Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 3 StR 331/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 441

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[X.] DES VO[X.]ESURTEIL3 [X.]00vom22. November 2000in der [X.] versuchter schwerer Körperverletzung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung [X.] in der Sitzung am 22. November 2000, an denenteilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.] als [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.]als Verteidiger- jeweils in der Verhandlung vom 8. November 2000 -,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]) das Verfahren gegen den Angeklagten [X.]auf [X.] Ausscheiden des unerlaubten Erwerbs [X.] und von Munition verbleibenden [X.]) das [X.]eil des [X.] vom [X.] im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteiltwerden- der Angeklagte [X.]wegen versuchter schwererKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigerTötung, mit unerlaubter Ausübung der tatsächli-chen Gewalt über eine Schußwaffe, mit uner-laubtem Führen derselben, mit unerlaubtemÜberlassen derselben an einen Nichtberechtigtenund mit unerlaubtem Überlassen von Munition aneinen Nichtberechtigten,- die Angeklagten [X.]und [X.]wegen ver-suchter schwerer Körperverletzung in Tateinheitmit fahrlässiger Tötung, mit unerlaubter [X.] tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffeund mit unerlaubtem Führen derselben,sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] 4 -2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsmittel, an eine andere - allgemeine - Straf-kammer des [X.] Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-desfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung sowie tat-mehrheitlich (Angeklagter [X.]) oder in weiterer Tateinheit (die Angeklagten[X.]und [X.] ) wegen mehrerer Vergehen gegen das Waffengesetz zu [X.] und sechs Monaten (Angeklagter[X.]) und zu Freiheitsstrafen von acht Jahren (Angeklagter [X.] ) und vonfünf Jahren (Angeklagter [X.]) verurteilt. Außerdem hat es gegen den Ange-klagten [X.] auf Maßregeln der Besserung und Sicherung erkannt und [X.], eine verkürzte Doppelflinte, eingezogen.Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verfahrensrügen sind aus denzutreffenden Gründen in der Antragsschrift des [X.] unzu-lässig oder [X.] -I.Nach den getroffenen Feststellungen erlitt der Angeklagte [X.] beieiner Schlägerei, bei der auch der Angeklagte [X.] zugegen war, erheblicheVerletzungen am linken Bein, die zwei langwierige stationäre [X.] sich zogen und an deren Folgen in Form von Schmerzen und [X.] der Angeklagte noch im Zeitpunkt der späteren Tat litt.Für diese Verletzungen hielt er das spätere Tatopfer [X.] für ver-antwortlich, an dem er sich dadurch rächen wollte, daß dieser ebenfalls verletztwerden sollte mit Folgen, wie er sie selbst erlitten hatte. Dabei verfolgte er denPlan, [X.]die beabsichtigten Verletzungen an den Beinen durch einenSchrotschuß beibringen zu lassen. Er besprach dies mit dem Angeklagten [X.], der schließlich den Angeklagten [X.] zur Durchführung des [X.] konnte. Als der Angeklagte [X.] dem Angeklagten [X.]dasspätere Opfer zeigte, erkannte der Angeklagte [X.] , daß [X.] bei demgeplanten Angriff ein standfester und gefährlicher Gegner sein würde. Der An-geklagte [X.] hatte zur Durchführung der Tat eine Schrot-Doppelflinte mitabgesägten Läufen erworben.Am Tattag, dem 25. März 1999, holten die Angeklagten [X.]und [X.]den Angeklagten [X.] von dessen Wohnung ab. Dieser steckte die Waf-fe, die er zuvor mit zwei Schrotpatronen geladen hatte, mit den Läufen nachunten zusammen mit zwei zusätzlichen Schrotpatronen in seine Jacke. Ent-sprechend dem gefaßten [X.] der Angeklagten lockte der Angeklagte [X.] gegen 22.15 Uhr das spätere Tatopfer [X.]unter dem Vorwand einesillegalen Zigarettengeschäftes zu einem Treffpunkt in der Nähe eines [X.]. Beide begaben sich ohne Begleiter zu der vereinbarten Stelle, der [X.] -geklagte [X.] mit der geladenen Schrotflinte unter der Jacke verborgen, [X.] führte einen Teleskoptotschläger mit sich. Auf die Frage des [X.] ,wo die Ware sei, führte ihn der Angeklagte [X.] in Richtung [X.].[X.] befand sich zu diesem Zeitpunkt knapp rechts hinter dem Ange-klagten [X.] . Dieser entschloß sich nun, zum Zwecke der Durchführung des[X.]s [X.] zunächst einen unerwarteten schweren Faustschlag zuversetzen und ihn zu Fall zu bringen. Danach wollte er ihm mit der [X.] das Knie schießen. Er setzte deshalb mit geballter rechter Faust zu einerblitzschnellen schlagartigen Drehung an. Um den gegen ihn gerichteten [X.] stoppen - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]eilsgründe ergibt([X.], 24, 46, 54, 58) -, versetzte [X.] mit dem Totschläger dem [X.] [X.]einen wuchtigen schweren Schlag auf den Kopf, der diesenetwa in [X.] traf und eine sofort stark blutende Wunde verursachte.Der Angeklagte [X.]wurde durch den Schlag völlig überrascht, kam zu [X.] blieb auf dem Rücken liegen. Unmittelbar danach sah er [X.] , [X.] in der Hand und erneut zum Schlag ausholend, auf sich [X.] den Worten: "Du Schwein, Dich bring ich um". Der Angeklagte [X.] ver-spürte Todesangst und zog die Schrotflinte aus seiner Jacke. [X.]ver-suchte vergeblich die Waffe wegzutreten. Der Angeklagte [X.]nahm sie inbeide Hände, drückte ab und traf [X.] aus einer Entfernung vonca. 30 cm in die Brust. [X.] brach zusammen und verblutete kurz daraufnoch am [X.].II.Das [X.] hat die Angeklagten nicht wegen Totschlags verurteilt.Zwar sei der Gebrauch der Schußwaffe nicht durch Notwehr gerechtfertigt, weil- 7 -der Angeklagte [X.]den Eintritt der [X.] provoziert habe. Er seiaber gemäß § 33 StGB entschuldigt, weil er in Verwirrung, Schrecken [X.] geriet und in diesem Zustand schoß. Die Angeklagten hätten aber§ 227 StGB verwirklicht. Denn anders als bei dem Totschlag liege der [X.] bei der Körperverletzung mit Todesfolge bereits in dem [X.] Angeklagten [X.] auf [X.] , mit dem die tödlich endende Kausal-kette in Gang gesetzt worden sei. Diese von dem Angeklagten [X.]bewußtherbeigeführte Situation werde von § 33 StGB nicht erfaßt.Die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] hat keinen Bestand. Vielmehr belegen die getroffenen Feststellungen inso-weit, daß die Angeklagten rechtswidrig und schuldhaft die Tatbestände derversuchten schweren Körperverletzung und - tateinheitlich - der [X.] verwirklicht haben. Deshalb hat der Senat die Schuldsprüche entspre-chend geändert.1. Entgegen der Auffassung des [X.]s waren die [X.] wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu bestrafen. Der Einsatz [X.] durch den Angeklagten [X.]war durch Notwehr gerechtfertigtmit der Folge, daß im Rahmen des § 227 StGB der Tod des [X.] auchden Mitangeklagten nicht zugerechnet werden kann.Der Schußwaffengebrauch des Angeklagten [X.] war nicht rechtswid-rig. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt lagen insoweit die Vorausset-zungen des § 32 StGB vor. Die Abgabe des zum Tode führenden [X.] geboten, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen [X.] 8 -a) Der Annahme von Notwehr stehen nicht die Grundsätze der Absichts-provokation entgegen. Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig [X.] herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel der äußerlich ge-gebenen [X.] an seinen Rechtsgütern zu verletzen. In einem solchenFall ist dem Täter Notwehr - jedenfalls grundsätzlich - versagt, weil er rechts-mißbräuchlich handelt, indem er Verteidigungswillen vortäuscht, in [X.] angreifen will ([X.] NJW 1983, 2267 = JR 1984, 205 m. Anm. [X.] der Angeklagte [X.] nach einem solchen [X.] vorgehen wollte, er-geben die Feststellungen nicht. Wenn ihm auch erst die [X.] ermög-lichte, wie geplant einen folgenschweren Schuß auf [X.]abzugeben, [X.] sich aus den Feststellungen keine Hinweise darauf, daß sich der An-geklagte bewußt in die [X.] hineinbegeben wollte, um mit der Waffeangreifen zu können. Daß angesichts der körperlichen Überlegenheit des [X.]eine solche Situation entstehen könnte und für den Angeklagten [X.] unvorhersehbar war, reicht für eine Absichtsprovokation nicht aus.b) Notwehr war auch nicht wegen des vorangegangenen Angriffs [X.] [X.]auf [X.] ausgeschlossen. Zwar kann sich auf [X.] nicht berufen, wer einen anderen rechtswidrig angegriffen [X.] dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. [X.], Strafrecht, [X.] 14 m.w.Nachw.). Anknüpfungspunkt für die [X.] des Angeklagten[X.]ist aber nicht der Zeitpunkt, in dem er durch das Ansetzen zum [X.] mit der Verwirklichung des gemeinsamen [X.]s begonnen hatte, undin dem [X.] ein Notwehrrecht gegen diesen rechtswidrigen Angriff zu-stand. Anknüpfungspunkt ist vielmehr der Augenblick, in dem [X.]. miterhobenem Totschläger und den Worten "Du Schwein, Dich bring ich um" aufden unmittelbar vor ihm am Boden auf dem Rücken liegenden Angeklagten- 9 -[X.] zustürzte. Denn dieser Angriff erfolgte erst, nachdem [X.]seinerechtmäßige [X.] abgeschlossen hatte und nun seinerseits auf-grund eines neuen Tatentschlusses nicht mehr in Verteidigungs-, sondern aus-schließlich in [X.] gegen den Angeklagten [X.]vorging.c) Der Angeklagte handelte in Verteidigungsabsicht. Daß er seinerseitsunmittelbar vor dem Schlag des [X.] selbst zu einem Faustschlag ange-setzt hatte, ist dabei unbeachtlich, weil er sich - nach einer zeitlichen Zäsur -dem aufgrund eines neuen Entschlusses gefaßten Angriff des [X.] un-vermittelt gegenübersah. Als der Angeklagte daraufhin den Schuß abgab, han-delte er zur Abwehr dieses lebensbedrohenden [X.]) Der Schuß mit der Schrotflinte war auch zur sicheren Abwendung [X.] erforderlich und geboten.Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforder-lich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Grundsätzlichdarf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das einesofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (vgl. [X.]St [X.], 230; [X.] NStZ 1996, 29 jeweils mit Nachweisen). Demgemäß ist auchder Einsatz einer Schußwaffe nicht von vornherein unzulässig; er kann [X.] das letzte Mittel der Verteidigung sein. In der Regel ist der [X.], den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder, sofern diesnicht ausreicht, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefähr-lichen Waffeneinsatz (Warnschuß) zu versuchen ([X.]St 26, 256, 258; [X.]RStGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 13, Verteidigung 1; [X.] NStZ 1996, 29).- 10 -Zwar darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat,auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte, nicht bedenkenlosvon seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährlichesMittel einsetzen. Er muß vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichenund darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht [X.], nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wennsich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu entsprechend weitreichenderVerteidigung befugt. Kann der Täter dem Angriff aber nicht ausweichen oderauch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Ver-teidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Falle der verschuldeten Provokati-on eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (vgl. [X.]R StGB § 32Abs. 2 Verteidigung 1, Erforderlichkeit 3). Eine Haftung nach der [X.] actio illicita in causa hat der [X.] nicht anerkannt (vgl. [X.]NJW 1983, 2267).Dabei werden an den Täter, der sich auf Notwehr berufen will, um sohöhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstella-tionen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der[X.] wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die [X.]provoziert hat, muß unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechendeVerteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, daß ein minder gefährli-ches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat ([X.]St 39, 374,379). Diese Grundsätze zur Einschränkung des [X.] kommen indesdann nicht zur Anwendung, wenn die [X.] des Opfers das einzigeMittel ist, um einen möglicherweise tödlichen Angriff auf den in Notwehr Han-delnden abzuwenden, weil kein milderes Abwehrmittel zur Verfügung steht.Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte keine Wahl eines- 11 -milderen Abwehrmittels oder einer schonenderen Handlungsalternative. Nach-dem der Angeklagte bereits am Kopf verletzt und blutend auf dem Boden lag,[X.] sich mit einer Todesdrohung und zum Schlag erhobenen Totschlä-ger auf ihn stürzte und sich nur noch in geringem Abstand zu dem [X.], war ein Weglaufen nicht mehr möglich, auch wäre eine Drohung [X.] oder das Vorhalten der Schrotflinte mit Sicherheit ebenso wirkungslosgewesen wie ein vom [X.] für möglich gehaltenes seitliches Abrollen.Denn dadurch hätte er den gegenwärtigen Angriff des [X.] nicht nur nichtabgewendet, sondern sich selbst den in Sekunden zu erwartenden möglicher-weise tödlichen Schlägen des [X.] ausgesetzt. Als einzige Abwehrmaß-nahme blieb ihm nur die schnelle Abgabe eines notwendigerweise unkontrol-lierten Schusses, weil der Oberkörper des Angreifers zu diesem Zeitpunkt nurnoch 30 cm von der Schußwaffe entfernt war.2. Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen versuchter [X.] Todesfolge oder wegen versuchten Totschlags kommt ebenfalls nicht [X.]. Der Tod des [X.] ist weder unmittelbar durch die von dem [X.] [X.]versuchte Körperverletzung (Ansetzen zum Faustschlag zurVorbereitung des Schusses ins Knie) herbeigeführt worden noch war er in [X.] des Angeklagten [X.] eine unmittelbare Folge der von ihm be-absichtigten Körperverletzung.3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Verurteilung der Angeklag-ten wegen versuchter schwerer Körperverletzung in der Form der dauerndenGebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes (vgl. [X.]/[X.],StGB 49. Aufl. § 226 Rdn. 8). Die Voraussetzungen liegen vor, denn für [X.] der Tatbestandsverwirklichung reicht aus, daß der mit Vorsatz hin-- 12 -sichtlich der schweren Folge Handelnde die Ausführung der Körperverletzungbegonnen hat. Der Grundtatbestand braucht nicht vollendet zu sein ([X.], StGB 10. Aufl. § 224 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Der Angeklagte [X.] hat un-mittelbar zur Verwirklichung der Körperverletzung angesetzt, indem er mit dergeballten Faust zum Schlag auf den Kopf des [X.] ausholte. [X.] sollte nach der Vorstellung des Angeklagten unmittelbar dazu führen,daß [X.] niederstürzte und in ungestörtem Fortgang wollte der Ange-klagte dann [X.] ins Knie schießen, so daß sein Vorsatz im Zeitpunkt desBeginns des [X.] bereits auf die Herbeiführung der schweren Folgegerichtet war (vgl. [X.]R StGB § 22 Ansetzen 12, 16; vgl. auch [X.] NStZ2000, 422).Diesen Versuch müssen sich die Mitangeklagten [X.] und [X.]zu-rechnen lassen. Zwar läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, daß dieseAngeklagten sich den konkreten Ablauf in der Form vorgestellt hatten, wie sieder Angeklagte [X.]kurz vor der Tat beschlossen und zu verwirklichen be-gonnen hatte, indem er möglicherweise abweichend vom ursprünglichen [X.] den [X.] zunächst niederstrecken und erst dann anschießen wollte.Jedoch begründet nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens vondem vereinbarten [X.] die Annahme eines Exzesses. In ihrer Schwere [X.] gleichwertige Geschehensabläufe werden in der Regel [X.] aller Beteiligter umfaßt, auch wenn sie sich diese nicht so vorgestellthaben. Der Beteiligte ist für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligtenStraftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossengleichgültig ist und deswegen auf seine Billigung geschlossen werden kann(vgl. [X.] NStZ 1998, 511 f = [X.]R StGB § 251 Todesfolge 4 - jeweilsm.w.Nachw.).- 13 -4. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagtenauch wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Sie haben ihnen zurechen-bar fahrlässig den Tod des [X.] verursacht (§ 222 StGB).Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern erdiese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte,und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar [X.] gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten inGang gesetzten [X.] brauchen dagegen nicht vorhersehbar sein.Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssenalle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihnvoraussehbar ist (vgl. [X.] in [X.], StGB 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m.w.[X.] Voraussetzungen liegen hier vor.a) Der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung steht nicht entgegen, daßder zum Tode führende Schuß in Notwehr abgegeben worden ist. Zwar könnendie einem zulässig eingesetzten Verteidigungsmittel anhaftenden Gefahren [X.] keinen [X.] begründen (vgl. [X.]St 27, 313, 314;[X.] aaO § 222 Rdn. 18). Denn ein und dieselbe Handlung kann nicht so-wohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein. Etwas anderes gilt aber dann,wenn für den [X.] auf ein vor dieser Handlung liegendesrechtswidriges Verhalten abzustellen ist. Wer durch ein rechtswidriges [X.] die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgangherbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden,wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt. Eine derartigeGefahr lag hier vor, weil nach dem gemeinsamen [X.] [X.] an [X.] gelegene Stelle unter dem Vorwand eines illegalen [X.] 14 -gelockt und ihm durch den Schuß mit der Schrotflinte eine schwere Körperver-letzung zugefügt werden sollte.b) Die Angeklagten haben damit auch die Ursache dafür gesetzt, daßam Ende der Kausalkette der Tod des [X.] stand. Daran ändert im Er-gebnis nichts, daß [X.] nach der erfolgreichen Abwehr des Angriffs [X.] [X.]nun seinerseits den Angeklagten [X.] aufgrund einesneuen Entschlusses rechtswidrig angriff und die tödliche Folge dann als un-mittelbare Folge der [X.] eintrat. Denn durch diese neu eintretendenUmstände wird der [X.] zwischen dem Locken in die [X.] Gegend sowie dem Beginn der Körperverletzung und dem späteren Todnicht unterbrochen. Es ist anerkannt, daß eine Ursache im Rechtssinne ihreBedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeifüh-rung des Erfolges beitragen. Ein [X.] ist nur zu vernei-nen, wenn ein späteres Ereignis - anders als hier - die Fortwirkung der ur-sprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einerneuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat ([X.]St 39, 322, 324m.w.[X.]) Daß dem rechtswidrigen Vorverhalten der Angeklagten die Gefahreines für [X.] tödlichen Ausganges innewohnte, war für die [X.] ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch vorhersehbar.Nicht erforderlich ist dabei, daß sie die Folgen ihrer Tat in den [X.] konnten. Es genügt, daß die Folgen in ihrem Gewicht im [X.] voraussehbar waren ([X.]St 39, 322, 324). Zwar könnte eine vernunfts-widrige Handlungsweise des später Getöteten die Vorhersehbarkeit des [X.] entfallen lassen ([X.] aaO § 222 Rdn. 9). Hier war aber für die [X.] -klagten angesichts der vorher von ihnen erkannten Standfestigkeit und Gefähr-lichkeit des [X.] die Annahme naheliegend, daß dieser sich zur Wehrsetzen würde, sobald und soweit ihm das möglich sein würde, und sich darauseine [X.] für den Angeklagten [X.]ergeben könnte.[X.] der Annahme des [X.]s stehen die in Tateinheit zu-einander stehenden Waffendelikte des Angeklagten [X.] (unerlaubtes [X.] der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, unerlaubtes Führen der-selben, unerlaubtes Überlassen derselben sowie von Munition an einen [X.]) in Tateinheit zu der versuchten schweren Körperverletzung undder fahrlässigen Tötung. Denn ein mittäterschaftlicher Tatbeitrag des Ange-klagten [X.] bestand in der Übergabe der Tatwaffe an den Angeklag-ten [X.] .- 16 -IV.Die Änderung der Schuldsprüche führt bei allen Angeklagten zur Aufhe-bung der Strafaussprüche. Die Anordnung der Einziehung der Schußwaffe undder [X.] gegen den Angeklagten [X.] bleiben bestehen; siewerden von den aufgezeigten [X.] nicht berührt.[X.] [X.] [X.] [X.] von [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja___________________StGB § 222Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Ausein-andersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegenfahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schußin Notwehr abgibt.[X.], [X.]. vom 22. November 2000 - 3 [X.]00 - [X.]

Meta

3 StR 331/00

22.11.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 3 StR 331/00 (REWIS RS 2000, 441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 441

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