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PDF anzeigen[X.] 34/99vom14. März 2000in der [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaHörgeräteakustikSGG § 51 Abs. 2 Satz 2 ([X.]: 1.1.2000);GWB § 87 Abs. 1 Satz 3 ([X.]: 1.1.2000)Ungeachtet der [X.]rage, ob die Beziehungen zwischen einer Krankenkasse und ei-nem Leistungserbringer bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, sindentsprechende Streitigkeiten Š auch soweit kartellrechtliche Ansprüche in [X.] seit dem 1. Januar 2000 den Sozialgerichten zugewiesen.[X.], [X.]. v. 14. März 2000 [X.] 34/99 [X.] [X.]- 2 -LG [X.] hat am 14. März 2000 durch [X.] des [X.] Geiß und [X.] Melullis und [X.],die Richterin [X.] und [X.] Dr. Bornkammbeschlossen:Die weitere Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.], 3. Zivilsenat, vom 30. Dezember 1998wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 35.000 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Klägerin ist ein Unternehmen der Hörgeräteakustik mit Sitz in [X.]. Sie begehrt mit ihrer Klage die [X.]eststellung, daß die Beklagte, die [X.], verpflichtet ist, die gültigen [X.]estbeträge an die Klägerin zu zahlen, [X.] Patienten, die bei der [X.] versichert sind, mit einem ärztlich verordne-ten Hörgerät versorgt hat. Hintergrund ist, daß die Klägerin ihre Geräte im soge-nannten verkürzten Vertriebsweg absetzt, wobei der behandelnde Hals-Nasen-Ohren-Arzt [X.] statt des üblicherweise eingeschalteten Hörgeräteakustikers [X.] denOhrabdruck anfertigt und die Anpassung und [X.]reigabe des gelieferten [X.]. Die Klägerin, die über eine Zulassung nach § 126 [X.] des [X.] der [X.] verfügt, kann auf diese Weise ihre Geräte auchan Patienten in anderen Teilen [X.] 4 -Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit auch Versicherte der [X.]im verkürzten Vertriebsweg mit Hörgeräten versorgt hatte, ohne daß es Schwie-rigkeiten bei der Abrechnung gegeben hätte, teilte die Beklagte der Klägerin mit,daß diese im Hinblick auf die auf [X.] beschränkte Zulassung keine Versi-cherten in [X.] mit Hörgeräten versorgen dürfe. Dementsprechend verweigertedie Beklagte in der [X.]olge die Bezahlung der von der Klägerin an ihre [X.] Hörgeräte.Das [X.] hat durch [X.]uß entschieden, daß der Rechtsweg zuden Zivilgerichten unzulässig sei, und hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht[X.] verwiesen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde derKlägerin zurückgewiesen.I[X.] weitere sofortige Beschwerde der Klägerin ist infolge ihrer Zulas-sung durch das [X.] statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hatjedoch in der Sache keinen Erfolg.Das [X.] und das [X.] haben den Rechtsweg zu [X.] verneint, weil der Streit der Parteien im [X.] nicht darum gehe, [X.] Klägerin von der Belieferung der Versicherten der [X.] im Sinne einerBezugssperre ausgeschlossen werde. Vielmehr lasse sich der Streit auf die [X.]ragezurückführen, ob es für die Versorgung von Versicherten in [X.] durch die Klä-gerin einer gesonderten Zulassung durch die Beklagte bedürfe oder nicht. Da essich bei dieser Zulassung um einen Verwaltungsakt handele, sei die Streitigkeitnicht bürgerlich-, sondern öffentlich-rechtlicher Art und gehöre daher vor [X.] -Ob das Beschwerdegericht den Streit damit zutreffend charakterisiert hatoder ob es sich bei der [X.]rage der Notwendigkeit einer Zulassung [X.] wie die Kläge-rin mit der weiteren Beschwerde geltend macht und wofür manches hätte spre-chen können [X.] nur um eine Vorfrage im Rahmen der Prüfung einer zivilrechtli-chen Anspruchsgrundlage, etwa aus §§ 33, 21 Abs. 1 GWB oder aus § 1 UWG,handelt, bedarf keiner Entscheidung. Denn aufgrund einer Gesetzesänderung istder Rechtsstreit [X.] ungeachtet seiner Charakterisierung als zivil- oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit [X.] nunmehr den Sozialgerichten zugewiesen. Diese Recht-sänderung, die erst eingetreten ist, als die weitere Beschwerde beim Bundesge-richtshof anhängig war, muß auch in diesem Verfahrensstadium berücksichtigtwerden (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 300 Rdn. 3 m.w.N.).Durch § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG sind Streitigkeiten, die in Angelegen-heiten der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Entscheidungen oderVerträgen der Krankenkassen entstehen, den Sozialgerichten zugewiesen, auchsoweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Aufgrund dieser [X.] stammenden Regelung sollten für Rechtsstreitigkeiten der be-schriebenen Art ungeachtet ihres zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakters [X.] zuständig sein (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.1997 [X.] I ZB 26/96, [X.], 1199 [X.] Hilfsmittellieferungsvertrag; [X.]. v. 5.6.1997 [X.] I ZB 42/96, [X.], 506; [X.]. v. 15.1.1998 [X.] I ZB 20/97, [X.], 744 = [X.], 624[X.] Maßnahmen der Mitgliederwerbung; [X.]. v. 15.9.1999 [X.] I ZB 59/98, [X.], 98 [X.] Arzneimittelversorgung). Soweit es allerdings um kartellrechtlicheStreitigkeiten ging, fand diese Bestimmung keine Anwendung, da die in § 87GWB ausgesprochene Zuweisung von bürgerlich-rechtlichen [X.] die Kartellgerichte anderen Zuweisungen, so auch der Regelung des § 51Abs. 2 SGG, vorging ([X.]Z 114, 218, 224 [X.] Einzelkostenerstattung; [X.], [X.]. v.25.6.1991 [X.] KZR 19/90, [X.]/[X.], 2725 f. [X.] Krankenpflege).- 6 -Das [X.] vom 22. Dezember 1999 (BGBl. [X.]. 2626) enthält nunmehr eine Reihe weiterer Änderungen, aus denen sich ergibt,daß ab dem 1. Januar 2000 für Streitigkeiten der vorliegenden Art ebenfalls [X.] zuständig sein sollen. Dabei kommt es im Streitfall für die [X.]rageder Zuständigkeit nicht auf die Neuregelung des § 69 [X.] an, mit dem das [X.] worden ist, die Tätigkeiten der Krankenkassen, die im Zusammenhang mitder Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen [X.] stehen, dem Privat-recht, insbesondere dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, vollständig zu entziehen(vgl. den Entwurf des [X.], [X.]/1245, [X.]; dazu die Stellungnahme der [X.] und Urheberrecht, GRUR 1999, 968; [X.], [X.]1999, 961, 963 ff.). Denn in § 51 Abs. 2 SGG (dort Satz 2) ist durch das [X.] eine Regelung aufgenommen worden, aus dersich ergibt, daß der bislang geltende Vorrang der Rechtswegzuweisung des § 87GWB für Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 SGG nicht mehr gelten soll. Gleichzeitigist in § 87 Abs. 1 GWB ein neuer Satz 3 eingefügt worden, wonach die aus-schließliche Zuständigkeit der [X.]e für bürgerliche Kartellsachen nicht [X.] aus den in § 69 [X.] genannten Rechtsbeziehungen [X.] alsoaus Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichenVersorgungsauftrag stehen [X.] gelten soll.Damit ist [X.] ungeachtet der [X.]rage, ob vorliegend kartellrechtliche Ansprücheder Klägerin in Betracht kommen [X.] der Streitfall den Sozialgerichten zugewiesen.Jedenfalls aufgrund dieser nunmehr maßgeblichen Rechtslage ist es nicht zu [X.], daß das [X.] den Rechtsweg zu den [X.] die Sache an das Sozialgericht verwiesen [X.] -III.Danach ist die weitere Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Den Wert der weiteren Beschwerde hat der Senat [X.] ebenso wie das Be-schwerdegericht [X.] auf etwa 1/3 des Wertes der Hauptsache festgesetzt ([X.],[X.]. v. 19.12.1996 [X.] III ZB 105/96, [X.]R GVG § 17a [X.] Streitwert 1; [X.]. v.30.9.1999 [X.] V ZB 24/99, NJW 1999, 3785).GeißMelullis[X.]TepperwienBornkamm
Meta
14.03.2000
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. KZB 34/99 (REWIS RS 2000, 2856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2856
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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B 1 SF 1/10 R (Bundessozialgericht)
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I ZB 19/03 (Bundesgerichtshof)
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