Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. 2 StR 479/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5216

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[X.] [X.] vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Soweit der Angeklagte im Fall 3 der Gründe des Urteils des [X.] vom 13. März 2006 verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein-gestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in fünf Fällen schuldig ist und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der [X.], dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Der Senat hat das Verfahren, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Ur-teilsgründe verurteilt worden ist, auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Aufgrund der hierzu getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit sich der Angeklagte 1 - 3 - wegen Untreue zum Nachteil der Gesellschaft oder der Anleger strafbar [X.] hat. Ein neues Urteil zu diesem Tatvorwurf ist im Hinblick auf die be-trächtliche bisherige Verfahrensdauer und die verfügbaren Beweismittel in an-gemessener Frist nicht zu erwarten. Die [X.] führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat nur zum Gesamt-strafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Mit der [X.] entfällt die bisherige [X.]. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Die weiteren Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Zwar begegnet die Annahme besonders schwerer Fälle der Untreue in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe Bedenken. Das [X.] hat sich zur Begründung jeweils allein auf das Vorliegen eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes im Sinne von § 266 Abs. 2 StGB in [X.] mit § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des [X.] gestützt. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten galt jedoch § 266 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975. Es wäre daher zunächst zu prüfen gewesen, ob nach dem zur Tatzeit geltenden Recht ein nicht mit Regelbeispielen umschriebener besonders schwerer Fall vorliegt ([X.], 303; 388). Bei dieser Entscheidung stellt die Höhe des verursachten [X.] zwar einen Umstand von erheblichem Gewicht dar. Dieser darf jedoch nicht gesondert betrachtet und isoliert [X.] werden. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Ange-klagten sprechenden Umstände erforderlich (BGHR StGB § 266 Abs. 2 Ge-samtwürdigung 1). Eine solche Gesamtwürdigung hat das [X.] jedoch nicht vorgenommen. 3 - 4 - Der Senat sieht gleichwohl von einer Aufhebung der verbleibenden [X.] Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von zwei, vier und einem Monat sowie zwei Geldstrafen von jeweils zehn Tagessätzen) ab, da diese im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO angemessen sind. 4 5 Hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat von der Mög-lichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu verfahren. Die nach-trägliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit einschließlich der notwendigen Kostenentscheidung dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2, 3). [X.] [X.] Roggenbuck

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2 StR 479/06

14.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. 2 StR 479/06 (REWIS RS 2007, 5216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5216

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