Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 2 StR 308/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 828

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217B2STR308.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]16
vom
12. Dezem[X.]
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]

zu
I.1., 3.
und II.
auf dessen Antrag

und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12.
Dezem[X.]
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
206a
StPO beschlossen:

I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4.
April 2016
wird
1.
das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, in den Fäl-len
II.13, 15, 16
und 19 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren eingestellt;
die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten in-soweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last;
2.
das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufge-hoben,
soweit der Angeklagte in den Fällen
II.1, 2, 4 bis 8 der Urteilsgründe wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und in den Fällen
II.9 bis 12, 14, 17, 18, 20 bis 25
der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt wurde,
3.
das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch ü[X.] die Gesamt-strafe
aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch ü[X.] die verbliebenen Kosten des -
3
-
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäft-lichen Verkehr in acht Fällen und wegen Untreue in 17
Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und elf [X.]onaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die nicht revidierenden [X.]itangeklagten
[X.]

, [X.]

, [X.]

, R.

und B.

hat es wegen Bestechung im geschäft-
lichen Verkehr und wegen Untreue in einer jeweils unterschiedlichen Zahl von Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und neun [X.]onaten verurteilt, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung aus-gesetzt hat.
Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel er-sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
2
-
4
-
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:
1.
Der Angeklagte war ab 1997 Vertriebsvorstand und seit 1999 Vor-standsvorsitzender der [X.].

AG, die ab 2008 als [X.].

AG (im Folgenden: [X.].

)
firmierte und als Hersteller von Druckma-
schinen
weltweit tätig war. Die [X.]itangeklagten waren in verschiedenen leiten-den Funktionen im Vertrieb bzw. in der kaufmännischen Abteilung von [X.].

tätig. Das Unternehmen meldete 2011 Insolvenz an und wurde in der Fol-
ge aufgespalten.
Bei Verkaufsverhandlungen im In-
und Ausland sahen sich die [X.] teilweise Geldforderungen von Entscheidungsträgern der Kunden gegenü[X.], die als Gegenleistung dafür dienen sollten, die [X.].

bei Verhandlungen und Vertragsabschlüssen gegenü[X.] [X.]itbewer[X.]n zu [X.].
Um Schmiergelder zu generieren und entsprechende Zahlungen in der eigenen Buchhaltung zu verschleiern, etablierte der Vorstand der [X.].

-
ge Fa. V.

(im Folgenden: V.

),
ein Tochterunternehmen der [X.].

, eine zentrale Rolle einnahm. [X.] entschied der Vorstand der
[X.].

, die geschäftliche Tätigkeit der V.

, die zunächst Vertriebs-
und
Servicetätigkeiten für die [X.].

erbracht hatte, vollständig einzustellen und
sie nur noch zur Generierung von Schmiergeldern für die [X.].

einzuset-
zen. Um diesen Zweck zu verschleiern, wurde ein Beratungsvertrag zwischen
V.

und [X.].

geschlossen. Darin verpflichtete sich die V.

zur Erbrin-
gung von Beratungsleistungen gegen die Zahlung eines monatlichen Pauschal-3
4
5
-
5
-
honorars und projektbezogener Vergütungen. Wie von Anfang an geplant, er-
brachte die V.

auf der Grundlage dieses Vertrags a[X.] zu keinem Zeitpunkt
Dienstleistungen für die [X.].

. Um Gelder für [X.] frei-
setzen zu können, stellte die V.

der [X.].

jedoch angeblich erbrachte
Beratungsleistungen in Rechnung. Nach deren Bezahlung wurden die Gelder bei der V.

abgehoben und an die [X.] ausgezahlt.
Im
Einzelnen gestaltete sich dies wie folgt:
Wollte ein Vertriebsmitarbeiter der [X.].

an einen Entscheidungs-
träger eines Kunden Schmiergelder zahlen, [X.]ücksichtigte er dies kalkulato-indem er den benö-tigten [X.]. Anhand dieses Postens konnte jeder, der die interne Kalkulation lesen konnte, erkennen, dass für das Projekt Schmiergelder gezahlt werden sollten.
Zuständig für die Generierung des benötigten [X.] war die kaufmännische Abteilung der [X.].

. Der jeweilige Vertriebsmitarbeiter
teilte dieser mit, in welcher Höhe Schmiergelder

unternehmensintern als

benötigt wurden. Die kaufmännische Abteilung suchte dann ein Projekt, welches kalkulatorisch benötigten Schmiergeldbetrag zuzüglich Provisionen für die V.

verbuchten
die nicht revidierenden [X.]itangeklagten R.

und [X.]

bei diesem Projekt
dann als angebliches Beratungshonorar der V.

. Danach versandten sie an
die V.

ein Schreiben, in dem sie dieser für die Unterstützung beim Zustan-
dekommen deProjekts, die Auftragsnummer und die Höhe des Honorars der V.

nannten
und die Kaufvertragsunterlagen des Projekts beifügten. Das Honorar entsprach 6
7
-
6
-
der vom Vertriebsmitarbeiter angeforderten Schmiergeldzahlung zuzüglich einer der V.

zustehenden Umsatzbeteiligung. Bei der V.

erstellte der gesondert
verfolgte Fu.

in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eingang des Schrei-
bens der [X.].

eine Rechnung unter Angabe einer [X.] Bankverbin-
dung. [X.]it dieser forderte die V.

gegenü[X.] [X.].

den Betrag, der von
[X.].

vorher bestimmt worden war. Zur Vervollständigung der eigenen
Unterlagen erstellten die [X.]itarbeiter bei der V.

zudem Schreiben an den je-
weiligen fiktiven
Berater.
Nach Eingang der Rechnung der V.

wurde diese bei der [X.].

nach dem Vier-Augen-Prinzip durch einen [X.]itarbeiter der kaufmännischen Ab-teilung und einen weiteren zeichnungs[X.]echtigten [X.]itarbeiter

ü[X.]wiegend durch den das Schmiergeld anfordernden Vertriebsmitarbeiter, teilweise auch durch den Angeklagten

geprüft und freigezeichnet. Anschließend ü[X.]wies die [X.].

den Rechnungsbetrag auf das [X.] Konto der V.

. [X.]it
dem Geldeingang bei der V.

oblag die Kontrolle ü[X.] die Gelder ausschließ-
lich den gesondert verfolgten Fu.

und K.

. Den Verbleib der Gelder und
deren Verwendung konnte keine Unternehmenseinheit der [X.].

ü[X.]wa-
chen. Durch die Scheinrechnungen der V.

waren die Gelder unter Aufbau
einer vorgetäuschten Geschäftsfassade aus dem [X.] von [X.].

herausgelöst und tauchten weder in der Haupt-
noch in einer inoffiziellen
Nebenbuchhaltung korrekt auf. Wegen des Fehlens von Kontrollmechanismen hätten sich die am System Beteiligten
jederzeit an den Geldern der V.

[X.]ei-
chern können.
Durch die mittels Scheinrechnungen veranlassten Ü[X.]weisungen ent-stand bei der V.

ein positiver Kassenbestand, der größer war als die tatsäch-
lich im Einzelfall benötigten Schmiergelder. Nach Eingang der Gelder konnten 8
9
-
7
-
die [X.]itarbeiter der [X.].

diese dort jeweils abrufen. Soweit die Schmier-
geldempfänger die Bereitstellung der Gelder in bar wünschten, hoben die [X.] der V.

die benötigten Gelder ab und ü[X.]gaben sie den Ver-
triebsmitarbeitern der [X.].

gegen Quittung in den Büroräumen der V.

.
Dem Gesamtvorstand, den Aktionären bzw. der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat war nicht bekannt, dass die Angeklagten ü[X.] die V.

Gel-
der von [X.].

in die [X.] transferierten, um diese anschließend als
Schmiergelder zu verwenden.
Die [X.]itangeklagten waren als leitende [X.]itarbeiter der [X.].

in das
ü[X.] die V.

laufende und ihnen bekannte System der Schmiergeldgenerie-
rung eingebunden. Die in der kaufmännischen Abteilung tätigen [X.]itangeklagten
[X.]

und R.

fungierten als Ansprechpartner für die Abwicklung von
Schmiergeldanfragen und waren mit der Anforderung von Rechnungen und der Freizeichnung und Verbuchung der Gelder befasst. Die [X.]itangeklagten [X.]

,
[X.]

und B.

, die in leitenden Positionen im Vertrieb der [X.].

beschäf-
tigt waren, handelten Vereinbarungen ü[X.] Schmiergelder aus und waren an der Freizeichnung der Rechnungen der V.

beteiligt.

orsitzender und als Vertriebsvor-stand für das Gelingen der Taten unentbehrlich. Aufgrund seiner Billigung war es den übrigen [X.]itangeklagten ü[X.]haupt möglich, die Taten ü[X.] einen mehre-re Jahre dauernden Zeitraum durchzuführen. Er konnte als Vorstand auf das .

weiter laufen lassen. Aufgrund seiner Stellung im Unternehmen wäre es ihm möglich gewesen, die übrigen [X.]itangeklagten von ihren Aufgaben abzu[X.]ufen oder ihnen konkrete Anweisun.
In Kenntnis der wahren Hin-10
11
12
-
8
-
tergründe machte er Scheinrechnungen der V.

als Betriebsausgaben im
Rahmen

2.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, bei denen sich der unter [X.] von der [X.].

an die V.

ü[X.]wiesene Ge-
samtbetrag auf 2.338.368

belief:
a)
In den Fällen II.1 bis 8 der Urteilsgründe wurden im Zeitraum zwischen Novem[X.] 2005 und April 2007 im Zusammenhang mit Verkäufen von [X.] an verschiedene in-
bzw. ausländische Kunden auf die genannte Art und Weise Schmiergelder generiert und den Empfängern jeweils als Gegenleis-tung dafür versprochen, dass sie auf eine bevorzugte Auftragsvergabe an [X.].

hinwirkten oder um geheime Informationen ü[X.] [X.]itbewer[X.] preiszuge-
ben. Die Vereinbarung ü[X.] die bevorzugte Auftragsvergabe oder die Ü[X.]sen-dung von Informationen erfolgte dabei stets vor Abschluss des [X.]. Die Schmiergeldzahlungen, die im Einzelfall zwischen 35.000

(Fälle
7 und 8) und 354.600

(Fall
3) betrugen, wurden jeweils erst nach dem [X.] des [X.] an den [X.] ausgezahlt. Eine unmittelbare eigene Tatbeteiligung des Angeklagten hat das [X.] ledig-lich im Fall
II.3 der Urteilsgründe festgestellt.
b)
In den Fällen
II.9 bis 25
der Urteilsgründe, die den Zeitraum zwischen Okto[X.] 2005 und April 2007 betrafen, forderten die Angeklagten [X.]

, B.

,
R.

und
[X.]

zur Generierung von Schmiergeldern
für weitere Projekte
Rechnungen zwischen 17.500

(Fall
23) und 611.600

(Fall
24) bei der V.

an. Nach Ü[X.]sendung der Rechnung ü[X.]wies [X.].

den jeweiligen Be-
trag an die V.

, wodurch das Geld
jeglicher Kontrolle durch die [X.].

13
14
15
-
9
-
entzogen wurde. Die in Rechnung gestellten Beratungsleistungen wurden

wie den Beteiligten von vornherein bekannt war

seitens der V.

nicht erbracht.
3.
Das [X.] hat die Beteiligung des Angeklagten als Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß
§
299 StGB in acht Fällen (Fälle
II.1 bis 8 der Urteilsgründe) und als Untreue in 17
Fällen (Fälle
II.9 bis 25 der Urteilsgründe) gewertet. Soweit der Angeklagte in die einzelnen Vorgänge nicht in jedem [X.] involviert war, hat es ihm die Tathandlungen der [X.]itangeklagten ü[X.] §
25 Abs.
2 StGB mit der Begründung zugerechnet, dass
er

o-nierten Stellung im Unternehmen und als Vorstand mit Zuständigkeiten für den r-zeit auf die Taten hätte Einfluss nehmen und die Handelnden als beliebig aus-tauschbares Rädchen im Ge

Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] in den Fällen
II.1 bis 5 der Urteilsgründe angenommen, dass sich die Taten jeweils auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes im Sinne des §
300 Satz
2 Nr.
1 StGB be-zogen, und ist daher vom Vorliegen eines besonders schweren Falles der [X.] ausgegangen. Es hat in den Fällen
II.1, 2, 4 bis 8 der Urteilsgründe auf Einzelstrafen von
jeweils sechs [X.]onaten, im Fall
II.3 auf
eine Einzelstrafe von zehn
[X.]onaten erkannt. In den Fällen
II.9 bis 25 der Urteilsgründe wurden Einzelstrafen von jeweils sechs [X.]onaten Freiheitsstrafe verhängt.
II.
1.
Die Verfahrensrügen haben aus den in der Zuschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.
16
17
18
-
10
-
2.
Soweit der Angeklagte in den Fällen
II.13, 15, 16 und 19 der [X.] wegen Untreue verurteilt wurde, ist das Urteil aufzuheben und das [X.] gemäß §
206a StPO wegen des Verfahrenshindernisses der Verfol-gungsverjährung einzustellen.
a)
Für das Vergehen der Untreue nach §
266 Abs.
1 StGB gilt nach §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Ver-jährungsfrist von zehn Jahren. Die den Lauf der Verjährung in Gang setzende Beendigung tritt beim Straftatbestand der Untreue mit dem endgültigen
Vermö-gensverlust [X.], StGB, 65.
Aufl., §
266 Rn.
187 mwN).
Vorliegend ist als Zeitpunkt des endgültigen Vermögensverlusts der [X.] angeblich erbrachten Beratungsleistungen gezahlten Vergü-tung bei der V.

anzusehen, da die Kontrolle der Gelder von da an aus-
schließlich den gesondert verfolgten Fu.

und K.

oblag und keine Un-
ternehmenseinheit der [X.].

den Verbleib und die Verwendung der Gelder
mehr ü[X.]wachen konnte (UA S.
14). Im Hinblick darauf, dass die Verjährung erst durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens mittels Schreibens der Staatsanwaltschaft Frankfurt am [X.]ain vom 9.
Februar 2011 gemäß §
78c Abs.
1 Nr.
1 StGB unterbrochen wurde, sind die
vor dem 9.
Februar 2006 be-endeten Taten
II.13, 15, 16 und 19 der Urteilsgründe verjährt und daher nicht mehr verfolgbar.
b)
Eine Erstreckung auf die nicht revidierenden [X.]itangeklagten R.

(Fälle
II.13, 15 und 16
der Urteilsgründe) und [X.]

(Fälle II.19
der Urteils-
gründe) ist nicht vorzunehmen, da ihnen das Ermittlungsverfahren [X.]eits mit-tels Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am [X.]ain vom 15. Okto[X.] 2010 19
20
21
22
-
11
-
bekannt gegeben worden war und insofern die Verjährung rechtzeitig unterbro-chen wurde.
3.
Entgegen der vom [X.] in seiner Zuschrift vertrete-nen Auffassung ist dem Senat eine Einstellung des Verfahrens im
Fall
II.7 der Urteilsgründe nicht möglich, da die für die Verjährung einer Straftat wegen [X.] im geschäftlichen Verkehr maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag mit der Firma

Kr.

vollzogen und die Druckmaschi-
ne geliefert bzw. bezahlt wurde, vom Revisionsgericht nicht geklärt werden darf
und das Urteil daher insoweit unter Zurückverweisung aufzuheben ist.
a)
Gemäß §
78a Satz
1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat be-endet ist. Nach dem vom [X.] in ständiger Rechtsprechung [X.] materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der [X.] sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist. Dies bedeutet, dass die [X.] nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschrie-bener [X.]erkmale der Straftat nach deren
Vollendung anknüpft. Vielmehr zählen zur [X.] auch solche Umstände, die

etwa weil der Gesetzge[X.] zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat

zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, a[X.] dennoch das [X.] Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juni 2008

3
StR 90/08, [X.]St 52, 300, 303; Urteil vom 6.
Septem[X.] 2011

1
StR
633/10, [X.], 511, 513).
23
24
-
12
-
b)
Sind sich der [X.] und der Bestechende ü[X.] die [X.] Handlung und die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die [X.] auch tatsächlich voll umgesetzt, kommt es danach für die [X.] nach §
299 Abs.
1 und Abs.
2 StGB auf die jeweils letzte Handlung zur beiderseitigen Erfüllung der getroffenen Vereinbarung an. Die Taten sind in diesen Fällen beendet, wenn die im Wettbewerb unlauter [X.] Handlung abgeschlossen und der Vorteil vollständig entgegenge-nommen ist. Eine [X.] bei §
299 StGB liegt damit erst mit der voll-ständigen Umsetzung der [X.] vor ([X.], Urteil vom 18.
[X.]ai 2017

3
StR
103/17, [X.], 2565, 2566).
c)
Vorliegend kommt es daher nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der [X.] zwischen dem Angeklagten [X.]

und der Ü[X.]ga-

auf den Zeitpunkt an, zu dem die Firma [X.].

die Druckmaschine an die

Kr.

auslieferte
bzw. diese vom Kunden bezahlt wurde.
Dazu enthält das Urteil widersprüchliche Feststellungen. Zwar hat das [X.] die bevorzugte Schmiergeld dann jeweils (...) erst nach Abschluss des [X.] an

18). Zu Fall
II.7 findet sich jedoch die Feststellung, dass der Angeklagte [X.]

die jeweils benötigten
Gelder [X.]eits .

ü[X.]wies und die
Gelder danach abgeholt und
in bar ü[X.]geben wurden (UA S.
25).
Da es sich bei den maßgeblichen Umständen
um
doppelrelevante [X.] handelt,
ist der Senat gehindert, dazu Feststellungen auf Grund eigener 25
26
27
28
-
13
-
Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren zu treffen
(vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 2010

1
StR
587/09, [X.], 25, 26; Urteil vom 19.
Okto-[X.]
2010

1
StR
266/10, [X.]St 56, 6, 10; [X.]/[X.], 26.
Aufl., §
337 Rn.
31). Dies führt insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwei-sung der Sache.
4.
Soweit der Angeklagte in den Fällen
II.1, 2, 4 bis 8 der Urteilsgründe jeweils wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und in den Fällen
II.9
bis 12, 14, 17, 18, 20 bis 25 der Urteilsgründe jeweils wegen Untreue verurteilt wurde, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Beteiligung nicht.
a)
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jeder sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist [X.]ittäter im Sinne von §
25 Abs.
2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatbeitrags erscheint. [X.]ittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine [X.]itwirkung am [X.]geschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestands-verwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vor[X.]eitungs-
oder Unter-stützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesent-lichen Tatbeitrag bestehende [X.]itwirkung a[X.] nach der Willensrichtung des sich [X.] als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2016

3
StR
129/16, [X.], 335 mwN).
b)
Nach diesen [X.]aßstäben kann die Bewertung des [X.] keinen Bestand haben. Abgesehen von
den Tathandlungen im
Fall
II.3 der [X.] beschränken sich die Feststellungen auf die Billigung der strafrechtlich rele-29
30
31
-
14
-
vanten Geschehnisse durch den Angeklagten. Auch wenn eine solche ange-
wesen sein mag, sind wesentliche Tatbeiträge im Rah-men eines kollektiven Zusammenwirkens nicht festgestellt. Nach Auffassung können und die Handelnden als beliebig austauschbare
Rädchen im Getriebe

46). Damit beschreibt die Strafkammer im [X.] eine , wie sie in §
4 [X.] normiert ist. Für die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung hätte es weiterer Anknüpfungspunkte, insbesondere einer aktiven Teilnahme an der Umsetzung des Tatplans, beispielsweise durch Rechnungsfreizeichnungen oder Rechnungsanweisungen, bedurft.
Zwar würde als die Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernder Bei-trag
auch ein bewusstes Bestärken des Tatwillens des die Tat ausführenden anderen [X.]ittäters genügen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
[X.]ärz 2000

1
StR
637/99
mwN; [X.], aaO, §
25 Rn. 32). Auch dazu fehlen jedoch [X.] Feststellungen im Urteil.
c)
Es ist nicht auszuschließen, dass in einer erneuten Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Ange-klagten wegen Beteiligung an Taten nach §
266
StGB und
§
299 StGB tragen. Insbesondere lässt sich ein Vermögensschaden der [X.].

hinsichtlich der

.

transferierten Gelder entgegen der Auffassung
der Revision nicht mit der Begründung verneinen, es sei beabsichtigt gewesen, diese [X.]ittel

ganz oder jedenfalls ü[X.]wiegend

bei späterer Gelegenheit im Interesse der Treuge[X.]in einzusetzen (Senat, Urteil vom 29.
August 2008

2
StR
587/07, [X.]St 52, 323, 337).
32
33
-
15
-
Soweit keine unmittelbaren [X.]itwirkungshandlungen des Angeklagten an einzelnen Taten anderer Beteiligter, sondern lediglich Tatbeiträge feststellbar sind, die
sich
im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines
auf Straftaten nach §
299 StGB
ausgerichteten "Geschäftsbetriebes" erschöpfen,
wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, ob diese Beteiligung als uneigentliches [X.] zu einer einheitlichen Tat im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB zusam-menzufassen ist (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 2004

3
StR
344/03, [X.]St 49, 177, 183
f.; Beschluss vom 3.
[X.]ärz
2016

4
StR
134/15,
juris Rn.
12; [X.]üKo-StGB/[X.], 2.
Aufl., §
299 Rn.
41).
5.
Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Fall
II.3 der Urteilsgründe hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des [X.]s Bezug.
Appl
Eschelbach
Bartel

Grube
Schmidt
34
35

Meta

2 StR 308/16

12.12.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 2 StR 308/16 (REWIS RS 2017, 828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 828

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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