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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 103/14
vom
29. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Schoppmeyer
am 29.
Oktober 2015
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
April 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde deckt nicht für sämtliche der selbständig tragenden Begründungen des Berufungsurteils einen [X.] auf (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
September 2005 -
IX
ZB 430/02, WM
2006, 59, 60; Hk-ZPO/[X.], 6.
Aufl., §
543 Rn.
42 ff). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Präklusion von neuem Vorbringen des [X.] im zweiten Rechtszug hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
1
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3
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2013 -
1 O 343/12 -
O[X.], Entscheidung vom 03.04.2014 -
2 U 553/13 -
2
Meta
29.10.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. IX ZR 103/14 (REWIS RS 2015, 3067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3067
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