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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
115/12
vom
13. Dezember 2012
in
dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Möhring
am 13. Dezember 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München
I vom 16. August 2012
wird auf Kosten des Schuldners als unzu-lässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
Gründe:
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
4 [X.] iVm §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 16. Novem-ber 2006 -
IX ZA 26/06, [X.], 41). Auch von [X.] wegen ist eine
1
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3
-
außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten ([X.] 107, 395).
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
1506 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 16.08.2012 -
14 T 16599/12 -
Meta
13.12.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZB 115/12 (REWIS RS 2012, 334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 334
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