Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. 1 StR 333/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2096

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[X.]/05
vom 24. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und 3 a) und b) der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. April 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-gen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. - 3 - Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-rensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-fohlenen verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Das [X.] konnte die [X.] in den Fällen [X.] und 3 a) und b) der Urteilsgründe nicht näher bestimmen. Nach den [X.] ist daher nicht ausgeschlossen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für dieses Vergehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war, als der An-geklagte am 5. November 2002 erstmals zur Vernehmung als Beschuldigter geladen und dadurch die erste zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignete Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) vorgenommen wurde. Weitere Beweiserhebungen zu den [X.] versprechen keinen Erfolg. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Antragsschrift des [X.] vom 28. Juli 2005 Bezug. 2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen haben keinen [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zum Fall II. 1 - soweit es den sexuellen Missbrauch von Kindern betrifft - ebenfalls keinen den Angeklagten - 4 - benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswür-digung ist rechtsfehlerfrei. 4. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Teil-einstellung führt zum Wegfall der in den Fällen [X.], 3 a) und b) verhängten [X.] sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hebt auch die verbliebene Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf. Es kann nicht aus-geschlossen werden, dass die Strafzumessung auch in diesem Fall anders ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte nur wegen einer Tat schuldig gespro-chen worden wäre und die Kammer hätte im Blick haben müssen, dass die allein übrig gebliebene Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können, wozu das [X.] bei dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung keine Feststellungen treffen musste. [X.]Wahl Boetticher

Schluckebier

Elf

Meta

1 StR 333/05

24.08.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. 1 StR 333/05 (REWIS RS 2005, 2096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2096

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