Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2019, Az. VI R 53/16

6. Senat | REWIS RS 2019, 146

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Gegenstand

Notwendiges Betriebsvermögen bei einem land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb


Leitsatz

1. Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwölf Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung in eines der bestehenden Pachtverhältnisse einbezogen wird .

2. Ist eine Nutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung durch die Pächter der zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke weder beabsichtigt noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich, kann dieses durch eine geeignete Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.09.2016 - 4 K 1927/15 wegen Einkommensteuer 2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.09.2016 - 4 K 1927/15 wegen Einkommensteuer 2009 sowie die diesbezügliche Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.07.2015 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2009 des Beklagten vom 12.12.2004 dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft um 266.787 € herabgesetzt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens wegen Einkommensteuer 2008  und die Kosten des gesamten Verfahrens wegen Einkommensteuer 2009 hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und [X.] (Kläger) sind Ehegatten, die für die Streitjahre (2008 und 2009) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden sind.

2

Die Klägerin erzielte u.a. Einkünfte aus der parzellenweisen Verpachtung eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen [X.]etriebs. Den land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb hatte die Klägerin zum 01.01.1996 von ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte sie in den Streitjahren durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis 30. April.

3

[X.]ereits im Jahr 1985 hatten die Eltern der Klägerin die Grundstücke Gemarkung ... --Grundstück 1-- und ... --Grundstück 2-- übertragen. Dabei handelte es sich um Grünlandflächen, die der beabsichtigten Erweiterung des Gewerbebetriebs des [X.] dienen sollten.

4

Nachdem eine gewerbliche Nutzung der Grundstücke 1 und 2 nicht möglich erschien, tauschte die Klägerin diese Grundstücke im Jahr 1986 gegen die im Eigentum Dritter stehenden Teilflächen aus den Parzellen ... --Grundstück 3-- und ... --Grundstück 4--. In dem [X.] war zugunsten der Klägerin ein dinglich gesichertes Rückübertragungsrecht an den Grundstücken 1 und 2 für den Fall vereinbart, dass diese bis zum 31.12.1999 in einem rechtskräftigen [X.]ebauungsplan als Gewerbegebiet oder sonstiges [X.]augebiet ausgewiesen werden. Auf den Grundstücken 3 und 4 errichtete die Klägerin ein [X.]etriebs- und Verwaltungsgebäude, das sie an den Kläger für dessen Gewerbebetrieb verpachtete.

5

Mit Wirkung zum 26.01.1996 erwarb die Klägerin das Grundstück 1 und eine aus dem Grundstück 2 abgetrennte Teilfläche --Grundstück 5-- zum Kaufpreis von 30.933 DM wieder zurück. [X.]eide Grundstücke waren zu diesem Zeitpunkt an den Landwirt ... ([X.]) verpachtet. Die Veräußerin verpflichtete sich im [X.], das Pachtverhältnis bis August 1996 zu beenden. Die Klägerin verpflichtete sich, [X.] die unentgeltliche Nutzung der Grundstücke bis zum Ablauf des Pachtverhältnisses zu gestatten. Tatsächlich gab [X.] die Grundstücke 1 und 5 bereits im Mai 1996 frei. Die Grundstücke nutzte fortan u.a. der Ehemann für seinen Gewerbebetrieb.

6

Da der Kläger für den Aufwuchs keine Verwendung hatte, verpachtete die Klägerin die Grundstücke 1 und 5 ab Mai 1999 mit jährlicher Verlängerungsoption an den benachbarten Landwirt R. Zum 30.11.2008 kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis. Während des Pachtverhältnisses war es dem Kläger weiterhin gestattet, die Grundstücke für seinen Gewerbebetrieb zu nutzen.

7

Die jährliche Pacht in Höhe von 325 DM bzw. 155 € erklärte die Klägerin in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 bis 2008/2009 in voller Höhe als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft.

8

Mit [X.] verkaufte die Klägerin die Grundstücke 1 und 5 zu einem Kaufpreis von 850.000 €. Einen Veräußerungsgewinn erfasste sie bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 nicht, da sie die Grundstücke ihrem Privatvermögen zuordnete.

9

Der [X.]eklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, die Grundstücke 1 und 5 seien mit Erwerb, spätestens im Mai 1999 in das [X.]etriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs der Klägerin eingelegt worden. Unter [X.]erücksichtigung des [X.], welcher dem Wert des 1996 vereinbarten Kaufpreises entspreche, und weiterer Nebenkosten sei im Wirtschaftsjahr 2008/2009 ein der Höhe nach unstreitiger Gewinn von 800.361 € erzielt worden. Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ das [X.] gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung [X.] zur Einkommensteuer für die Streitjahre.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das [X.] ([X.]) statt. Es setzte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das [X.] um 533.459 € und für das [X.] um 267.040 € herab. Die Grundstücke 1 und 5 (im Weiteren Grundstücke) seien weder dem notwendigen noch dem gewillkürten [X.]etriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs der Klägerin, sondern deren Privatvermögen zuzuordnen gewesen.

Dagegen richtet sich die Revision des [X.].

Es beantragt,
das Urteil des [X.] Köln vom 21.09.2016 - 4 K 1927/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision wegen Einkommensteuer 2008 ist unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat die Grundstücke zu Recht dem Privatvermögen der Klägerin zugeordnet und den Gewinn aus deren Veräußerung nicht bei ihren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (dazu unter 1.) und bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG erfasst (dazu unter 2.).

Die Revision wegen Einkommensteuer 2009 ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung des [X.] vom 12.12.2014 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O). Das [X.] hat auch insoweit zu Recht den Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke nicht bei den Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft und bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG erfasst. Es hat die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in dem Einkommensteuerbescheid 2009 jedoch fälschlicherweise um 267.040 € statt zutreffend um 266.787 € reduziert (dazu unter 3.).

1. Der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke war nicht bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 und mithin auch nicht anteilig bei den Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) im [X.] zu erfassen, da die Grundstücke weder dem notwendigen noch dem gewillkürten [X.]etriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen der Klägerin zuzuordnen waren.

a) Zum [X.]etriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem [X.]etrieb besteht. Wirtschaftsgüter des [X.]etriebsvermögens (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) können solche des notwendigen oder des gewillkürten [X.]etriebsvermögens sein (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 19.07.2011 - IV R 10/09, [X.], 212, [X.]St[X.]l II 2012, 93, Rz 25, m.w.N.).

aa) Wirtschaftsgüter sind notwendiges [X.]etriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im [X.]etrieb selbst bestimmt sein. Das Wirtschaftsgut muss, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig i.S. von "erforderlich", so doch in gewisser Weise auf den [X.]etriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein. Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im [X.]etrieb. Die [X.]estimmung erfordert eine endgültige Funktionszuweisung; dies ist auch schon die abschließende [X.]estimmung, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im [X.]etrieb erst als möglich in [X.]etracht kommt, aber noch nicht sicher ist ([X.]-Urteil in [X.], 212, [X.]St[X.]l II 2012, 93, Rz 26, m.w.N.).

bb) Wirtschaftsgüter können dem gewillkürten [X.]etriebsvermögen zugeordnet werden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang zu dem [X.]etrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Des Weiteren muss der Unternehmer seinen [X.] klar bekunden ([X.]-Urteil in [X.], 212, [X.]St[X.]l II 2012, 93, Rz 27, m.w.N.).

b) Zum [X.]etriebsvermögen einer aktiv bewirtschafteten Land- und Forstwirtschaft gehört demnach der vom Land- und Forstwirt bewirtschaftete Grund und [X.]oden; er stellt die wesentliche [X.] dar. Von einem aktiv tätigen Landwirt zur eigenen [X.]ewirtschaftung erworbene landwirtschaftliche Nutzflächen sind daher notwendiges [X.]etriebsvermögen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke noch verpachtet sind. Die Zuordnung zum notwendigen [X.]etriebsvermögen setzt in diesem Fall aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet und sich dieser [X.]ewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum, z.[X.]. durch Kündigung der [X.], auch tatsächlich verwirklichen lässt ([X.]-Urteil in [X.], 212, [X.]St[X.]l II 2012, 93, Rz 28).

c) Auch der Verpächter eines zunächst eigenbewirtschafteten landwirtschaftlichen [X.]etriebs kann die Zusammensetzung des [X.]etriebsvermögens seines fortgeführten (ruhenden) [X.]etriebs --wie ein aktiv wirtschaftender [X.] ändern. Wirtschaftsgüter, die der Verpächter für seinen verpachteten landwirtschaftlichen [X.]etrieb neu anschafft und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des [X.]s überlässt, gehören zum notwendigen [X.]etriebsvermögen des verpachteten [X.]etriebs (vgl. [X.]-Urteil vom 26.03.1991 - VIII R 104/87, [X.] 1991, 671). Auch durch hinzukommende landwirtschaftliche Nutzflächen wird der [X.] unmittelbar erweitert und verstärkt. Nach Ablauf der Pachtzeit kann der Eigentümer (bzw. sein Rechtsnachfolger) den --vergrößerten-- [X.]etrieb wieder selbst bewirtschaften. Eine vom Verpächter später hinzugekaufte landwirtschaftliche Nutzfläche wird daher notwendiges [X.]etriebsvermögen des verpachteten [X.]etriebs, wenn sie nach dem Erwerb in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird ([X.]-Urteil vom 24.09.1998 - IV R 1/98, [X.], 42, [X.]St[X.]l II 1999, 55). Ist sie im Zeitpunkt des Erwerbs noch an einen fremden Landwirt verpachtet, macht es keinen Unterschied, ob die Nutzfläche für die Verstärkung eines eigenbewirtschafteten oder eines verpachteten [X.]etriebs erworben wird. Die Annahme notwendigen [X.]etriebsvermögens setzt aber wie bei der [X.] voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten landwirtschaftlichen [X.]etrieb auf Dauer zu dienen ([X.]-Urteil in [X.], 212, [X.]St[X.]l II 2012, 93, Rz 30). Daneben muss eine [X.]ewirtschaftung durch den Pächter des landwirtschaftlichen [X.]etriebs in einem überschaubaren Zeitraum möglich sein ([X.]-Urteil in [X.], 212, [X.]St[X.]l II 2012, 93, Rz 30).

Zu Unrecht geht das [X.] davon aus, ein an einen [X.] verpachtetes landwirtschaftlich genutztes Grundstück, welches erst nach der Einstellung der aktiven [X.]ewirtschaftung erworben worden sei, sei ohne weitere Zweckbestimmung des [X.]etriebsinhabers immer dem notwendigem [X.]etriebsvermögen dessen landwirtschaftlichen [X.]s zuzuordnen, auch wenn es nicht in die bestehenden [X.] einbezogen worden sei.

Eine derartige Zuordnung eines an einen dritten Landwirt verpachteten Grundstücks zum notwendigen [X.]etriebsvermögen lässt sich --anders als das [X.] meint-- nicht aus der Rechtsprechung des [X.] zum Verpächterwahlrecht ableiten, wonach der Fortbestand des zunächst aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen [X.]etriebs weder bei der [X.]etriebsverpachtung im Ganzen (vgl. [X.]-Urteil vom 13.11.1963 - GrS 1/63 S, [X.]E 78, 315, [X.]St[X.]l III 1964, 124) noch bei der parzellenweise ([X.]etriebs-)Verpachtung ([X.]-Urteil vom 15.10.1987 - IV R 66/86, [X.]E 152, 62, [X.]St[X.]l II 1988, 260) an die Erklärung der [X.]etriebsfortführung geknüpft ist (so nun ausdrücklich auch § 16 Abs. 3b EStG).

Richtig ist, dass die [X.]etriebsvermögenseigenschaft der Wirtschaftsgüter des ehemals aktiv bewirtschafteten [X.]etriebs in dem ruhenden [X.]etrieb --auch bei [X.] unverändert fortbesteht. Dies bedeutet indes nicht, dass der Erwerb eines an einen [X.] verpachteten Grundstücks durch den Inhaber eines [X.]s ebenso zu behandeln ist, wie der Erwerb eines nicht verpachteten, zur aktiven [X.]ewirtschaftung vorgesehenen Grundstücks durch den Inhaber eines aktiv bewirtschafteten [X.]etriebs. Gleich zu behandeln ist vielmehr der Erwerb eines verpachteten Grundstücks sowohl beim aktiven als auch beim ruhenden [X.]etrieb. Insoweit kommt es für die Zuordnung zum notwendigen [X.]etriebsvermögen bei beiden [X.]etriebsformen, wie oben ausgeführt, darauf an, ob der [X.]etriebsinhaber eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen hat, wonach das erworbene verpachtete Grundstück dem (aktiven) [X.]etrieb oder dem [X.] auf Dauer zu dienen bestimmt ist. Davon ist bei einem [X.] indes nur auszugehen, wenn das Grundstück in das oder bei [X.] Verpachtung in eines der bestehenden [X.] einbezogen wird.

Die Ansicht des [X.] würde anderenfalls dazu führen, dass der Inhaber eines [X.]s ein an einen [X.] verpachtetes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück, obwohl er dieses nicht zum Einsatz im [X.] und darüber hinaus auch nicht für eine zukünftige (wieder) aktive [X.]ewirtschaftung des [X.]etriebs vorgesehen hat, nicht im Privatvermögen erwerben könnte. Diese Option stünde dem Inhaber eines aktiv bewirtschafteten [X.]etriebs aber --wohl auch nach Auffassung des [X.]-- zu. Der Inhaber eines [X.]s würde mithin schlechter gestellt als der Inhaber eines aktiv bewirtschafteten [X.]etriebs. Da der [X.] lediglich eine Unterbrechung des zuvor aktiv bewirtschafteten [X.]etriebs darstellt, ist eine unterschiedliche [X.]eurteilung des nämlichen Sachverhalts bei beiden [X.]etriebsformen aber schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt.

d) [X.] die Annahme notwendigen [X.]etriebsvermögens eines an einen [X.] verpachteten Grundstücks aus, kann es, soweit eine eindeutige Zuweisung zum [X.] vorliegt, als gewillkürtes [X.]etriebsvermögen behandelt werden ([X.]-Urteil in [X.], 212, [X.]St[X.]l II 2012, 93, Rz 31). Erwirbt der Inhaber eines landwirtschaftlichen [X.]s weitere an Dritte verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke, die von vornherein nicht zur Verpachtung an den oder die Pächter des [X.]s vorgesehen sind, kann er die hinzuerworbenen Grundstücke dem gewillkürten [X.]etriebsvermögen zuordnen, da deren Eignung, den [X.]etrieb dem Grunde nach zu fördern, regelmäßig zu bejahen ist. Für die Zuordnung des an Dritte verpachteten Grundstücks zum gewillkürten [X.]etriebsvermögen des [X.]s ist allerdings erforderlich, dass der Land- und Forstwirt seinen diesbezüglichen [X.] klar und eindeutig bekundet. Ob eine eindeutige Zuordnungsentscheidung getroffen worden ist, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Deren Würdigung obliegt dem [X.] als Tatsacheninstanz, welches unter Einbeziehung und Gewichtung aller festgestellten tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung seine Entscheidung zu treffen hat.

e) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das [X.] die streitigen Grundstücke im Ergebnis zu Recht weder dem notwendigen noch dem gewillkürten [X.]etriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen [X.]s der Klägerin zugeordnet.

aa) Die Grundstücke waren schon deshalb nicht dem notwendigen [X.]etriebsvermögen des [X.]s der Klägerin zuzuordnen, da sie nicht in die bestehenden [X.] einbezogen worden waren. Nach den insoweit unstreitigen Feststellungen des [X.] wurden die Grundstücke bis Mai 1996 vom Landwirt [X.] und ab Mai 1996 zunächst nur von dem Ehemann für seinen Gewerbebetrieb genutzt. Ab Mai 1999 wurden die Grundstücke durch einen sich jährlich verlängernden Pachtvertrag an den Landwirt R verpachtet, wobei der Kläger die Grundstücke weiter für seine gewerblichen Zwecke nutzen konnte. Sowohl [X.] als auch R waren ansonsten nicht Pächter eines der übrigen landwirtschaftlichen Grundstücke des [X.]s.

bb) Auch die weitere Würdigung des [X.], die Klägerin habe die Grundstücke nicht dem gewillkürten [X.]etriebsvermögen zugeordnet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist davon ausgegangen, die Klägerin habe die Grundstücke nicht zur [X.]etriebserweiterung des [X.]s, sondern nur im Hinblick auf deren mögliche Nutzung für den Gewerbebetrieb ihres Ehemanns erworben. Die Verpachtung an den Landwirt R habe nur eine Ertrag bringende Interimslösung dargestellt, die keine endgültige Funktionszuweisung zum [X.] beinhalte.

Für diese Würdigung hat es sich maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin bereits die Grundstücke 1 und 2 nicht dem [X.] zugeordnet, sondern gegen Grundstücke eingetauscht habe, die der beabsichtigten Erweiterung des Gewerbebetriebs ihres Ehemanns (Kläger) haben dienen sollen. Auch nach dem teilweisen Rückerwerb der Grundstücke (1 und 5) habe dieser ursprüngliche Nutzungszweck fortbestanden. Die Klägerin habe weiterhin die Grundstücke für die Erweiterung des Gewerbebetriebs des [X.] nutzen wollen. Dies ergebe sich auch aus der diesbezüglichen Korrespondenz mit dem [X.] und dem [X.]auamt der [X.] ... Erst als eine Nutzung der Grundstücke aus bauordnungsrechtlichen Gründen für den Gewerbebetrieb des [X.] endgültig nicht in [X.]etracht gekommen sei, habe die Klägerin diese verkauft, was wiederum Rückschlüsse auf deren fehlende Zuordnung zu ihrem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb zulasse.

Zusätzlich hat das [X.] berücksichtigt, dass die Grundstücke nicht im Anlageverzeichnis des [X.]s aufgenommen worden waren und nach der in den hier maßgeblichen Streitzeiträumen vertretenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und ebenso der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Steuerpflichtiger, der --wie die [X.] den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, Wirtschaftsgüter, die nicht zum notwendigen [X.]etriebsvermögen gehörten, nicht durch einen Willkürakt dem [X.]etriebsvermögen zuordnen konnte (Änderung der Rechtsprechung erst mit [X.]-Urteil vom 02.10.2003 - IV R 13/03, [X.]E 203, 373, [X.]St[X.]l II 2004, 985).

Diese Würdigung des [X.] ist für den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindend, da sie Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen lässt. Angesichts der besonderen Umstände des Streitfalls hat das [X.] auch ohne Verstoß gegen die Denkgesetze der Erklärung der in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 bis 2008/2009 erhaltenen Pachtzinsen für die Grundstücke als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft keine maßgebliche Indizwirkung für eine Willkürung der Grundstücke beigemessen.

2. Zu Recht hat das [X.] einen Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke auch nicht gemäß § 22 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG erfasst, da die Grundstücke außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert worden sind. Dies ist zwischen den [X.]eteiligten unstreitig, weshalb der [X.] von weiteren Ausführungen absieht.

3. Aus den unter 1. und 2. genannten Gründen war der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke ebenfalls nicht anteilig im Einkommensteuerbescheid für das [X.] bei den Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) und ebenso wenig bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG zu erfassen.

a) Das [X.] hat jedoch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in dem Einkommensteuerbescheid für das [X.] zu Unrecht in Höhe eines anteiligen Veräußerungsgewinns von 267.040 € reduziert. Zutreffend sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um einen anteiligen Veräußerungsgewinn in Höhe von 266.787 € zu mindern.

Der Veräußerungsgewinn aus dem Grundstücksverkauf beträgt unstreitig 800.361 €. Dieser Gewinn ist, was ebenfalls zwischen den [X.]eteiligten unstreitig ist, in der Gewinnermittlung für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr 01.05.2008 bis 30.04.2009 zu erfassen. Gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn daher in Höhe von 4/12 (= 266.787 €) im [X.] zu berücksichtigen.

Zwar sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2009 um 267.040 € erhöht worden. Die Gewinnerhöhung in Höhe der Differenz von 253 € (267.040 € ./. 266.787 €) resultiert jedoch aus einer Gewinnkorrektur, die auf der fehlerhaften [X.]erücksichtigung des von der Klägerin ermittelten Gewinns (vor der [X.]etriebsprüfung) für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG beruht (s. dazu die Erläuterungen und [X.]erechnungen auf den Anlagen 2 und 3 zum [X.]etriebsprüfungsbericht vom 28.08.2014). Diese Gewinnkorrektur steht zwischen den [X.]eteiligten weder dem Grund noch der Höhe nach in Streit. Auch der [X.] kann nicht erkennen, dass die Gewinnkorrektur insoweit zu Unrecht erfolgt ist, und sieht daher von weiteren Ausführungen ab.

b) Derselbe [X.]erechnungsfehler ist dem [X.] bei der Herabsetzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2008 unterlaufen. Zutreffend wären die Einkünfte um 533.574 € (= 8/12 des Veräußerungsgewinns von 800.361 €) und nicht --wie vom [X.] tenoriert-- um 533.459 € herabzusetzen gewesen. Hier hat sich aufgrund der fehlerhaften [X.]erücksichtigung des von der Klägerin ermittelten Gewinns (vor der [X.]etriebsprüfung) für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG eine Differenz zu ihren Gunsten in Höhe von 115 € ergeben. Eine entsprechende Gewinnkorrektur zugunsten der Klägerin scheidet allerdings aus, da sie gegen die Vorentscheidung keine Revision eingelegt hat.

4. [X.] wegen Einkommensteuer 2008 beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O und wegen Einkommensteuer 2009 auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 3 [X.]O.

Meta

VI R 53/16

19.12.2019

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 21. September 2016, Az: 4 K 1927/15, Urteil

§ 4 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 13 Abs 1 EStG 2002, § 4a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2002, § 4a Abs 2 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 13 Abs 1 EStG 2009, § 4a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2009, § 4a Abs 2 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 22 Nr 2 EStG 2009, § 23 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2019, Az. VI R 53/16 (REWIS RS 2019, 146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 146

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