Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 179/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6246

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 179/12

vom

25. April
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
25. April
2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juni 2012
wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 263.757,36

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Den
von der Beschwerdebegründung gerügten
Verstoß gegen das Recht auf Gewähr recht-lichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft; er liegt nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrelevanten [X.] ohne Belang.

1
-

3

-

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2011 -
15 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
1 [X.] -

2

Meta

IX ZR 179/12

25.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 179/12 (REWIS RS 2013, 6246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6246

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