Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. X ZR 156/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6912

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 156/10
Verkündet am:

10.
Mai 2011

Wermes,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10.
Mai 2011
durch [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter
Dr. [X.] und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das am 7.
Juli 2010 verkündete Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
O.

GmbH (Schuldnerin). Diese hatte mit dem D.

und R.

e.V. ([X.]) im Jahre 2001 eine Kooperationsvereinbarung ge-
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schlossen mit dem Ziel, in
Arbeitsteilung einen Filmscanner zur Digitalisierung von [X.] zu entwickeln. Dieser sollte von der Schuldnerin in Serie produziert und vermarktet werden; für verkaufte Exemplare sollte die Schuldne-rin eine bestimmte Stücklizenzgebühr an [X.] zahlen.
Nachdem ein Unternehmen, das die Schuldnerin mit der Entwicklung des Antriebs für den Scanner befasst hatte, in Vermögensverfall geraten war, bot die [X.] der Schuldnerin an, den Kooperationsvertrag zu übernehmen. Die [X.] meinte, einen geeigneten Antrieb bereits weitgehend entwickelt zu haben und auch die übrigen Leistungen, die der Schuldnerin nach dem Vertrag oblagen, erbringen zu können. Mit Vertrag vom 29.
November/9.
Dezember 2002 übertrug die Schuldnerin der [X.]n mit Zustimmung
des [X.] alle Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag sowie die Nutzungs-
und Verwertungsrechte an allen schöpferischen Leistungen aus der Entwicklung des [X.], die Inhaberschaft an einer Markenanmeldung für die [X.]
"F.

" und die Mitinhaberschaft an einer Patentanmeldung. Als Vergütung
wurde ein Betrag von 400.000

reinbart. Für die Übertragung der Nutzungs-
und Verwertungsrechte verpflichtete sich die [X.] weiterhin, eine Lizenzgebühr in Höhe
von 10
% der Nettoverkaufssumme je verkauftes Gerät zu zahlen. Die Zahlung der Vergütung in Höhe von 400.000

Zahlung der beiden letzten geschuldeten Raten, die [X.] hat mit ihrer Wi-derklage die Feststellung der Forderung auf Rückzahlung der von ihr bereits geleisteten ersten beiden Raten zur Insolvenztabelle beansprucht.
Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der 2
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[X.]n hat es die Forderung in Höhe von 232.000

festgestellt.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter. Die [X.] tritt dem [X.] entgegen.

Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die [X.] könne dem Zahlungsanspruch des [X.] Einwendungen entgegenhalten mit der Folge, dass der Kläger die Zahlung der noch ausste-henden Raten nicht beanspruchen könne. Es handele sich bei der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Kooperationsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und [X.] um einen Rechtskauf. Mit der Kooperationsvereinbarung hätten die Schuldnerin und [X.] sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer [X.] zusammengeschlossen. Diese Rechtstellung habe die Schuldnerin der [X.]n übertragen. Neben den Gewährleistungs-vorschriften komme beim Rechtskauf auch eine Haftung aus Verschulden bei Vertragschluss in Betracht, deren Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien. Die Schuldnerin habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die [X.] im Rahmen der Vertragsverhandlungen über Umstände aufzuklären, die den [X.] hätten vereiteln können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 4
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stehe fest, dass der Scanner sich aus technischen Gründen von Anfang an nicht habe realisieren lassen. Über diese technischen Gründe habe die Schuldnerin die [X.] aufklären müssen. Dieser Aufklärungspflicht sei sie nicht nachgekommen. Außerdem habe die Schuldnerin im Vorfeld der [X.] unrichtige Informationen erteilt, indem ihr Geschäftsführer auf einer Messe im September 2002 im Rahmen der Vorstellung des [X.] zum Ausdruck gebracht habe, die Entwicklung des [X.] sei

abgesehen vom Antrieb

so weit fortgeschritten, dass er die geforderten Pa-rameter aufweise. Die Schuldnerin habe auch schuldhaft gehandelt. Sie habe dieselben Erkenntnismöglichkeiten gehabt wie der gerichtliche
Sachverständige und deshalb wissen müssen, dass, namentlich bei älterem Filmmaterial, die technische Realisierbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Der Kläger habe sich für die Schuldnerin auch nicht entlastet. Es genüge dazu nicht der Verweis [X.], dass die [X.] selbst sach-
und branchenkundig gewesen sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die [X.] im Rahmen ihrer eigenen Prüfung die geforderten Parameter selbst festgestellt habe. Dies entlaste die Schuldnerin nicht, denn sie sei selbst aufklärungspflichtig gewesen und habe keine unrichtigen Auskünfte erteilen dürfen. Die [X.] sei daher so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Verhalten der Schuldnerin [X.] hätte. In diesem Fall hätte die [X.] den Vertrag mit der Schuldnerin nicht geschlossen. Die [X.] schulde daher die dritte und vierte Rate nicht und könne die bereits geleisteten Zahlungen zurückfordern.
II.
Dies hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Vertrag vom 9.
Dezember 2002 handele es sich (ausschließlich) um einen Rechtskauf, trifft nicht zu, weshalb es nicht darauf ankommt, ob neben der Rechtsmängelhaf-7
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tung ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §
311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Zwar war unter anderem der Erwerb der Gesellschafterstellung durch die [X.] Gegenstand des [X.] zwischen der Schuldnerin und der [X.]n. Die [X.]en streiten indes-sen nicht darüber, ob das übertragene Recht mit Mängeln behaftet war.
Der Gegenstand des Vertrags vom 9.
Dezember 2002 erschöpft sich nicht in der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der [X.] mit [X.]. Diese ist Gegenstand der Nummer
1.1 des Vertrags. In Num-mer
1.2 hat die Schuldnerin der [X.]n weiterhin "sämtliche Nutzungs-
und Verwertungsrechte
an allen schöpferischen Leistungen aus der Entwicklung des Hochleistungsscanners", soweit sie der Schuldnerin nach der Kooperati-onsvereinbarung zukamen, übertragen. Ferner ist die Inhaberschaft an einer Markenanmeldung und die Mitinhaberschaft an der Patentanmeldung übertra-gen worden. Dazu übergab, wie es im Vertrag weiter heißt, die Schuldnerin an die [X.] die in ihrem Besitz befindlichen und in einer Anlage zum Vertrag aufgeführten Unterlagen, Marken-
und Patentanmeldungen sowie das Know-how, soweit es schriftlich niedergelegt war. Nach Nummer
2 des Vertrags wur-Schuldnerin bislang getragenen Entwicklungskosten sowie andererseits für die Übertragung der (Mit-)Inhaberschaft an der Marke und der Patentanmeldung gezahlt. Für die Übertragung der Nutzungs-
und Verwertungsrechte sollte die [X.] Lizenzgebühren in Höhe von 10
% der Nettoverkaufssumme je ver-kauftes Gerät zahlen.
Vertragsgegenstand war demnach, dass die [X.] bezüglich der Entwicklung und Vermarktung des [X.] in die Rechtsstellung der Schuld-nerin nach dem Kooperationsvertrag mit [X.] eintreten sollte. Dazu übernahm 9
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die [X.] einerseits den Kooperationsvertrag und erhielt andererseits Zu-gang zu den bisherigen, von der Schuldnerin und [X.] erarbeiteten [X.], insbesondere in Gestalt des Know-hows und der techni-schen Erkenntnisse, die in die eingereichte Patentanmeldung eingeflossen [X.]. Dieser Zugang wurde rechtlich in der Weise ausgestaltet, dass hinsichtlich der Patentanmeldung eine Vollrechtsübertragung in Gestalt der Verschaffung einer Mitinhaberschaft der [X.]n (neben [X.]) stattfinden und ihr im Übri-gen, d.h. hinsichtlich des nicht patentrechtlich geschützten Know-hows, ein Nutzungsrecht eingeräumt werden sollte. Hinsichtlich des letzteren enthält die Vereinbarung der [X.]en mithin ein lizenzvertragliches Element.
Das Berufungsgericht hat den Mangel des nach seiner Auffassung ver-kauften Rechts darin gesehen, das sich der Scanner nicht zu einem serientaug-lichen Gerät (weiter-)entwickeln ließ. Dieser Umstand begründet jedoch keinen Mangel des übertragenen Rechts, insbesondere nicht der nach Meinung des Berufungsgerichts übertragenen Gesellschafterstellung, sondern betrifft, wie das [X.] insoweit zutreffend ausgeführt hat, die Tauglichkeit der der [X.]n zu überlassenden bisherigen Entwicklungsergebnisse, namentlich des erarbeiteten Know-hows für
den Zweck der Bereitstellung eines serienfähi-gen Filmscanners. Insoweit kommt neben etwaigen Ansprüchen
wegen [X.] Tauglichkeit der Entwicklungsergebnisse zu dem vertraglich vorausge-setzten Zweck
ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragschluss nicht
in Be-tracht.
2.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.
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Die Frage der Haftung für die Ausführbarkeit und Brauchbarkeit beant-wortet sich bei einem Lizenzvertrag danach, was geschuldet ist und
welche [X.] die [X.]en vereinbart haben ([X.], Urteil vom 28.
Juni 1979

X
ZR
13/78, [X.] 1979, 768

Mineralwolle; Benkard/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
15 Rn.
159; Busse/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
15 Rn.
110; [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
15 Rn.
53; [X.], [X.], 9.
Aufl. Rn.
64). Die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen richten sich in erster Linie nach den getroffenen Abreden. Fehlen ausdrückliche Regelungen, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob stillschweigende Vereinbarungen getrof-fen worden sind.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] nach dem Vertrag vom 9.
Dezember 2002 in die Rechtsstellung der Schuldnerin aus dem Kooperationsvertrag mit [X.] habe eintreten und in den Stand versetzt werden sollen, anstelle der Schuldnerin zusammen mit dem [X.] den Filmscanner so weiterzuentwickeln, dass er in Serie gefertigt und vertrieben werden konnte. Die Vertragsparteien hätten den (von der Schuldnerin) geschuldeten [X.] dahin vereinbart, dass der Scanner bereits

funktionsfähig

entwickelt sei, allerdings noch nicht den Stand der Serienreife erreicht habe, namentlich habe der Scanner bereits mit den in Anlage [X.] zum Vertrag beschriebenen Ei-genschaften entwickelt sein sollen.
Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Schuldnerin dafür einzustehen hatte, dass die Serienreife tatsächlich erreicht werden konnte.
Das Berufungsgericht hat zunächst nicht beachtet, dass die Anlage [X.] zum [X.] die "Beschreibung des F.

-
Systems entsprechend der Kooperationsvereinbarung zwischen O.

und
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[X.]" enthält. Sie beschreibt die einzelnen Module dieses "Systems", von de-nen die Module 1 bis 3 von der Schuldnerin und die Module 4 bis 7 von [X.] entwickelt werden sollten.
Modul 2 betrifft den Filmtransport mit den [X.],
[X.] oben, [X.] unten und Antrieb-selektronik/Stromversorgung, zu dem auch die Synchronisation zwischen [X.] gehört, die Gegenstand der [X.] ist. Der Antrieb war jedoch nach den Feststellungen des Berufungsge-richts noch nicht entwickelt, und seine Entwicklung war nach den [X.] des [X.]s gerade der Grund, warum die [X.] in den [X.] eintrat. Nach [X.] zum Vertrag gehören deshalb auch zu den nach Nummer 1.2 des Vertrags zu übergebenden Unterlagen "detaillierte Un-terlagen zu den Forderungen an den [X.]". Der Verweis im Vertrag auf die Anlage [X.] kann daher nicht die ihm vom Berufungsgericht zugeschriebene Bedeutung haben, dass ein der Beschreibung entsprechendes "System" bereits
bereitstand.
Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass und inwiefern der tatsächlich erreichte Entwicklungsstand
des [X.]
von Leistungsmerkmalen abwich, die in der Anlage [X.] angegeben sind. Dafür ergibt sich auch nichts aus dem Befund des gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. [X.].

, den das
Berufungsgericht in Bezug genommen hat und nach dem sich aus dem neuar-tigen Konzept des [X.], das eine örtlich getrennte Abtastung der [X.] Farbauszüge vorsah, das Problem ergab, dass bei der Bildabtastung durch Schwankungen der [X.] unregelmäßige Bewegungen des Filmstreifens (quer zur [X.]) auftreten, die nicht (mit der nötigen Präzision) er-fasst werden können und es unmöglich machen, dass die einzelnen Farblayer deckungsgleich und ohne [X.] übereinander gelegt werden [X.]. Da dies
bei der Grundkonzeption des [X.] nicht erkannt worden ist, 17
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ergeben sich aus der Anlage [X.]

soweit ersichtlich

insoweit auch keine Leis-tungsmerkmale, die zu erreichen waren; jedenfalls ist dem Berufungsurteil dazu nichts zu entnehmen.
Dies führt zu dem weiteren, vom Berufungsgericht ebenfalls nicht beach-teten Gesichtspunkt, dass Gegenstand des Kooperationsvertrags, in den die [X.] eingetreten ist, eine Entwicklungszusammenarbeit war. In Absatz 3 der Präambel heißt es dazu anschaulich, dass es Ziel der [X.]en sei, ge-meinsam und in Arbeitsteilung einen vermarktbaren Filmscanner zur [X.] zu entwickeln. Das wirtschaftliche Risiko der Ent-wicklung werde nach Maßgabe des Vertrags gemeinsam getragen, indem jede [X.] die eigenen Entwicklungskosten selbst trage. Dementsprechend be-stimmt § 7 Abs. 4 des
Kooperationsvertrags, dass, sollte eine gemeinsame Bewertung bis spätestens zum (letzten) Meilenstein "[X.]" ergeben, dass die "technische Machbarkeit des Filmscanners" nicht gegeben sei, zwischen den [X.]en keine Rückzahlungsverpflichtungen oder darüber hinausgehende Forderungen bestehen sollten. Die Gewährleistung der [X.]en sollte sich nach § 8 Abs.
1 nur auf die Anwendung wissenschaftlicher bzw. branchenübli-cher Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes der Technik erstrecken, es sei denn, eine [X.] sicherte bestimmte Eigenschaften des Entwicklungser-gebnisses ausdrücklich zu. Die [X.]en des Kooperationsvertrags waren sich mithin des Umstands bewusst, dass das Entwicklungsprojekt (wie jedes [X.])
auch scheitern konnte und das sich ein solches Scheitern auch noch unmittelbar vor dem Abschluss der gesamten Entwicklungsarbeit erweisen konnte, wenn sich zeigte, dass im Zusammenwirken der einzelnen Systemkomponenten nicht überwindbare Schwierigkeiten auftraten.
Die bishe-rigen Feststellungen des Berufungsgerichts schließen nicht aus, dass sich
die vom gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigte, nicht überwindbare [X.]
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rigkeit gerade aus dem Zusammenspiel von Filmtransport und Abtastung ergab (dem sich gleichfalls,
wenn auch
unter einem anderen Gesichtspunkt, die [X.] widmet). Es ist weder vom Berufungsgericht ausgeführt noch sonst ersichtlich, inwiefern sich aus dem [X.] erge-ben sollte, dass dem Scanner nach dem bis dahin erreichten [X.] in dieser Hinsicht eine (Soll-)Beschaffenheit zugeschrieben worden ist, die tatsächlich nicht erreicht war, zumal es in Nummer
1.1 des Vertrags heißt, dass der [X.]n der detaillierte Stand der Erfüllung der [X.] bekannt sei und ihr Gelegenheit gegeben worden sei, in alle Unterlagen und bisher erreichten Arbeitsergebnisse einschließlich aller bisher entstande-nen Kosten Einsicht zu nehmen. Fehlte es aber
an einer solchen vereinbarten Sollbeschaffenheit, traf die [X.] aufgrund ihres Eintritts in den [X.] das Risiko eines Scheiterns des [X.] in gleicher Weise, wie es bis dahin die Schuldnerin getroffen hatte.
Auch aus der in Betracht kommenden Haftung des Lizenzgebers für die Tauglichkeit des überlassenen Know-hows für den vertraglichen Nutzungs-zweck ergibt sich dann nichts anderes. Der vertragliche Nutzungszweck [X.] in der Nutzung des Know-hows für die Bemühungen um die Entwicklung eines serientauglichen [X.], nicht in der Erreichung dieses Ziels.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu klären haben, welchen Entwicklungsstand des [X.] die [X.]en dem [X.] vom 9. Dezember 2002 zugrunde gelegt haben und welche [X.] zu entnehmen ist. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Vertrags eine Entwicklungszusammenarbeit war, die die [X.] -
nach dem Vortrag des [X.] -
sogar fortgesetzt hat, nachdem die 19
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Probleme bei der Realisierung des [X.] bekannt waren. [X.] können in diesem Zusammenhang auch Zusicherungen der Schuld-nerin eine Rolle spielen, wenn sie in die vertragliche Vereinbarung der [X.]en Eingang gefunden haben. Hierzu wird gegebenenfalls der Zeuge R.

erneut
zu hören sein, dessen bisheriger Aussage

wie die Revision zu Recht rügt

nicht zu entnehmen ist, dass
und inwiefern, verglichen mit dem Inhalt des schriftlichen Vertrags, andere oder weitere Zusicherungen gegeben worden sind.
-
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-

Das Berufungsgericht wird sodann zu prüfen haben, ob die der [X.] überlassenen bisherigen Entwicklungsergebnisse nicht die von den [X.]parteien vereinbarte Beschaffenheit oder Tauglichkeit aufgewiesen haben. Dazu wird

gegebenenfalls erneut unter Inanspruchnahme sachverständiger Beratung

zu klären sein, ob und inwiefern der erreichte Entwicklungsstand von
demjenigen abweicht, der dem [X.] zugrunde lag.

Meier-Beck

Kreukenschrijver

[X.]

[X.]

Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2008 -
52 O 82/04 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.07.2010 -
7 U 206/08 -

21

Meta

X ZR 156/10

10.05.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. X ZR 156/10 (REWIS RS 2011, 6912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6912

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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21 U 979/16 (OLG München)

Anforderungen an die Substantiierung der Mangelhaftigkeit des Kaufobjekts


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