Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. 2 StR 603/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2672

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 603/99vom29. März 2000in der Strafsachegegenwegen Betruges u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,[X.] am Bundesgerichtshof[X.],[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juli 1999 im Schuldspruch da-hin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheitmit Beihilfe zur Untreue und mit Angestelltenbestechung, we-gen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, wegen An-gestelltenbestechung in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zurAngestelltenbestechung verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mitBeihilfe zur Untreue und mit Angestelltenbestechung (Anklagepunkte 16, 18-23), Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, Angestelltenbestechung inacht Fällen sowie Beihilfe zur Angestelltenbestechung in zwei Fällen ([X.] und 46) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.] 4 -Mit seiner Revision, die er nachträglich auf die Verurteilung in den ge-nannten Anklagepunkten beschränkt hat, rügt er die Verletzung sachlichenRechts.[X.] Rechtsmittel führt in den Anklagepunkten 17 und 46 zur [X.]; die weiter-gehende Revision hat jedoch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Das [X.] hat die Handlungen des Angeklagten, die zu [X.] und 46 festgestellt sind, als zwei Taten der Beihilfe zur An-gestelltenbestechung (§ 12 Abs. 1 UWG) gewertet (§ 53 StGB). Dies hältrechtlicher Prüfung nicht stand; es handelt sich vielmehr um eine einzige [X.]) Zum Anklagepunkt 17 ist festgestellt:Vertreter der [X.](im folgenden: [X.]) hatten 1993 [X.],einem Sachbearbeiter für Bauvorhaben in der [X.] ([X.]),Zahlungen für eine Bevorzugung der [X.] bei der Auftragserteilung und -abwicklung versprochen. Um sich die Gelder verdeckt zuzuführen, verlangte[X.] vom Angeklagten, sie mit Scheinrechnungen seiner Firma (M. P. , im folgenden: [X.]) von der [X.] abzuziehen und entweder unmittelbaroder über Zwischenstationen an ihn weiterzuleiten. Daraufhin stellte die [X.]der [X.] im Januar 1994 rund 210.000 sowie im Juni/Juli 1994 weitere186.000 DM in Rechnung; die [X.] bezahlte die Rechnungen noch im selbenJahr.Auf Grund einer mit [X.] getroffenen Absprache richtete [X.] , eben-falls Sachbearbeiter in der [X.], unter der Firma E + E [X.] am 6. [X.] 5 -und 16. August 1994 Scheinrechnungen über insgesamt 213.900 DM an die[X.]. Der Angeklagte, der erkannte, daß diese Rechnungen der Weiterleitungvon Schmiergeldern an [X.] dienten, ließ sie [X.]) Zum Anklagepunkt 46 ist festgestellt:1995 vereinbarte [X.] mit seinem Schwager, daß dieser unter der [X.]ebenfalls Scheinrechnungen an die [X.] stelle, um dadurch weitere, dortnoch verbliebene Schmiergelder abzuziehen. Daraufhin verlangte die [X.]mit Rechnung vom 13. September 1995 von der [X.] 378.746, 75 DM. Der An-geklagte, dem auch diesmal bewußt war, welche Bewandtnis es mit [X.] hatte, veranlaßte deren Bezahlung.c) Das [X.] hat zutreffend angenommen, daß der Angeklagtemehrere Handlungen begangen hat, die - jede für sich - als tatbestandsmäßigeBeihilfe zur Angestelltenbestechung zu werten sind: zuerst die Absprache undVerwirklichung des mit [X.] vereinbarten Plans, die diesem von der [X.]versprochenen Schmiergelder über Scheinrechnungen der [X.] zuzuleiten;dann die Bezahlung der an die [X.] gestellten Scheinrechnungen der E + E [X.] (1994) und [X.] (1995), wodurch die Schmiergelder von der [X.] wieder abge-zogen und dem Zugriff des Empfängers (Kollege, Schwager) verfügbar ge-macht wurden.Hätte sich das die Geldzuwendungen fördernde Handeln des Ange-klagten in diesen Tätigkeiten erschöpft, so wäre die Annahme von zwei Beihil-fetaten - mit der Bezahlung der [X.] -Rechnung als zweiter [X.] - womöglich nicht zu beanstanden. Diese Voraussetzung trifft jedoch nichtzu. Der Angeklagte hat vielmehr die den Vertretern der [X.] vorzuwerfende Be-stechung auch dadurch gefördert, daß er die [X.] für den verdeckten [X.] -als Zwischenstation zur Verfügung stellte, die von der [X.] gezahlten Schmier-gelder hier "parkte" und für den Abruf durch [X.] oder von diesem vorge-schobene Firmen (in der Art eines Summenverwahrers, vgl. § 700 BGB) bereit-hielt. Der ihm insoweit als Beihilfe anzulastende Tatbeitrag reichte mithindurchgängig von der Ankunft der Gelder bei der [X.] bis zu deren Weiterleitungan die von [X.] ins Spiel gebrachten Auffangfirmen; die zwischenzeitliche"Einlagerung" der Gelder bei der [X.] verband sich so mit ihrem vorherigen Ein-zug und ihrer späteren Weiterleitung zu einer einzigen Beihilfetat.Daran ändert auch nichts, daß die [X.], die schon 213.900 DM an die E +E [X.] gezahlt hatte, mit der Begleichung der [X.] -Rechnung über378.746,75 DM insgesamt mehr Gelder (592.646,75 DM) auskehrte, als ihr- den Feststellungen zufolge - von der [X.] zugeflossen waren (396.000 DM);die Annahme einer einzigen Tat bleibt trotzdem richtig. Entscheidend ist, daß- nachdem die an die E + E [X.] geleisteten Zahlungen nicht den vollen Betragder bei der [X.] angekommenen Gelder ausgeschöpft hatten - die [X.]-Rechnung zumindest einen Teil der von der [X.] an die [X.] gezahlten [X.] - 213.900 = 182.100 DM) betraf; jedenfalls insoweit liegt ein durch-gängiger Geldfluß vor, den der Angeklagte durch Empfang, Bereithaltung undWeiterleitung der Gelder bewirkt hat.Der Schuldspruch ist demgemäß dahin zu beschränken, daß der Ange-klagte in den Anklagepunkten 17 und 46 nur wegen einer Beihilfe zur Ange-stelltenbestechung verurteilt ist. Eines Teilfreispruchs bedarf es insoweit nicht.Dieser ist zwar geboten, wenn das Gericht entgegen der zugelassenen [X.] zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit vor-liegt. Das gilt aber nur, falls die als weitere selbständige Tat angeklagte [X.] entweder nicht erwiesen ist oder - für sich gesehen - keinen [X.] 7 -stand erfüllt. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die in Rede [X.] sind festgestellt, erfüllen - jede für sich betrachtet - den Straftatbe-stand der Beihilfe zur Angestelltenbestechung und bilden bei zutreffenderrechtlicher Wertung die Bestandteile ein und derselben Tat; in solchem Fallkommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHSt 44, 196, 202).2. Die Beschränkung der Verurteilung auf eine Beihilfe zur [X.] in den Anklagepunkten 17 und 46 zwingt zur Aufhebung [X.]; der Senat setzt für die Tat insgesamt eine Einzelstrafe von [X.] fest, wie sie das [X.] als Sanktion für den Anklagepunkt 46verhängt hatte.Im übrigen weist das Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafaus-spruch Rechtsfehler auf. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] aufrechterhalten. Sie setzt sich aus Freiheitsstrafen von einmal elf Mon-ten, dreimal zehn Monaten, einmal acht Monaten, zweimal sechs Monaten,dreimal vier Monaten und zweimal drei Monaten zusammen. Mit der getroffe-nen Entscheidung fällt lediglich eine Freiheitsstrafe von vier Monaten fort. [X.] auszuschließen, daß ohne sie auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe er-kannt worden wäre.[X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

2 StR 603/99

29.03.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. 2 StR 603/99 (REWIS RS 2000, 2672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2672

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