] einzubezie-hen. Maßgeblicher Grund hierfür war, daß —Zeitschriften auch zu politischen, wirt-schaftlichen oder religiösen Tagesfragen oft Artikel enthalten, die bleibende Be-deutung haben und deshalb unabhängig von einem Vorbehalt gegen Nachdruck geschützt werden solltenfi (Begr. des [X.] aaO S. 66). c) Aus der [X.] wird indessen deutlich, daß es für die [X.] zwischen Zeitungen, die vom [X.] erfaßt werden, und Zeitschriften, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht erfaßt wissen wollte, auf zwei Gesichtspunkte nicht ankommt: Zum einen zählen zu den Zeitungen nicht nur täg-lich erscheinende Blätter; auch Wochenzeitungen oder wöchentlich erscheinende Anzeigenblätter, die der Übermittlung aktueller Nachrichten dienen, fallen unter diesen Begriff (vgl. Ekrutt, GRUR 1975, 358, 360; [X.]/[X.] aaO § 38 [X.] Rdn. 13; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 49 Rdn. 8; [X.]/[X.] in [X.][X.] [Hrsg.], Handbuch [X.], Stand: Sept. 2004, [X.]. 7.5 Rdn. 26; [X.], Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbe-werbsrechtlicher Beurteilung [2001], S. 183 f.). Zum anderen kommt es für die [X.] von Zeitungen und Zeitschriften nicht darauf an, ob das jeweilige Blatt im typischen (ungehefteten) [X.] erscheint oder nicht. Für den [X.] von Zeitschriften ist vielmehr entscheidend, ob die dort veröffentlichten [X.] über aktuelle ([X.] 11 - eignisse dienen oder ob sie bleibende Bedeutung haben und daher typischerweise archiviert werden, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschlagen und ge-lesen werden können (Ekrutt, GRUR 1975, 358, 360; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 49 Rdn. 8; [X.] aaO S. 185 f.). d) Ausgehend vom Gesetzeszweck fallen danach Fachzeitschriften sowie andere Magazine, die nicht in erster Linie über aktuelle Tagesereignisse [X.], nicht unter das [X.]. Dagegen weisen Wochenzeitungen und Nachrichtenmagazine, die über aktuelle politische oder wirtschaftliche [X.] berichten, keine Unterschiede auf, die im Rahmen des § 49 [X.] eine unter-schiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzeszweck legt es nahe, diese Titel der Ausnahmeregelung des § 49 [X.] zu unterstellen ([X.]/Hege-mann in [X.][X.] aaO [X.]. 7.5 Rdn. 27; Vogtmeier, Elektronischer Presse-spiegel in der Informationsgesellschaft [2004], S. 108 f.; a.[X.]/Katzen-berger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht, 1999, [X.] ff.; [X.]/[X.], [X.], 557, 572 f.). Dabei kommt bei Periodika, die wöchentlich er-scheinen, ein Schwerpunkt bei der aktuellen Berichterstattung eher in Frage als bei einem vierzehntäglich oder gar monatlich erscheinenden Titel. Letztere werden nur ausnahmsweise ihren Schwerpunkt in der aktuellen Berichterstattung haben. Ausgeschlossen ist dies indessen auch bei solchen Titeln nicht, insbesondere wenn sie über das aktuelle Geschehen in einem Spezialbereich berichten. Im [X.] sieht das Gesetz vor, daß ungeachtet eines extensiven oder restriktiven [X.] nur solche Kommentare und Artikel in Pressespiegel übernommen werden dürfen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Artikel in wöchentlich oder monatlich erscheinenden Periodika, die diese Form der Aktualität nicht aufweisen, fallen ohnehin nicht unter § 49 [X.] (vgl. [X.]/[X.] in [X.][X.] aaO [X.]. 7.5 Rdn. 27). - 12 - e) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die beiden Titel —[X.] und —[X.] nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der [X.] dienen. Dabei hat es einerseits den Vortrag der [X.], die im einzelnen dargelegt hat, daß einzelne Artikel der vorgelegten Ausgaben nicht mehr der Information über das aktuelle Tagesgeschehen zuge-ordnet werden können, und andererseits in Rechnung gestellt, daß auch her-kömmliche Tageszeitungen üblicherweise eine Vielzahl von Beiträgen [X.] wie Rei-seberichte, Besprechungen, Testberichte etc. [X.] enthalten, die ebenfalls nicht der Unterrichtung der Leser über aktuelle Ereignisse dienen. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. - 13 - II[X.] Hat die [X.] danach für die Artikel aus den in Rede stehenden Zeit-schriften zu Recht eine [X.] nach § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.] eingezogen, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Bornkamm Pokrant

Büscher Schaffert

Meta

I ZR 119/02

27.01.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2005, Az. I ZR 119/02 (REWIS RS 2005, 5276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5276

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.