Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. VIII ZA 13/20

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11273

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[X.]:[X.]:BGH:2020:250820BVIIIZA13.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZA 13/20

vom

25. August 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. August 2020
durch die Richterin Dr.
Fetzer als Vorsitzende
sowie die Richter Dr.
[X.], Dr.
Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt

beschlossen:
Der Antrag der [X.]n auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
Juni
2020 wird zurückgewiesen.
Der weiter
von der [X.]n der Sache nach gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das [X.] hat die von der [X.]n persön-lich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen. Die Berufung wurde nicht -
wie erforderlich -
von einem zugelassenen Rechtsanwalt [X.] (§
519 Abs.
4, §
78 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) liegen nicht vor. Zwar hat das [X.] das Schreiben der [X.]n vom 5.
Mai 2020 wohlwollend zugleich als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgelegt. Die [X.] hat aber trotz der Hinweisverfügung des [X.]s vom 18.
Mai
2020 1
-
3
-

keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorge-legt. Die genannte Verfügung ist ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde, der gemäß §
418 Abs.
1 ZPO volle Beweiskraft zukommt, durch Einwurf in den Briefkasten am 20. Mai 2020 zugestellt worden. Soweit sie ohne nähere [X.] geltend macht, die Zustellung sei erst am 6.
Juni 2020 erfolgt, ist dies nicht geeignet, die Beweiskraft der Urkunde zu widerlegen, zumal die Postzustellungsurkunde ausweislich des Eingangsstempels des [X.]s dort am 26. Mai 2020 eingegangen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die [X.] die erforderliche Erklärung bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte fristgerecht übermitteln können.
Eine Beiordnung eines Notanwalts kommt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§
78b ZPO).
Dr. Fetzer

Dr. [X.]
Dr. Bünger

Kosziol
Dr. Schmidt

Vorinstanzen:
[X.] Brenz, Entscheidung vom 06.03.2020 -
4 C 149/20 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.06.2020 -
1 [X.]/20 -

2

Meta

VIII ZA 13/20

25.08.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. VIII ZA 13/20 (REWIS RS 2020, 11273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11273

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