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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 179/12
vom
25. April
2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am
25. April
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juni 2012
wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 263.757,36
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Den
von der Beschwerdebegründung gerügten
Verstoß gegen das Recht auf Gewähr recht-lichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft; er liegt nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrelevanten [X.] ohne Belang.
1
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2011 -
15 [X.]/10 -
O[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
1 [X.] -
2
Meta
25.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 179/12 (REWIS RS 2013, 6246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6246
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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