Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 298/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11431

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516BIXZR298.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 298/14
vom

12. Mai 2016

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die [X.] Möhring

am
12.
Mai 2016
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
November 2014 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 2 40 vom Hundert und der Kläger zu 3 60 vom Hundert.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 29.770,54

der Kläger zu 3 mit 17.775,54

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1
ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO; §
26 Nr.
8 EGZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015 -
XI
ZR 263/14, NJW
2015, 2816 Rn.
4
ff). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.] Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2013 -
15 O 427/12 -

O[X.], Entscheidung vom 17.11.2014 -
12 U 921/13 -

1
2

Meta

IX ZR 298/14

12.05.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 298/14 (REWIS RS 2016, 11431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11431

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