Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZB 115/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 334

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
115/12

vom

13. Dezember 2012

in
dem Insolvenzverfahren

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Möhring

am 13. Dezember 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München
I vom 16. August 2012
wird auf Kosten des Schuldners als unzu-lässig
verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

Gründe:

Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
4 [X.] iVm §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 16. Novem-ber 2006 -
IX ZA 26/06, [X.], 41). Auch von [X.] wegen ist eine

1
-

3

-
außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten ([X.] 107, 395).

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
1506 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 16.08.2012 -
14 T 16599/12 -

Meta

IX ZB 115/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZB 115/12 (REWIS RS 2012, 334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 334

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