Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 31/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4506

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 31/12

vom

19.
Juli 2012

In dem Restschuldbefreiungsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.],
den Richter
Dr.
Pape
und die Richterin Möhring

am
19.
Juli 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§
4 [X.], §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO), weil sie vom [X.] nicht zugelassen worden ist.

Seitdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch das am 27.
Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des §
522 der Zivilprozessordnung vom 21.
Oktober 2011 ([X.]
I S.
2082) aufgehoben wurde, findet die Rechtsbe-schwerde in Insolvenzverfahren gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statt, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 1
2
-

3

-
276
Rn.
3
ff; vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZB 295/11, [X.], 1146 Rn.
5).
Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Gesetzes statthaft sei, und es daher keiner Zulassungsentscheidung bedürfe
([X.], Beschluss vom 24.
Juli 2003
-
IX
ZB 539/02, [X.], 1871, 1872 (insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abge-druckt); vom 20.
Dezember 2011, aaO Rn.
6; vom 10.
Mai 2012, aaO Rn.
15
ff).
Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, wenn die Zulassungsent-scheidung im [X.] daraufhin überprüft werden könnte, ob das
Be-schwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsent-scheidung erkannt hat ([X.], Beschluss vom 10.
Mai 2012, aaO Rn.
16).

-

4

-

2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
4 [X.], §
577
Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.08.2011 -
2 IN 92/05 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2012 -
5 [X.] -

3

Meta

IX ZB 31/12

19.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZB 31/12 (REWIS RS 2012, 4506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4506

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