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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516BIXZR298.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 298/14
vom
12. Mai 2016
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die [X.] Möhring
am
12.
Mai 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
November 2014 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 2 40 vom Hundert und der Kläger zu 3 60 vom Hundert.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 29.770,54
der Kläger zu 3 mit 17.775,54
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1
ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO; §
26 Nr.
8 EGZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015 -
XI
ZR 263/14, NJW
2015, 2816 Rn.
4
ff). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.] Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2013 -
15 O 427/12 -
O[X.], Entscheidung vom 17.11.2014 -
12 U 921/13 -
1
2
Meta
12.05.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 298/14 (REWIS RS 2016, 11431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11431
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