Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2005, Az. 2 StR 258/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2415

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[X.]/05
vom 22. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2005 im Rechtsfolgenausspruch in-soweit abgeändert, daß die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ersetzt wird durch die Aufrechterhaltung der mit Urteil des [X.] vom 18. März 2003 (1 Js 11617/02 - 1 KLs) getroffenen Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 18. März 2003 (1 Js 11617/02 - 1 KLs) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in der [X.] sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der - 3 - Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übri-gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt war durch die Aufrechterhaltung der mit Urteil des [X.] vom 18. März 2003 getroffenen Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu erset-zen. Das [X.] hat zwar rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 64 StGB festgestellt, was zwingend zur Anordnung dieser Maßregel führt (vgl. u.a. [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 64 Rdn. 19 m.w.Nachw.). Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der Voraussetzun-gen grundsätzlich auch dann zwingend, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist (vgl. u.a. [X.], 432; [X.], Urteil vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01; [X.]R StGB § 64 Ableh-nung 6 m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber (ohne weiteres) nur dann, wenn die in dem späteren Verfahren abzuurteilende Tat nach der früheren [X.] begangen worden ist. Bei einer vor der früheren Verurteilung began-genen Tat haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) Vorrang, so daß in der neuen Entscheidung lediglich die frühere Anordnung einer Maßregel aufrechtzuerhalten, nicht aber eine (weitere) neue Maßregel anzuordnen ist (vgl. [X.] NStZ 1998, 79). § 55 Abs. 2 StGB hat in-soweit Vorrang vor § 67 f StGB (vgl. [X.]St 30, 305; auch Senatsbeschluß vom 8. November 1991 - 2 StR 409/91). Im vorliegenden Fall durfte das [X.] lediglich die frühere [X.] aufrechterhalten. Denn zum einen liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 StGB vor, da die im angefochtenen Urteil abgeurteilte Tat vor der [X.] Verurteilung des [X.] begangen wurde. Zum anderen ist - 4 - diese im früheren Urteil angeordnete Maßregel - ausweislich der Urteilsgründe ([X.]) - noch nicht erledigt. Da das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt hat und vom Gesetz insoweit kein Ermessen einge-räumt ist, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Rechtsfolgenausspruch demgemäß - wie aus der Beschlußformel ersicht-lich - selbst abgeändert. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Revisions-führer auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.] Rothfuß

[X.]

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2 StR 258/05

22.07.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2005, Az. 2 StR 258/05 (REWIS RS 2005, 2415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2415

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