Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. I ZB 19/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 388

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[X.] ZB 19/03vom4. Dezember 2003in der [X.]:ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 17 Abs. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1;[X.] § 129 Abs. 1 und Abs. 2Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG ist nichtauf Streitigkeiten beschränkt, an denen zumindest eine der Parteien als [X.] oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherungbeteiligt ist, sondern ist auch gegeben, wenn eine Partei gleichsam als Reprä-sentant von Leistungserbringern (hier: [X.]) in Anspruch genommen wird.[X.], [X.]. v. 4. Dezember 2003 - [X.] - [X.] Hamburg- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2003durch [X.] Dr. Ullmann und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.], 3. Zivilsenat, vom 8. Juli 2003 wirdauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie [X.] vertreibt das Arzneimittel "[X.] 20 % Salbe" mit dem Wirkstoff "Ammoni-umbituminosulfonat" in 20 %iger Wirkstärke in einer 40 g-Tube. Auf dem [X.] nur drei Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in 20 %iger Wirkstärke in dergenannten Darreichungsform und Packungsgröße zur Verfügung. Für sie istgemäß § 35 [X.] ein Festbetrag von 7,15 Arzneimittel der Klägerin beträgt 9,20 - 3 -Die Beklagte ist die privatrechtlich organisierte [X.]. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört [X.] der Interessen ihrer Mitglieder, der 17 Apothekerkammern [X.] und -verbände. In diesem Rahmen wirkt sie an der [X.] sogenannten [X.] (auch "[X.]" genannt) mit, indem sie Gebrauchsinformationen [X.] auswertet und wirkstoffgleiche Arzneimittel mit den Angaben zu-sammenstellt, die für die Anwendung des § 129 Abs. 1 [X.] (sogenannte"aut-idem-Regelung") in der Praxis erforderlich sind. Nach den von der [X.] zusammengestellten Daten ist das Arzneimittel der Klägerin im Falle einerärztlichen Verordnung durch ein Arzneimittel zu ersetzen, dessen Preis nichtüber dem Festbetrag liegt, wenn der Arzt die Ersetzung durch ein [X.] Medikament nicht ausgeschlossen hat.Die genannte Datenbank wird von einer Tochtergesellschaft der [X.] betrieben, die daraus Daten an Unternehmen veräußert, die Software [X.] und Apotheker erstellen. Die Nutzer der entsprechend den [X.] umgesetzten Software werden nach der Eingabe des Namens [X.] der Klägerin aufgefordert, dieses durch ein preisgünstigeres Arz-neimittel zu ersetzen.Die Klägerin ist der Auffassung, die "aut-idem-Regelung" des § 129Abs. 1 [X.] sei auf das von ihr vertriebene Arzneimittel nicht anwendbar.Durch die unzutreffende Ausweisung des Arzneimittels als nicht abgabefähigwerde dessen Absatz auch tatsächlich verhindert. Dies stelle einen schwerwie-genden Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar und verstoße daher gegen §§ 823,1004 BGB sowie gegen §§ 1, 3 UWG.- 4 -Mit der am 6. Januar 2003 erhobenen Klage nimmt die Klägerin die [X.] auf Unterlassung, an Hersteller von Software für Apotheken und Ärztedie beanstandete Information über ihr Arzneimittel zu verbreiten, und auf [X.] in Anspruch. Zudem begehrt sie die Feststellung der Schadens-ersatzverpflichtung der [X.].Die Beklagte ist dem Klagebegehren in der Sache entgegengetreten [X.] die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten gerügt; [X.] den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51SGG für gegeben.Das [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten fürzulässig erklärt.Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] hat [X.] den angefochtenen [X.]uß abgeändert und den [X.] an das [X.] verwiesen.Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Kläge-rin, mit der diese die Wiederherstellung des [X.]usses des [X.]s er-strebt. Die Beklagte beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 17aAbs. 4 Satz 4 [X.] statthaft und auch im übrigen zulässig.In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.- 5 -1. [X.] hat die Zulässigkeit der Beschwerde bejahtund angenommen, daß für den Rechtsstreit nach § 51 Abs. 2 SGG der [X.] zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Dazu hat es ausgeführt:Es handele sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversi-cherung. Der Streit betreffe die Verordnungsfähigkeit des von der Klägerin ver-triebenen Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Beider in Rede stehenden Bestimmung des § 129 Abs. 1 [X.] in der seit dem23. Februar 2002 geltenden Fassung gehe es ebenso wie bei der Festbetrags-regelung des § 35 [X.] darum, wie der Anspruch der Versicherten auf Kran-kenbehandlung, zu der auch die Versorgung mit Arzneimitteln gehöre, durch dieverschiedenen Leistungserbringer zu erfüllen sei. Die "aut-idem-Regelung" [X.] zu den Normen, mit denen gemäß § 69 [X.] die Rechtsbeziehungender Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern und somitauch zu den Apotheken und ihren Verbänden abschließend geregelt seien.Dies gelte nach § 69 Satz 4 [X.] auch, soweit durch diese [X.] Rechte Dritter betroffen seien. Der Streit betreffe die Versorgung der Versi-cherten mit Arzneimitteln und damit unmittelbar eine Angelegenheit der gesetz-lichen Krankenversicherung. Die Beachtung und Durchsetzung des Wirtschaft-lichkeitsgebots auch mit den Mitteln des § 129 Abs. 1 [X.] sei eine [X.] und den Leistungserbringern nach § 70 Abs. 1 [X.] oblie-gende Aufgabe. Bei der Herausgabe von Informationen auf der Basis des ab-geschlossenen Rahmenvertrages handelten sie unmittelbar zur Erfüllung dieserAufgabe. Dabei könne dahinstehen, ob der für die Übergangszeit [X.] von der Ermächtigungsgrundlage des § 129 Abs. 2 [X.] gedeckt sei,weil diese Frage die Begründetheit des Anspruchs betreffe. Unerheblich sei [X.] 6 -daß die Klägerin aus privatrechtlichen Anspruchsgrundlagen vorgehe und [X.] und keinen öffentlich-rechtlich organisierten Spitzenverband [X.] nehme.2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.a) Die sofortige Beschwerde der [X.] gegen den landgerichtlichen[X.]uß ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, rechtzeitig eingelegtworden.Der [X.]uß des [X.]s ist der [X.] am 16. Mai 2003 zuge-stellt worden. Die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwer-de (§ 17a Abs. 4 Satz 3 [X.], § 567 Abs. 1, § 569 Abs. 1 ZPO) lief am 30. Mai2003 ab. Nach der Aktenlage ist der [X.] vom 28. Mai 2003am 2. Juni 2003 eingegangen.Nach dem Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses des [X.]s vom26. Juni 2003 ist der [X.] der [X.] vom 28. Mai 2003vorab als Telefaxkopie am 30. Mai 2003 bei Gericht und damit rechtzeitig ein-gegangen. Dies stimmt überein mit dem Vermerk im [X.],wonach dieser zusätzlich unter der für fristwahrende Telefaxkopien angegebe-nen Faxnummer des Gerichts übermittelt werden sollte. Zwar befindet sich dieTelefaxkopie nicht bei den Gerichtsakten; die Feststellungen des [X.]sin dem [X.] reichen zum Nachweis des rechtzeitigen [X.] Beschwerdeschrift jedoch [X.] -b) [X.] ist auch mit Recht davon ausgegangen, daßder Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.Bei den von der Klägerin verfolgten Ansprüchen handelt es sich umStreitigkeiten, für die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG (in der Fassung des Art. 1Nr. 22 des [X.] des [X.] - v. 17.8.2001, BGBl. I S. 2144) der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet ist. Dies gilt nicht nur für den geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch, sondern auch - was jeweils getrennt zu beurteilen ist (vgl.[X.], [X.]. v. 5.6.1997 - [X.], [X.], 506, 508 - Rechtsweg;[X.]. v. 15.1.1998 - I ZB 20/97, [X.], 744, 745 = [X.], 624- Mitgliederwerbung) - für die hierauf bezogenen Folgeansprüche. Nach dergenannten Bestimmung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überprivatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenver-sicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.aa) Mit der seit dem 2. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 51Abs. 2 Satz 1 SGG ist gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage keinesachliche Änderung bezweckt. Die Änderung soll lediglich redaktioneller [X.]. Die Bestimmung soll nunmehr die bislang im einzelnen [X.], die in Angelegenheiten nach dem [X.] entstehen können (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 SGG in der vom1.7.2001 bis 1.1.2002 geltenden Fassung), zusammenfassen (vgl. Begr. [X.], BT-Drucks. 14/5943, [X.]). [X.] istdaher mit Recht davon ausgegangen, daß die bisherige Rechtsprechung des[X.] zur Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in- 8 -Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich anwend-bar bleibt.bb) Daraus folgt indessen nicht, daß die Gerichte bei der Prüfung derFrage der Zuständigkeit der Sozialgerichte die bisherige, an Fallgruppen [X.] gesetzliche Regelung anzuwenden und demzufolge zu prüfen hätten, obsich im Einzelfall die besondere Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte auseiner solchen Fallgruppe ergibt. Bei einer solchen Betrachtungsweise würdendiejenigen Fälle nicht erfaßt, in denen sich die Zuständigkeit der Sozialgerichteerst aufgrund der Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen des § 51 Abs. 1Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG ergibt.cc) Ausgehend von dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1SGG kommt es für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten alleindarauf an, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzli-chen Krankenversicherung handelt. Nicht entscheidend ist nach der Bestim-mung, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.Ebensowenig soll nach dem Zweck der Bestimmung die Zuständigkeit der So-zialgerichte nur für solche Streitigkeiten begründet sein, an denen zumindesteine der Parteien als Leistungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichenKrankenversicherung beteiligt ist. Vielmehr ist sie auch gegeben, wenn [X.], wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, gleichsam als Repräsentantvon Leistungserbringern in Anspruch genommen wird. Hierzu gehören auchsolche Streitigkeiten, die das Handeln des Repräsentanten von Leistungserb-ringern betreffen, die sich auf die Art und Weise der Leistungserbringung [X.] zu den Krankenkassen beziehen. Um eine solche Streitigkeit handeltes sich [X.] -(1) Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche istdie von der [X.] über ihre Tochtergesellschaft an Hersteller von [X.] Ärzte und Apotheker verbreitete Information, daß das von der Klägerin her-gestellte und vertriebene Arzneimittel "[X.] 20 % Salbe" unter die [X.] § 129 Abs. 1 [X.] falle, es mithin von dem abgebenden Apotheker durchein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel zu ersetzen sei, wenn derverordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen habe. Die Klägerin hält diesesVerhalten für rechtswidrig, weil die Regelung des § 129 Abs. 1 [X.] mangelsBekanntmachung einer entsprechenden oberen Preislinie i.S. des § 129 Abs. 1Satz 4 [X.] auf das von ihr vertriebene Arzneimittel nicht anwendbar sei undsich die Beklagte auch nicht auf die zwischen den [X.] und dem [X.] getroffene [X.] könne. Eine solche Übergangsregelung sei nicht von der Ermächtigungzum Abschluß eines Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 [X.] gedeckt. [X.] rechtlich unzutreffenden Angabe, daß ihr Arzneimittel nicht abgabefähig sei,werde dessen Abgabe auch tatsächlich [X.]) Die Klägerin will mithin verhindern, daß ihr Arzneimittel durch die [X.] Apotheken entsprechend den Vorgaben der [X.] durch einpreisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt wird. Damit kann sie nurdann Erfolg haben, wenn die Apotheken bei richtiger Anwendung des § 129Abs. 1 [X.] nicht zur Substitution des von der Klägerin vertriebenen Arznei-mittels durch ein preisgünstigeres Arzneimittel verpflichtet wären, die beanstan-dete Information der [X.] zur Umsetzung der Regelung des § 129 Abs. 1[X.] also unrichtig wäre. Ihr Klagebegehren steht daher in einem unmittelba-ren Sachzusammenhang mit den im vierten Kapitel [X.] geregelten [X.] 10 -beziehungen der Krankenkassen zu den Apotheken als Leistungserbringern.Diese Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Apotheken als Lei-stungserbringern sind nach der rechtlichen Ausgestaltung der §§ 70 f., 129 f.[X.] dem öffentlichen Recht zugewiesen.dd) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihr Begehrenauf Vorschriften stützt, die dem Privatrecht zuzurechnen sind. Denn nach § 17Abs. 2 Satz 1 [X.] entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs denRechtsstreit unter [X.] in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.Das bedeutet, daß das zuständige Gericht auch über solche Normen zu befin-den hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit be-gründen würden (vgl. [X.], [X.]. v. 15.9.1999 - [X.], [X.], 253 = [X.], 98 - Arzneimittelversorgung; [X.]. v. 8.9.2000- I ZB 21/99, [X.], 87, 88 = [X.], 1303 - Sondenernährung;[X.]. v. 19.12.2002 - [X.], [X.], 549, 550 - Arzneimittel-versandhandel).- 11 -II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. zur [X.] Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren: [X.], [X.]. v.18.5.1995 - [X.], NJW 1995, 2295, 2297 - Remailing, insoweit in [X.]Z130, 13 nicht abgedruckt).Ullmann[X.][X.]BüscherBergmann

Meta

I ZB 19/03

04.12.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. I ZB 19/03 (REWIS RS 2003, 388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 388

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