Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2021, Az. XI ZR 250/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7581

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Gegenstand

Bemessung der Revisionsbeschwer: Antrag auf vollständige Abweisung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Prämiensparvertrages


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der von der Beklagten erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des streitgegenständlichen Sparvertrags abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 804 Rn. 14 ff., vom 25. August 2020 - [X.], juris, vom 1. September 2020 - [X.], juris Rn. 6 und vom 19. Januar 2021 - [X.], juris). Dies führt hier zu einer Beschwer bis zu 6.000 €. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 ([X.] 366/15, [X.], 454 Rn. 12) nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 19). Hinzu kommt der Wert des geltend gemachten Anspruchs auf eine Zinsgutschrift in Höhe von 3.596,32 €.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 10.000 €.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Menges

        

Derstadt     

        

Ettl     

        

Meta

XI ZR 250/20

23.03.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 14. Mai 2020, Az: 8 U 538/19

§ 3 ZPO, § 9 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 48 Abs 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2021, Az. XI ZR 250/20 (REWIS RS 2021, 7581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7581

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