Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2021, Az. III ZR 38/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5107

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Gegenstand

Beweiskraft des Tatbestands: Abweichender Parteivortrag in einer höheren Instanz


Leitsatz

Der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche Parteivorbringen in der jeweiligen Instanz, schließt aber abweichenden Vortrag in einer höheren Instanz - in den Grenzen der §§ 530, 531 ZPO - nicht aus (Fortführung von BGH, Urteile vom 20. Mai 1992 - IV ZR 105/91, NJW-RR 1992, 1214; vom 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, NJW 2001, 448, 449 und vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, NJW-RR 2012, 622 Rn. 18).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des [X.] - 8. Zivilsenat - vom 12. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Vermögensverwaltung in Anspruch.

2

Der Kläger, ein Apotheker im Ruhestand, lernte den Beklagten, der die Wertpapierabteilung der [X.] (künftig: [X.]) leitete, im Juli 2012 im Urlaub kennen. Der Kontakt setzte sich über das Ende des Urlaubs hinaus fort. Am 11. Juli 2014 trafen sich die Parteien im Büro des Beklagten und erörterten Fragen der Vermögensanlage. Am 15./25. August 2014 schloss der Kläger nach vorbereitenden Telefonaten mit dem Beklagten einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der [X.]. Nach dem beigefügten Datenanalysebogen verfügte er nicht über Erfahrungen mit kreditfinanzierten Anlagegeschäften und mit Anlagen der Risikoklassen 5 und 6 wie Futures und Optionen. In den der Vermögensverwaltung zugrundeliegenden Anlagerichtlinien kreuzte der Kläger als Anlageziele auf Anraten des Beklagten "Vermögensaufbau", "Alters/[X.]", "kurzfristige Gewinnerzielung/Spekulation" und "Ausnutzung langfristiger Marktbewegungen" an. Ebenfalls auf Anraten des Beklagten wählte er die höchste Risikoklasse 6 und fügte handschriftlich hinzu "[X.] Kauf von Optionen und Optionsscheinen sind ausgeschlossen". Der Kläger eröffnete ein Wertpapierdepot und ein Abwicklungskonto bei der [X.] (künftig: [X.]). Zum Zwecke der Vermögensverwaltung durch die [X.], der er Vollmacht zur Verfügung über Konto und Depot erteilte, übertrug er der [X.] Wertpapiere im Wert von rund 40.000 € und ein Bankguthaben von rund 200.000 €.

3

Die [X.], für die überwiegend der Beklagte handelte, nahm sodann Wertpapiergeschäfte für den Kläger vor, insbesondere Verkäufe indexbasierter Optionen (Stillhalterpositionen), mit denen der Kläger ein teilweise unbegrenztes Verlustrisiko einging. Am 15. Oktober 2014 teilte ihm die [X.] mit, dass Verluste von mehr als 15% des [X.] eingetreten seien. Während der Kläger urlaubsbedingt nicht erreichbar war, forderte die [X.] am 25. November 2014 eine Sicherheitsleistung von rund 814.000 € bis zum Folgetag und leitete, weil der Kläger diese nicht erbrachte, am 27. November 2014 die Schließung aller Depotpositionen (Zwangsclosing) ein. Der [X.] aus den [X.] belief sich auf 311.813,20 €. Der um Kosten und Kapitalertragsteuer bereinigte Schaden von 329.710,64 € ist Gegenstand der Klage.

4

Nachdem der Kläger zunächst die [X.] erfolgreich auf Schadensersatz verklagt hatte (Urteil des [X.] vom 25. Juli 2017, Anlage [X.]), diese aber nachfolgend in Insolvenz gefallen war, nimmt er nun den Beklagten persönlich in Anspruch. Er macht geltend, er habe diesem mitgeteilt, dass er sein angespartes Kapital als Altersversorgung benötige und keine Verlustrisiken eingehen wolle. Der Beklagte habe in Aussicht gestellt, durch den Verleih von Aktien risikolos eine Rendite von bis zu 12% p. a. erzielen zu können.

5

Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung der geforderten Summe nebst Zinsen verurteilt. Seine Berufung hat das [X.] durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung aus einem mit dem [X.]n geschlossenen Beratungsvertrag zu. Nach den Feststellungen des [X.] habe der [X.] persönlich angeboten, sich um die Vermögensverhältnisse des [X.] zu kümmern. Dieser habe das Angebot angenommen. Der [X.] habe die vertragliche Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt. Nach den Feststellungen des [X.] habe er gewusst, dass der Kläger auf Sicherheit bedacht gewesen sei und nur überschaubare Risiken habe eingehen wollen, ihm den Abschluss des [X.] mit der [X.] empfohlen, das [X.] als sicher dargestellt und ihm die Risiken der beabsichtigten hochspekulativen [X.] verschwiegen. Der vom [X.] als unstreitig dargestellte Sachverhalt sei wegen der Beweiskraft des Tatbestands gemäß § 314 ZPO bindend. Da der Klägervortrag weitgehend unstreitig geblieben sei, habe es einer Anhörung der Parteien nicht bedurft. Das neue Vorbringen des [X.]n in der Berufungsinstanz, der Kläger habe vorgegeben, in welche Anlagen prozentual investiert werden solle, und er, der [X.], habe ihn über die im Optionshandel üblichen Begriffe aufgeklärt, sei nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.

8

Die Empfehlung des [X.]n sei für den der Höhe nach unstreitigen Schaden kausal. Bereits der Erwerb der Anlage auf Grund einer fehlerhaften Information sei ursächlich für den späteren Schaden.

9

Dem Kläger stehe Schadensersatz zudem aus § 826 BGB zu. Das Berufungsgericht hat insofern auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Danach habe der [X.] den Kläger sittenwidrig geschädigt, indem er ihn überzeugt habe, den seinen Interessen zuwiderlaufenden Vermögensverwaltungsvertrag mit der [X.] abzuschließen, und sodann für ihn hochriskante [X.] durchgeführt habe, ohne ihn unmissverständlich auf die extremen Verlustrisiken hinzuweisen; vielmehr habe er die [X.] völlig falsch dargestellt, indem er behauptet habe, ein Verlust sei wegen des [X.] der Aktie ausgeschlossen, die Anlage sei dadurch sicher und nur aus formalistischen Gründen der Risikoklasse 6 zugeordnet. Selbst wenn der Kläger das [X.] verstanden haben sollte, verlöre dies durch die falsche Risikodarstellung an Gewicht. Überdies habe der [X.] die Vertrauensstellung ausgenutzt, die er beim Kläger und seiner Ehefrau infolge der Urlaubsbekanntschaft und der weiteren Kontakte eingenommen habe. Dass er sich über das Bedürfnis nach Alterssicherung hinweggesetzt und seine eigene Risikoeinschätzung über diejenige des [X.] gestellt habe, lasse eine Gleichgültigkeit gegenüber dessen Belangen erkennen, die sein Verhalten als sittenwidrig qualifiziere.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen, aus dem der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB herleiten könne, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

a) Das Berufungsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des [X.] (zB Senat, Urteil vom 21. November 2019 - [X.]/18, NJW 2020, 387 Rn. 17 mwN) zutreffend angenommen, dass mit dem Kläger ein Vermögensverwaltungs- beziehungsweise Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande gekommen ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

b) Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch nicht die Annahme, dass der [X.] und nicht die [X.] Vertragspartner des [X.] geworden ist.

aa) Ob eine vertragliche Beziehung des [X.] zu dem [X.]n persönlich oder aber zu der von ihm vertretenen [X.] besteht, hängt davon ab, wie der Kläger die Erklärungen des [X.]n und sein Gesamtverhalten verstehen und werten durfte. Entscheidend ist die objektivierte Empfängersicht; ferner sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Vertragsschluss geführt haben (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 109 Rn. 16 mwN). Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber - vertreten durch den Handelnden - Vertragspartner werden soll. Das gilt aber nur, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Begleitumständen - die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Bleiben dagegen ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der [X.] eines Geschäfts, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Dann geht es nicht nur um die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll; dafür gilt § 164 Abs. 2 BGB (Senat, Urteile vom 6. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 991 und vom 27. Oktober 2005 aaO Rn. 17; [X.], Urteil vom 13. Oktober 1994 - [X.], NJW 1995, 43, 44; [X.]. mwN).

bb) Auf der Grundlage dieses Maßstabs kann die Würdigung des Berufungsgerichts, ein Beratungsvertrag sei zwischen dem Kläger und dem [X.]n persönlich geschlossen worden, keinen Bestand haben.

(1) Die für die Beurteilung des Vertragsschlusses entscheidende Auslegung von - auch konkludenten - Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann zwar vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen, sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; zB Senat, Urteil vom 20. Februar 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 623 Rn. 23 und Versäumnisurteil vom 3. September 2020 - [X.], [X.], 249 Rn. 21; [X.], Urteile vom 23. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 2648 Rn. 15 und vom 14. Februar 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1076 Rn. 11; [X.]. mwN).

(2) Solche Rechtsfehler liegen hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht die erforderliche Gesamtwürdigung nicht vorgenommen und sich mit dem Verfahrensstoff nicht erschöpfend auseinandergesetzt hat. Es hat zur Begründung des Vertragsschlusses lediglich ausgeführt, nach den Feststellungen des [X.] habe der [X.] dem Kläger im Rahmen eines Telefonats im Juli 2014 persönlich angeboten, sich um die Vermögensverhältnisse des [X.] zu kümmern. Dies steht im Widerspruch zu den vom Berufungsgericht nicht korrigierten (vgl. § 529 Abs. 1 ZPO) Feststellungen des landgerichtlichen Urteils. Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird vielmehr als unstreitig dargestellt, der [X.] habe als Leiter der Wertpapierabteilung der [X.] angeboten, sich um die Vermögensverhältnisse des [X.] zu kümmern. Entgegen der Auffassung des [X.] kann allein daraus nicht auf ein persönliches Angebot geschlossen werden. Darüber hinausgehende Feststellungen zum Abschluss eines [X.] hat das [X.], für dessen auf § 826 BGB gestützte Entscheidung es darauf nicht ankam, nicht getroffen.

2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB begründet hat.

a) Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung mit der Sachverhaltsdarstellung im unstreitigen Teil des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils begründet. Danach habe der [X.] gewusst, dass der Kläger auf Sicherheit bedacht gewesen sei und nur überschaubare Risiken habe eingehen wollen, ihm den Abschluss des Vertrags mit der [X.] empfohlen, das [X.] als sicher dargestellt und ihm die Risiken der beabsichtigten hochspekulativen [X.] verschwiegen. Mit der Begründung, daran nach § 314 ZPO gebunden zu sein, hat das Berufungsgericht das abweichende Berufungsvorbringen des [X.]n zum Zustandekommen des Kontakts und zum persönlichen Gespräch vom 11. Juli 2014 unberücksichtigt gelassen. Der Berücksichtigung des Berufungsvortrags steht die Beweiskraft des erstinstanzlichen Tatbestands jedoch nicht entgegen. Denn der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche Parteivorbringen in der [X.]eiligen Instanz, schließt aber abweichenden Vortrag in einer höheren Instanz - in den Grenzen der §§ 530, 531 ZPO - nicht aus ([X.], Urteile vom 20. Mai 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 1214 und vom 13. Juli 2000 - [X.], NJW 2001, 448, 449; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 622 Rn. 18). Vielmehr sind die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO zu überprüfen und gegebenenfalls abweichende oder neue Feststellungen zu treffen.

b) Ob das neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden können, ist vom Senat nicht zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat es nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; eine solche Zurückweisung hat es nur bezüglich des Vortrags zu Vorgaben des [X.], in welche [X.] prozentual investiert werden solle, und zur Aufklärung über die im Optionshandel verwendeten Begriffe ausgesprochen. Eine in der Berufungsinstanz unterbliebene Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO kann vom Senat nicht nachgeholt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 622 Rn. 26 f; [X.], Urteile vom 22. Februar 2006 - [X.], [X.]Z 166, 227 Rn. 12 und vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1620 Rn. 25; Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - [X.], [X.], 681 Rn. 6; vom 15. September 2014 - [X.], BeckRS 2014, 19532 Rn. 9; vom 23. September 2020 - [X.], [X.] 2021, 207 Rn. 9 ff und vom 23. März 2021 - [X.]/20, BeckRS 2021, 9648 Rn. 12; [X.]. mwN).

c) Das Berufungsvorbringen des [X.]n ist entscheidungserheblich. Dieser hat erstmals mit der Berufungsbegründung substantiiert vorgetragen, er habe dem Kläger in dem Gespräch am 11. Juli 2014 Funktionsweise und Risiken der im Rahmen der Vermögensverwaltung schließlich durchgeführten [X.] erläutert. Der Kläger habe dies verstanden und sei die Risiken bewusst eingegangen (Berufungsbegründung vom 17. Mai 2019, [X.] bis 5, 10 = [X.] 131 bis 133, 138). Dieser Sachvortrag ist im Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellen. Auf dieser Grundlage hat der [X.], indem er dem Kläger den Abschluss des [X.] mit der [X.] empfahl, keine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt, weil er annehmen konnte, dass der Kläger die Risiken verstanden hatte und sie bewusst einzugehen bereit war. Der neue [X.]nvortrag ist auch gegenüber der Argumentation erheblich, mit der die Vorinstanzen eine Haftung aus § 826 BGB bejaht haben. Dafür war vor allem die Erwägung entscheidend, der [X.] habe gewusst, dass der Kläger keine nennenswerten Verlustrisiken habe eingehen wollen, und ihm gleichwohl zum Abschluss des [X.] mit einer hochriskanten Anlagestrategie geraten, ohne ihn unmissverständlich auf die extremen Verlustrisiken hinzuweisen; vielmehr habe er die [X.] völlig falsch dargestellt, indem er behauptet habe, ein Verlust sei wegen des [X.] der Aktie ausgeschlossen. Diese Begründung entfällt, wenn der [X.] dem Kläger Funktionsweise und Risiken der [X.] erläuterte und der Kläger die hohen Verlustrisiken bewusst einging.

III.

Das Berufungsurteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in der Lage.

Für das neue Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

1. Im Hinblick auf das - vorstehend unter II 2 a und c referierte - übergangene Vorbringen des [X.]n wird das Berufungsgericht dessen Berücksichtigungsfähigkeit am Maßstab des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu prüfen haben (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2017 aaO, Rn. 27; [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 aaO Rn. 25 und 27 sowie Beschluss vom 16. Oktober 2012 aaO). [X.] wird insbesondere eine Anhörung der Parteien zu den fraglichen Geschehnissen, vor allem zu dem Gespräch vom 11. Juli 2014, in Erwägung zu ziehen sein.

2. Sollte es darauf ankommen, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht(en) zur anlage- und/oder anlegergerechten Beratung aus einem mit dem [X.]n geschlossenen Anlageberatungsvertrag zusteht oder eine Haftung des [X.]n aus Verschulden bei Vertragsschluss anzunehmen ist, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen zum Zustandekommen des Kontakts und einer erneuten tatrichterlichen Würdigung. Diesbezüglich wird sich das Berufungsgericht - insbesondere mit Blick auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO - dann auch mit dem Vorbringen des [X.] in der Revisionserwiderung und etwaigem weiteren neuen Vorbringen der Parteien befassen müssen.

[X.]     

        

     Tombrink     

        

Arend 

        

Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Böttcher ist infolge
Ortsabwesenheit verhindert
zu unterschreiben.

                          
        

[X.]

        

Herr     

        

Meta

III ZR 38/20

10.06.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 12. Februar 2020, Az: 8 U 1637/19

§ 314 ZPO, § 530 ZPO, § 531 ZPO, § 280 Abs 1 BGB, § 826 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2021, Az. III ZR 38/20 (REWIS RS 2021, 5107)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1113-1114 WM2021,1532 REWIS RS 2021, 5107

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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