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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 412/15
vom
29. September
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Untreue u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. September
2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1.
Auf die
Revision
des
Angeklagten wird das Urteil
des Landge-richts Coburg
vom 7. Mai 2015 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 35 Fällen zu [X.] und drei Monaten verurteilt.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch, soweit die Bildung der Gesamtstrafe betroffen ist, keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Strafzumessungserwägungen des [X.]s lassen nicht erken-nen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 90 StBerG berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des [X.] sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine 1
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berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 7. April 1986 -
3 [X.], [X.], 133, 134;
vom 27. August 1987 -
1 [X.], [X.], 550;
vom 13. Februar 1991 -
3 [X.], [X.], 207;
vom
2. Februar 2010 -
4 [X.], [X.], 479 f. und vom 24. Juli 2014 -
2 StR 221/14, [X.], 277, 278; vgl. [X.],
StGB,
62. Aufl.,
§ 46 Rn. 9 mwN).
Der [X.] kann angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen, die entwe-der sechs oder neun Monate betragen, im Hinblick auf den jeweils eingetrete-nen Schaden
zwar ausschließen, dass das [X.] noch niedrigere Frei-heitsstrafen verhängt hätte, wenn es dies bedacht hätte. Er kann aber ange-sichts einer
die [X.] deutlich übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das [X.] eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die möglichen standesrechtlichen Auswirkungen für den Angeklagten berücksich-tigt hätte.
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Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden [X.] Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellun-gen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in [X.] stehen, nicht aus.
[X.] Jäger Cirener
Radtke
Fischer
5
Meta
29.09.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 1 StR 412/15 (REWIS RS 2015, 4709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4709
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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