Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. KZR 37/03

Kartellsenat | REWIS RS 2005, 968

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. November 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja "Hörfunkrechte" GWB §§ 19, 20 Abs. 1; BGB § 858; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 a) Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaft-lichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren ver-fassungsrechtlicher Gewährleistung teil. b) Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerecht-fertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder [X.]) einem [X.] den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt. [X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.] - OLG [X.]

LG [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. Juni 2005 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], [X.] und [X.] [X.], Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt seit 1986 einen privaten Hörfunksender in [X.]. Die [X.] zu 2 und 4 sind die beiden überregional bekannten [X.]er Fußballvereine. Die Männermannschaft des [X.]er Sportver-eins ([X.]) spielt in der [X.], der [X.] spielte in der Saison 2001/02 in der [X.] und 2000/01 sowie 2002/03 in der [X.]. Die Beklagte zu 3 veranstaltet im Auftrag des Vereins "Die Liga - der [X.]" (im Folgenden: Ligaverband) die [X.]. Dem [X.] gehören die mit ihren Mannschaften in den [X.] vertretenen Sport-vereine und Kapitalgesellschaften als Mitglieder an. Der Ligaverband hat der [X.] zu 3 auch die "Vermarktungsrechte" an den [X.]n [X.] - 3 - tragen, die dem Ligaverband wiederum vom [X.] ([X.]) überlassen worden sind. 2 Die Klägerin berichtete seit Aufnahme des Sendebetriebs im Rahmen der Nachrichten, aber auch im sonstigen Programm regelmäßig entweder durch kurze [X.] oder mit aktuellen [X.] aus den [X.] über die Heimspiele der Mannschaften des [X.] und des [X.] in den [X.]. Bis zur Saison 1999/2000 erhielten die Reporter und Mitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den [X.] unentgeltlich Zutritt zur Pressetribüne, zu den durchgeführten [X.] und zu den sogenannten [X.] am Spielfeldrand, in denen Medienvertreter mit den Spielern und anderen Gesprächspartnern Interviews führen können. Nachdem es in der Spielzeit 2000/01 zu ersten [X.] zwischen den [X.] und den privaten [X.]n über das Bestehen und die Lizenzierbarkeit von "[X.]" gekommen war, verlangte die Beklagte zu 3 von der Klägerin erstmals für die Fußballsaison 2001/02 eine Vergütung für die Möglichkeit, aus den Fußballstadien des [X.] und des [X.] zu berichten. Das ihr vorgelegte Angebot für die Saison 2001/2002 nahm die Klägerin nicht an, jedoch kam es schließlich - bei [X.] der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte - zu einer entgeltlichen Akkreditierung der Klägerin für diese Saison, wobei sich die Klägerin verpflich-tete, pro Heimspiel nicht mehr als fünf Minuten live aus dem Stadion zu berich-ten. Mit dem Hauptantrag der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass den [X.] ihr gegenüber "keine Rechte für die Live- und/oder sonstige Berichterstattung im Hörfunk ('Hörfunkrechte')" an den von den [X.] zu 2 oder 4 ausgetragenen Heimspielen der 1. und [X.] zustünden. Mit 3 - 4 - einem ersten Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die [X.] zu 2 und 4 bei Heimspielen der 1. und [X.] verpflichtet seien, ihr zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den Stadien gegen Zahlung eines angemessenen Aufwendungsersatzes "Zutritt zum Spiel (Presseplätze), Teilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu [X.], einen Arbeits-platz und technische Dienstleistungen für einen Hörfunkreporter zu gewähren". Schließlich begehrt die Klägerin mit einem in zweiter Instanz gestellten weiteren Hilfsantrag die Feststellung, dass ihr ein Anspruch gegen die [X.] auf - abgesehen von einem angemessenen Aufwendungsersatz - unentgeltliche Live- oder sonstige Berichterstattung über Bundesliga-Heimspiele aus den [X.] der [X.] zu 2 und 4 im Umfang von bis zu fünf Minuten pro Spiel zu-stehe. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben (LG [X.] [X.], 252 = [X.] 2002, 202; OLG [X.] NJW-RR 2003, 1485 = [X.], 361 = [X.] 2003, 243). 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen. Zwar ist im Hauptantrag der Klage als Weniger das Klagebegehren enthalten festzustellen, dass die [X.] den Zutritt der Klägerin zu Bundesligaheimspielen des [X.] oder des [X.] nicht von der Abgeltung von [X.] abhängig machen dür-6 - 5 - fen. Insoweit ist der Hauptantrag der Klage entgegen der Meinung des [X.] zulässig. Er ist jedoch ebenso wie die Hilfsanträge unbegründet, weil der Klägerin ein Anspruch auf unentgeltlichen Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung nicht zusteht. 7 [X.] Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hauptantrag der Klage sei insgesamt unzulässig, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat seinen Standpunkt wie folgt begründet: 8 Der Hauptantrag der Klage sei schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses mit den von der Klä-gerin gewünschten Modalitäten der Leistungsgewährung gerichtet sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe nur insofern, als es um die als solche kosten-lose Hörfunkberichterstattung mit Kurzbeiträgen aus den Stadien gehe. Soweit die Klägerin sich für die Zulässigkeit ihres weitergehenden Hauptantrages auf das "[X.]" für die Saison 2002/03 berufe, nach dem zur Grundpau-schale auch die "Berichterstattung nach dem Spiel" gehöre, ergebe sich daraus nicht, dass die [X.] diese Berichterstattung unabhängig von ihrem Ort zum Gegenstand eines Entgeltverlangens gemacht hätten. Der Hauptantrag der Klägerin sei auch deshalb zu weit, weil es der Klägerin nur um eine begrenzte Berichterstattung bis zu maximal fünf Minuten aus dem Stadion und nicht um die Übertragung längerer [X.] gehe. Ein darüber hinausgehendes gegenwärtiges Feststellungsinteresse bestehe nicht. 9 2. Daran ist zutreffend, dass der Hauptantrag in der von der Klägerin [X.] gewählten umfassenden Formulierung nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet und somit unzulässig ist. Soweit die 10 - 6 - Klägerin auf die Feststellung anträgt, dass den [X.] keine "Hörfunkrechte" zustehen, begehrt sie nicht lediglich die Feststellung bestimmter [X.] zwischen ihr und den [X.], sondern zielt auf die Beantwortung der (abstrakten) Frage ab, ob dem Veranstalter eines Fußballspiels - und somit auch den [X.] - generell rechtliche Befugnisse zustehen, die sich mit dem Begriff der Hörfunkrechte umschreiben lassen. Das ist aber nur eine Vorfrage für die daraus gegebenenfalls folgenden und allein feststellungsfähigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. 3. Aus der für den Klageantrag gegebenen Begründung ergibt sich [X.], dass die Klägerin mit dem Hauptantrag, den das Revisionsgericht selbst auslegen kann ([X.] 120, 204, 207), auch geklärt wissen möchte, ob die [X.] die Gewährung des von der Klägerin gewünschten Zutritts zu [X.] [X.] und des [X.] zum Zwecke der [X.] davon abhängig machen dürfen, dass sie - die Klägerin - ein Entgelt für dasjenige entrichtet, was die [X.] jedenfalls außergerichtlich als Hörfunkrechte bezeichnen, nämlich die Erlaubnis, im Hörfunk zu bestimm-ten Zeiten, in bestimmtem Umfang und unter bestimmten Bedingungen aus dem Stadion über das jeweilige Fußballspiel und die Gesamtveranstaltung mit Pressekonferenz und dergleichen berichten sowie Interviews führen und [X.] zu dürfen. Dieses Begehren hat bereits das [X.] zutreffend dem Hauptantrag der Klägerin entnommen. 11 Es betrifft eine Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die sich aus der Rechtsposition ergibt, die von den [X.] als Hörfunkrechte bezeichnet und als bestehend für sich in Anspruch genommen wird, und an deren alsbaldiger Feststellung die Klägerin ein rechtliches Interesse hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht - von der Revision [X.] - ausgeführt hat, lediglich an einer Kurzberichterstattung im Umfang von nicht mehr als fünf Minuten interessiert ist. Denn die [X.] bean-spruchen die "Hörfunkrechte" unabhängig von der zeitlichen Dauer der [X.] für sich. Eine zeitliche Eingrenzung des Antrags trüge [X.] zur weiteren Konkretisierung des streitigen Rechtsverhältnisses nichts Rechtserhebliches bei; zu einer solchen Einschränkung ist die Klägerin daher nicht genötigt. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ent-fällt auch nicht dadurch, dass die [X.] in den Tatsacheninstanzen erklärt haben, es gehe ihnen nicht um Bestehen oder Nichtbestehen von [X.], sondern sie bestritten ausschließlich den vermeintlichen Anspruch der Klä-gerin, unentgeltlich die Stadien des [X.] und des [X.] zum Zwecke der Radioberichterstattung aus den Stadien zu betreten. Denn unbeschadet dessen haben die [X.] an ihrer Auffassung festgehalten, ihnen stehe vergleichbar der vielfach als "Fernsehrechte" bezeichneten Rechtsposition bei der Fernseh-übertragung eines Fußballspiels die wirtschaftliche Verwertung der Möglichkeit der Hörfunkberichterstattung zu; nichts anderes soll der Begriff der "[X.]" schlagwortartig bezeichnen (s. dazu näher [X.], Medienrecht, 2. Aufl., S. 171 f., m.w.N.). 13 Darüber hinaus ist das Klagebegehren, wie der erste "Hilfsantrag" ledig-lich verdeutlicht, aber auch auf die Feststellung gerichtet, dass die [X.] der Klägerin den Zutritt zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung überhaupt unentgeltlich zu gestatten haben und nur Ersatz für besondere Aufwendungen wie die Bereitstellung besonderer Arbeitsplätze und technische Dienstleistun-gen beanspruchen dürfen, nicht aber ein - über den Aufwendungsersatz [X.] - Entgelt für den Zugang zum Spiel und diesen Dienstleistungen 14 - 8 - zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung. Auch insoweit ist der Klageantrag zulässig. 15 4. Hingegen bleibt die Revision erfolglos, soweit sie den Hauptantrag weitergehend auch insofern für zulässig hält, als das Feststellungsbegehren nicht auf die Hörfunkberichterstattung aus den Stadien beschränkt ist. Das Be-rufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich die [X.] irgendwelcher die Hörfunkberichterstattung außerhalb der Stadien betreffenden Ansprüche nicht berühmt haben. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO); die von der Revision diskutierte Frage, ob die [X.] eine Berühmung aufgegeben haben, stellt sich somit nicht. I[X.] Die Klage ist unbegründet. Die [X.] dürfen aufgrund des ihnen zustehenden Hausrechts den von der Klägerin gewünschten Zutritt zu den Bundesligaheimspielen von der Abgeltung von "[X.]" abhängig ma-chen. Mit dem Verlangen nach Zahlung eines solchen Entgelts verstoßen die [X.] weder gegen das [X.] und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB noch gegen das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung durch die Forderung von Entgelten missbräuchlich auszunutzen, die von [X.] abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrschein-lichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1 u. 4 Nr. 2 GWB), noch verletzen sie sonst Rechte der Klägerin. 16 1. Die [X.] sind Normadressaten des § 19 Abs. 1 und des § 20 Abs. 1 GWB. 17 - 9 - a) Allerdings hat das Berufungsgericht zu dieser Normadressateneigen-schaft keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, sondern unter [X.] auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils eine [X.] Stellung der [X.] lediglich unterstellt. Aus den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mangels abweichender Feststellungen des Berufungs-gerichts auch für das Berufungsverfahren maßgeblichen tatbestandlichen Fest-stellungen des [X.]s ergibt sich jedoch die Normadressateneigenschaft der [X.]. 18 b) Die [X.] sind Unternehmen im Sinne des [X.] ([X.] 137, 297, 304 - Europapokalheimspiele). Sie befassen sich - die [X.] zu 2 und 4 über den Ligaverband - als Anbieter mit der Vermarktung von [X.]n der 1. und [X.] gegenüber den Medien ([X.] 137, 297, 307). Zu den angebotenen Dienstleistungen ge-hören insbesondere die Verschaffung des Zutritts zu den Spielen sowie die [X.] geeigneter Arbeitsplätze und technischer Hilfsmittel zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, Hörfunk und Fernsehen. Angesichts der [X.] Popularität der Spiele der [X.] ist die Berichterstattung über diese Spiele für die Medien und Nachrichtenagenturen nicht durch [X.] über andere Sportereignisse substituierbar. Die für den Zugang zu den Spie-len notwendigen Dienstleistungen bilden daher in sachlicher Hinsicht einen eigenen Markt (vgl. [X.] 101, 100, 103 f. - [X.]; s. auch [X.], [X.] 2004, 279, 285 f. m. Hinw. zur Praxis der [X.]). 19 c) Wie dieser Markt in räumlicher Hinsicht abzugrenzen ist, kann dahin-stehen. [X.] örtliche oder regionale Märkte, wären die [X.] zu 2 und 4 ohne weiteres als marktbeherrschend anzusehen. Sie sind aber auch 20 - 10 - dann marktbeherrschend, wenn von einem bundesweiten Markt ausgegangen wird. Denn zwischen den [X.]n besteht bei der Vermarktung der [X.] jedenfalls gegenüber dem Hörfunk kein Wettbewerb (§ 19 Abs. 2 Satz 2 GWB), da sie die Vermarktung dem Ligaverband und der [X.] zu 3 übertragen haben, die, wie das [X.] festgestellt hat, für die Mitglieder der [X.] ein Gesamtvermarktungs- und Verwertungskonzept entwickelt hat und den Hörfunksendern standardisierte Angebote für die [X.] im Lizenzfußball in einer Saison unterbreitet. d) Als diejenige, die die Vermarktung für den Ligaverband und damit für die [X.] zu 2 und 4 wie für die anderen [X.] durchführt, ist auch die Beklagte zu 3 selbst Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. 21 2. Das Verlangen nach einem Entgelt für die "Hörfunkrechte" stellt jedoch weder eine Behinderung noch eine Diskriminierung noch sonst einen Miss-brauch der marktbeherrschenden Stellung der [X.] dar. Die [X.] sind nicht gehindert, den von der Klägerin begehrten Zutritt zu den Stadien von einem Entgelt für "Hörfunkrechte" abhängig zu machen. 22 a) Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] zutreffend ausgeführt hat, steht den [X.] zu 2 und 4 als (Mit-)[X.] der Heimspiele ihrer Mannschaften das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite. Entgegen der Meinung der Revision bildet dieses Recht eine ausreichende Grundlage dafür, den Zutritt von [X.] von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion abhängig zu machen. 23 - 11 - Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (s. da-zu näher [X.], Die Fernsehrechte des [X.], [X.] ff.; [X.], Hörfunkrechte des [X.], Diss. [X.], [X.] ff.) und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlich-keit, auf die sich das Hausrecht erstreckt. Ein "Hörfunkrecht" im Sinne einer ausschließlichen Befugnis, von der Örtlichkeit aus über Hörfunk zu berichten, ist damit als solches nicht verbunden (vgl. [X.] 1977, 348, 350; [X.], [X.] 2002, 186, 187; Ladeur, GRUR 1989, 885, 886). 24 Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert ([X.] 36, 171, 177 - Rundfunkempfang im [X.]; [X.] 124, 39, 42 f.). Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu be-stimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen ([X.] 110, 371, 383 f. - Sport-übertragungen; vgl. auch [X.] 32, 54, 70 ff.; 97, 228, 265). 25 b) Wird ein solches Entgelt von einem marktbeherrschenden Unterneh-men beansprucht, darf es ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsver-kehr, der - wie im Streitfall der Zutritt zu den Stadien zum Zwecke der Bericht-erstattung - gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, allerdings weder unbillig behindern noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln (§ 20 Abs. 1 GWB). Die Zutrittsbedingungen dürfen auch nicht von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1 u. 4 Nr. 2 GWB). Nach den der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrun-dezulegenden Feststellungen verstoßen die [X.] gegen diese Verbote jedoch nicht. 26 - 12 - Da die Klageanträge nicht auf die Feststellung gerichtet sind, dass den [X.] ein Entgelt in bestimmter Höhe nicht zustehe, kommt es insoweit nur auf die Frage an, ob das Verlangen nach einem Entgelt, das die Klägerin für den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung zu entrichten hat, bereits als solches kartellrechtlich zu beanstanden ist. Das haben die [X.] im Ergebnis zu Recht verneint. 27 [X.]) Bereits das [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein [X.] wie die Klägerin den ihm gewährten Zutritt zum Stadion und zu dem dort veranstalteten Spiel intensiver nutzt als ein normaler [X.] oder auch ein Pressevertreter. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klä-gerin den Zutritt nicht nur zur Berichterstattung über das dort veranstaltete Spiel, sondern zur Berichterstattung aus dem Stadion nutzt, und wird zusätzlich auch an den Leistungen deutlich, die die Klägerin nach ihrem Hilfsantrag von den [X.] gegen Aufwendungsersatz erwartet (Presseplätze, Teilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu "[X.]", Arbeitsplatz, technische Dienstleistungen). Hierfür können die [X.] ein Entgelt beanspruchen, das dem Umstand Rechnung trägt, dass der Hörfunkberichterstattung und [X.] der [X.]rstattung von den Bundesligaheimspielen der [X.] zu 2 und 4 ein wirtschaftlicher Wert zukommt. 28 [X.]) Dabei ist freilich zu beachten, dass die Tätigkeit eines [X.] wie der Klägerin unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit steht. Die Rundfunk-freiheit dient nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. [X.] 57, 295, 319 f.), die nur unter den Bedingungen umfassender und [X.] - 13 - gemäßer Information gelingen kann. Information ist daher ein wesentlicher Be-standteil des klassischen Rundfunkauftrags (vgl. [X.] 73, 118, 158). 30 Die Informationsfunktion des [X.] beschränkt sich dabei nicht auf politische Informationen im engeren Sinn. Die Meinungsbildung erhält ebenso von anderen Gegenständen des öffentlichen Interesses Nahrung, ohne dass objektive Kriterien für Relevanz oder Irrelevanz vorgegeben werden könnten. Deswegen gehört zur Information im Sinne des klassischen Rundfunkauftrags die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche un-ter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. [X.] 12, 205, 260; 35, 202, 222 f.; 57, 295, 319 f.; 73, 118, 157 f.; 74, 297, 325; 101, 361, 390). Dazu zählen auch Berichte über herausragende Sportveranstaltungen. Die [X.] solcher Sportereignisse erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert; sie erfüllen darüber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Der Sport bietet Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Eine um-fassende Berichterstattung, wie sie von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert wird, lässt sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen ([X.] 97, 228, 257). Entgegen der von den [X.] in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann auch keine Rede davon sein, dass nur die nach-trägliche Berichterstattung über das Sportereignis, nicht aber der Live-Bericht über das laufende Spiel unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit stünde. [X.] gewährleistet die Rundfunkfreiheit gerade auch die aktuelle Information, die dem Zuhörer die Möglichkeit gibt, sich nahezu zeitgleich über das [X.] zu unterrichten. [X.]) Die Rundfunkfreiheit verleiht der Klägerin indessen nicht das Recht, den der Öffentlichkeit gewährten Zutritt zum Stadion und zum Spiel gegen 31 - 14 - bloßen Aufwendungsersatz (sowie gegebenenfalls den von einem normalen Zuschauer zu entrichtenden Eintrittspreis) in dem beanspruchten Umfang nut-zen zu können. Zwar ist sie bei der Auslegung und Anwendung von Vorschrif-ten des bürgerlichen Rechts, die sich wie im Streitfall das Hausrecht als Schranken für die ungehinderte Ausübung der Rundfunkfreiheit darstellen, zu berücksichtigen. Das führt jedoch nicht zu einem Anspruch des [X.] auf unentgeltliche Einräumung der Möglichkeit der Bundesligabericht-erstattung aus dem Stadion. Denn die Veranstaltung der [X.] durch die [X.] zu 2 und 4 steht als berufliche Betätigung ihrerseits unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst jede Tä-tigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. [X.] 7, 377, 397; 54, 301, 313). Beruf ist danach nicht nur die aufgrund einer persönlichen "Berufung" ausgewählte und aufgenommene Tätigkeit, sondern jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft, und damit der dem Erwerb dienende Sport ebenso wie die Veranstaltung sportlicher Ereignisse. Bei diesem weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriff ist das Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts wie die [X.] anwendbar (vgl. [X.] 50, 290, 363). 32 Seinem sachlichen Umfang nach erstreckt sich der grundrechtliche Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG auf den Beruf in all seinen Aspekten. Wegen der existenzsichernden Funktion des Berufs (vgl. [X.] 81, 242, 254) umfasst er insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung ([X.] 97, 228, 253). Dazu gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis unmittelbar oder mittelbar 33 - 15 - mitzuerleben. Denn ein Sportereignis wie ein [X.]spiel stellt als solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht allein in der Möglichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch das sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher oder sei es durch den Fernsehzuschauer oder den Hörer, der sich mit Hilfe des Radios über Stand und Verlauf des Spiels unterrichtet - zu verwerten. Das Hausrecht, mit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, dient in diesem Zusam-menhang der Sicherung der Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil. Müsste der Veranstalter [X.] von [X.]n unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm ein wesentlicher Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung genommen. Das wird insbesondere bei der Fern-sehübertragung deutlich, die es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, das [X.] optisch und akustisch mitzuerleben, ohne im Stadion anwesend zu sein. Aber auch die Hörfunkberichterstattung kann nicht grundsätzlich anders beurteilt werden. Zwar enthält sie dem Hörer die A[X.]ildung des Spiels vor, die die Fernsehübertragung zu leisten vermag. Gleichwohl ermöglicht die [X.] - jedenfalls teilweise - dem Hörer die sinnliche Teilhabe am Spielgeschehen. Demgemäß ist sie für den Hörfunksender in dem Maße, in dem sie Hörer an die Bundesligaberichterstattung im Radio zu binden vermag, auch wirtschaftlich attraktiv. Der Klägerin eine solche wirtschaftlich wertvolle Berichterstattung un-entgeltlich zu gestatten, sind die [X.] daher nicht verpflichtet. 34 Vielmehr kann, wie das [X.] unter Verweis auf das von den [X.] vorgelegte Gutachten [X.] ([X.]. [X.], [X.]) ausgeführt hat, der Veranstalter bestimmen, dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die 35 - 16 - Befugnis zur Rundfunkberichterstattung aus dem Stadion erworben wird (vgl. auch [X.], [X.]. 1988, 784, 785 f.; [X.], Hörfunk-Berichterstattung in Fußballstadien aus dem Blickwinkel des Zivil- und Wettbe-werbsrechts in: [X.] (Hrsg.), Spektrum des Sportrechts, [X.], 241; [X.]/[X.] in: [X.]/[X.], Freiheit und Schranken der Hörfunkberichterstattung über den Spitzensport, [X.]; [X.], [X.], 307, 309 f.; Schmid-[X.], [X.] 2003, 234, 236; [X.] [X.]O, [X.] ff.; [X.], [X.] 1986, 497, 505 f.; [X.], [X.] 2001, 185, 187; Winter, [X.] 2003, 531, 538; a.A. hinsichtlich aktueller, die Grenze zur Unterhaltung nicht überschreitender Berichterstattung [X.], Massenmedien und öffentliche Veranstaltungen, [X.], 73, 80 ff.). Der Umstand, dass die Hörfunkberichterstattung letztlich auch den [X.] zugute kommen dürfte, indem sie Sportereignisse ins Bewusstsein der Öffentlichkeit hebt und Anreize schafft, künftige Spiele im [X.] ([X.], Media Perspektiven 2000, 491, 493), mag zwar in der [X.] die Veranstalter von der Forderung entsprechender Entgelte ab-gehalten haben. Ein rechtlicher Zwang hierzu besteht jedoch nicht. 36 [X.]) Ein solcher Zwang lässt sich auch nicht mit der Erwägung [X.], mit der Forderung nach Zahlung eines Entgelts für die Ermöglichung der Hörfunkberichterstattung stellten die [X.] Zutrittsbedingungen auf, die von denjenigen abwichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahr-scheinlichkeit ergeben würden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das tat-sächliche Vorbringen der Klägerin erlaube eine solche Feststellung nicht, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegrif-fen. Der bloße Umstand, dass in der Vergangenheit [X.] nicht [X.] worden sind, genügt angesichts der insgesamt veränderten [X.] - 17 - tungsgepflogenheiten im Profisport nicht, um die früheren Verhältnisse als den maßgeblichen Vergleichsmarkt anzusehen. 38 ee) Die Vermarktung von "[X.]" darf freilich nicht dazu führen, dass der [X.] durch programmbezogene Auflagen wie [X.] die Verpflichtung zur Verbreitung redaktioneller Beiträge zum Thema Fußball in der freien Gestaltung seines Programms und der aktuellen und von [X.] unbeeinflussten Information seiner Hörer behindert wird (vgl. [X.], Media Perspektiven 2000, 491, 496; [X.], [X.], 195, 197). Das stellt jedoch nicht die - allein zur Entscheidung stehende - Berechtigung der [X.] in Frage, den Zutritt für [X.] und somit auch für die Klägerin von der Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkübertragung aus dem Stadion abhängig zu machen. 3. Mit Recht kommt die Revision nicht auf den in den Vorinstanzen erho-benen Einwand zurück, [X.] der [X.] seien verwirkt. Die Parteien streiten nicht um das Recht der [X.], nachträglich Entgelte für von der Klägerin bislang unentgeltlich genutzte Berichterstattungsmöglichkeiten erheben zu können. Vielmehr geht es darum, ob die [X.] dazu übergehen durften, den bislang unentgeltlich gewährten Zutritt künftig nurmehr entgeltlich zu gestatten. Darauf, dass dies nicht geschehen werde, konnte die Klägerin schon deswegen nicht vertrauen, weil sie nach den Feststellungen des [X.] bereits 1987 durch ein Schreiben des [X.] auf den Standpunkt der [X.] hingewiesen worden ist. 39 II[X.] Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Klage auch in-soweit unbegründet ist, als die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die [X.] - 18 - klagten ihr Zutritt zu Bundesligaheimspielen des [X.] und des [X.] ge-gen bloßen Aufwendungsersatz zu gewähren haben. 41 Schließlich bleibt die Revision auch hinsichtlich des auf eine Kurzbericht-erstattung abgestellten zweiten [X.] ohne Erfolg, da auch dieser Antrag einen Anspruch auf unentgeltlichen Zugang voraussetzt. [X.] [X.] Raum Meier-Beck Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.]/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 12.06.2003 - 5 U 67/02 -

Meta

KZR 37/03

08.11.2005

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. KZR 37/03 (REWIS RS 2005, 968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 968

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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