Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. VIII ZR 127/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1789

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 127/04 Verkündet am: 20. September 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006 durch den Vorsitzenden [X.] sowie den [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richte-rin [X.], für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.]ellsenats des [X.] vom 17. März 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger war seit 1979 Vertragshändler der [X.]. Der [X.] endete aufgrund eines Vergleichs der Parteien zum 30. Sep-tember 2000. Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche vom Kläger in einer Liste aufgeführten Ersatzteile zurückzukaufen. Dazu heißt es in § 16 Ziff. 5 Abs. 1 des [X.] unter anderem, die Beklagte werde [X.] einer Frist von fünf Monaten nach Vertragsbeendigung den Lagerbestand 1 - 3 - an Ersatzteilen unter der Voraussetzung zurückkaufen, dass diese vom [X.] der [X.] oder einem anderen autorisierten Vertragspartner der [X.] innerhalb der [X.] erworben worden und neu, unbenutzt, unbeschädigt, fachgerecht gelagert und in wiederverkaufsfähigem Zustand sind. Die Rücknahmepflicht der [X.] für Original-Teile setzt nach § 16 Ziff. 5 Abs. 6 des [X.] ferner voraus, dass diese Teile - grundsätzlich - noch original verpackt sind und ihre Lagerung durch den [X.] nicht auf einer unsachgemäßen Disposition beruht. Das [X.] hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.] - die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, sämtliche aufgelisteten Original-Ersatzteile gegen Zahlung von 162.966,15 Euro zurückzunehmen. Gegen die-ses Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an den Kläger 162.966,15 Euro nebst 8,75 % Zinsen hieraus ab dem 1. März 2001 Zug um Zug gegen Übergabe der in der Liste aufgeführten Original-Ersatzteile zu [X.]. Mit der vom erkennenden [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 3 [X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausge-führt: 4 - 4 - Der Anspruch auf Rücknahme der aufgelisteten Original-Ersatzteile ge-gen Zahlung von 162.966,15 Euro sei begründet. Die Beklagte bestreite ohne Erfolg, dass die Ersatzteile neu, unbenutzt, unbeschädigt, fachgerecht gelagert und original verpackt seien und sich in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befänden. Die Rückkaufvoraussetzung "wiederverkaufsfähiger Zustand" ver-stoße gegen § 9 Abs. 1 [X.] und sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet sei das Bestreiten unbeachtlich, weil die Beklagte mehrfach angebotene Termine zur Überprüfung der Ersatzteile grundlos habe verstrei-chen lassen und sie die Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile deshalb als unstrei-tig gegen sich gelten lassen müsse. Soweit die Beklagte in Abrede stelle, dass die aufgelisteten Ersatzteile von ihr oder einem ihrer Vertragspartner erworben worden seien, sei dies als unsubstantiiert zurückzuweisen. Denn sie habe an-dere mögliche Bezugsquellen wie Graumarktimporte und Fälschungen nicht annähernd aufgezeigt. Es sei unbeachtlich, dass die Beklagte sich damit vertei-dige, entsprechend ihren Kommentierungen der Ersatzteilliste seien Doppel-nennungen von Ersatzteilen möglich. Sie hätte sich durch Inaugenscheinnahme der Ersatzteile und Abgleichung mit der Liste leicht über die richtige Angabe der Anzahl der Ersatzteile vergewissern können und müssen, um sodann konkret im Prozess vorzutragen. Die Beklagte rüge ohne Erfolg, dass die Lagerung der Original-Teile durch den Kläger auf einer unsachgemäßen Disposition beruhe. Sie sei insoweit darlegungspflichtig und habe derartige Umstände nicht aufge-zeigt. 5 Aufzurechnende Gegenforderungen seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe gegenüber den Zahlungsansprüchen des [X.] erst in zweiter Instanz mit Restkaufpreisansprüchen aus dem Erwerb von Vorführwagen die Aufrechnung erklärt. Diese Aufrechnungserklärung sei gemäß § 533 ZPO unzu-lässig, weil sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der [X.] seiner 6 - 5 - Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen habe. 7 Der Anspruch auf Zahlung von 8,75 % Zinsen aus 162.966,15 Euro sei berechtigt, allerdings erst ab dem 1. März 2001. I[X.] 8 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte wirksam bestritten, dass die Voraussetzungen für einen Rückkaufanspruch nach § 16 Ziff. 5 Abs. 1, Abs. 6 des [X.] vorliegen. 9 a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass ein Rückkaufanspruch nicht voraussetzt, dass die Ersatzteile sich, wie § 16 Ziff. 5 Abs. 1 dies unter anderem verlangt, "in einem wiederverkaufsfähigen Zustand" befinden. Eine solche Regelung hält - wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], 351, 369 f.) - einer Kontrolle am Maßstab des § 9 Abs. 1 [X.] (nunmehr § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht stand, weil sie [X.] umfasst, in denen Ersatzteile ohne Fehlverhalten des [X.] oder eine von ihm vorgenommene Veränderung der Ware ihre [X.] verloren haben. Die Unwirksamkeit dieses Teils der Rücknahmeklausel lässt die Wirksamkeit des im Übrigen unbedenklichen Teils der [X.], der auch ohne den unwirksamen Teil der Regelung noch einen aus sich heraus verständlichen Sinn ergibt, unberührt (vgl. [X.] aaO S. 371). 10 b) Eine Rücknahmepflicht der [X.] setzt demnach gemäß § 16 Ziff. 5 Abs. 1 des [X.] lediglich voraus, dass die Ersatzteile neu, unbenutzt, unbeschädigt und fachgerecht gelagert sind; sie erfordert darüber hinaus nach § 16 Ziff. 5 Abs. 6 des [X.], dass diese Teile - grund-11 - 6 - - grundsätzlich - noch original verpackt sind (zur sachgemäßen Disposition bei der Lagerung vgl. unter e). Die Beklagte hat bestritten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieses Bestreiten nicht unbeachtlich. 12 Das Berufungsgericht ist zu Recht - unausgesprochen - davon [X.], dass es Sache des [X.] ist, das Vorliegen der [X.] darzulegen und nachzuweisen. Grundsätzlich trägt derjenige, der aus einer ihm günstigen Regelung Rechte herleitet, für deren tatsächliche Voraus-setzungen die Darlegungs- und Beweislast (st. Rspr., z.B. [X.]surteil vom 18. Mai 2005 - [X.] ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 a m.w.Nachw.). Auch im Falle der als Rückkaufverpflichtung zu qualifizierenden vertraglichen Rück-nahmeverpflichtung des Verkäufers trägt die Darlegungs- und Beweislast dem-nach derjenige, der Rechte aus dieser Abrede herleitet (zum Wiederverkaufs-recht vgl. [X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, [X.], 2. Aufl., § 497 [X.], Rdnr. 3). Der Kläger, der von der [X.] nach § 16 Ziff. 5 Abs. 1, Abs. 6 den Rückkauf der aufgelisteten Ersatzteile verlangt, hat deshalb darzulegen und nachzuweisen, dass diese neu, unbenutzt, unbeschädigt, fach-gerecht gelagert und original verpackt sind. Der [X.] war nicht verwehrt, die Behauptung des [X.], die von ihm aufgelisteten Ersatzteile erfüllten die genannten Rücknahmevoraussetzun-gen, mit Nichtwissen zu bestreiten. Anders als das Berufungsgericht meint, muss die Beklagte das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht deshalb als un-streitig gegen sich gelten lassen, weil sie mehrfach angebotene Termine zur Überprüfung der Ersatzteile grundlos hätte verstreichen lassen. 13 [X.] darf sich über Tatsachen, die - wie hier der Zustand der [X.] für die Beklagte - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung [X.] sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist [X.] nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Dem Prozessgegner obliegt zwar eine so genannte [X.], wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden [X.] steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann (st. Rspr., z.B. [X.]surteil vom 18. Mai 2005 aaO unter [X.] m.w.Nachw.). Unter diesen Umständen kann es dem Prozessgegner ausnahmsweise zumutbar sein, sich die benötigten Informationen zu verschaf-fen (vgl. [X.] 109, 205, 209 f. m.w.Nachw.). Wie weit eine solche Informati-onspflicht reicht, kann jedoch auf sich beruhen. Eine Verlagerung der [X.] auf die Beklagte kommt im Streitfall von vornherein nicht in Betracht, weil der primär darlegungsbelastete Kläger die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung kennt. Der Kläger hat die Ersatzteile in Besitz und kennt daher deren Zustand; es ist ihm damit ohne weiteres möglich, den Zustand der Ersatzteile näher darzulegen und - beispielsweise durch Sachverständigengut-achten - unter Beweis zu stellen. Es kann dahinstehen, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die [X.] mehrfach angebotene Termine zur Überprüfung der Ersatzteile grundlos hätte verstreichen lassen. Denn dem vom Berufungsgericht herangezogenen Schriftwechsel lässt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht ent-nehmen, dass die Beklagte sich grundlos weigerte, die Ersatzteile beim Kläger daraufhin zu überprüfen, ob diese die [X.] erfüllen. Mit Schreiben vom 6. November 2000 hat die Beklagte dem Kläger zwar angebo-ten, "vor Ort" zu besprechen, in welchem Umfang Teile zurückgenommen wer-den und in welchem Umfang nicht. Der Kläger hat in seinem Antwortschreiben vom 9. November 2000 auch erklärt, der Außendienst der [X.] könne [X.] eine Prüfung vornehmen. Zugleich hat er jedoch auf einer Abholung und 15 - 8 - Rücknahme der Teile durch die Beklagte bestanden. Dies widersprach den [X.] des [X.]. Nach § 16 Ziff. 5 Abs. 9 Satz 1 des [X.] geschieht die Rücklieferung der [X.] auf Gefahr und Kosten des [X.]. Eine Überprüfung der Ersatzteile durch die [X.] hätte mit Rücksicht auf die Weigerung des [X.], die Ersatzteile auf eigene Kosten und Gefahr zurückzuliefern, eine vertragsgemäße Rückabwick-lung nicht entscheidend fördern können. Unter diesen Umständen kann es nicht als unbegründet oder treuwidrig angesehen werden, dass die Beklagte auf An-gebote des [X.] zur Überprüfung der Ersatzteile nicht weiter eingegangen ist. c) Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass der Kläger die aufgelisteten Ersatzteile von ihr oder einem ihrer Vertragspartner erworben habe, ist dieses Bestreiten, anders als das Berufungsgericht meint, nicht als unsubstantiiert [X.]. 16 Auch für das Vorliegen der [X.] nach § 16 Ziff. 5 des [X.], dass die Ersatzteile von der [X.] oder von einem anderen autorisierten Vertragspartner der [X.] innerhalb der [X.] erworben worden sind, trägt der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte durfte sich daher darauf beschrän-ken, die entsprechende Behauptung des [X.] zu bestreiten. Ihr Bestreiten ist hinreichend substantiiert. Die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens hängen maßgeblich von der Substantiierung des bestrittenen [X.] ab ([X.]surteil vom 3. Februar 1999 - [X.] ZR 14/98, [X.], 1034 = NJW 1999, 1404 unter [X.] [X.] m.w.Nachw.). Mit Rücksicht auf den nicht [X.] detaillierten oder - etwa durch Vorlage von Einkaufsrechnungen - belegten Vortrag des [X.], er habe die von ihm aufgelisteten Ersatzteile von der [X.]n oder einem anderen autorisierten Vertragspartner der [X.] [X.] - 9 - ben, war das Bestreiten der [X.] ausreichend. Die Beklagte hat in der Auflistung des [X.] zahlreiche Teile mit dem Vermerk "unbek." gekenn-zeichnet. Sie hat hierzu vorgetragen, die kenntlich gemachten Teilenummern stimmten nicht mit ihren Original-Teilenummern überein, es handele sich um [X.]; die damit bezeichneten Teile seien nicht von ihr oder einem ihrer autorisierten Vertragshändler bezogen worden. Zum Beweis dafür, dass diese Ersatzteile nicht in ihrem Ersatzteilprogramm aufgefunden werden konnten, hat sie zwei Zeugen benannt. Eine weitergehende Substantiierung ihres Bestreitens kann von der [X.] nicht verlangt werden. Insbesondere war sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehalten, andere mögliche Bezugsquellen des [X.] aufzuzeigen und etwaige Graumarktim-porte nachzuweisen oder Fälschungen aufzudecken. d) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei unbeacht-lich, dass die Beklagte sich damit verteidige, die Liste enthalte möglicherweise Doppelnennungen von Ersatzteilen. 18 Das Bestreiten der [X.] ist, anders als das Berufungsgericht meint, nicht deshalb unbeachtlich, weil sie sich durch Inaugenscheinnahme der [X.] und Abgleichung mit der Liste leicht über die richtige Angabe der [X.] hätte vergewissern können und müssen, um sodann [X.] im Prozess vorzutragen. Da die Ersatzteile sich im Besitz des primär darle-gungspflichtigen [X.] befinden, kann dieser seine Behauptung, die von der [X.] gekennzeichneten Ersatzteile seien nicht doppelt in der [X.], ohne weiteres überprüfen und unter Beweis stellen. Unter diesen Um-ständen kommt - wie bereits ausgeführt wurde - eine Verlagerung der [X.] auf die Beklagte nicht in Frage. 19 - 10 - Das Bestreiten der [X.] ist auch insoweit ausreichend substantiiert. Die Beklagte hat in der Auflistung des [X.] die Teilenummern mit einem Pfeil markiert, die ihrer Behauptung nach Doppelnennungen von Ersatzteilen darstellen. Sie hat hierzu vorgetragen, es handele sich dabei um denselben Lagerbestand, der in der Liste des [X.] mehrfach an verschiedenen Stellen aufgeführt worden sei; der Kläger habe diese Mehrfachnennungen teilweise durch Voranstellung des Buchstabens "M" kaschiert. Sie hat auch zum Beweis dieses Vorbringens zwei Zeugen benannt. Die Beklagte hat damit so konkret, wie es ihr möglich war, vorgetragen, welche Teile ihrer Ansicht nach doppelt benannt sind. Es ist demnach Sache des [X.], zu beweisen, dass die aufge-listeten Teile in der angegebenen Stückzahl vorhanden sind. 20 e) Das Berufungsgericht hat die Rüge der [X.], der Umfang des [X.] beruhe auf einer unsachgemäßen Disposition des [X.], mit der Begründung zurückgewiesen, die insoweit darlegungspflichtige Beklagte habe keine Umstände für eine unsachgemäßen Disposition des [X.] aufgezeigt. Die Revision nimmt das hin. Das Berufungsurteil lässt insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen. 21 2. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Unrecht angenom-men hat, die Aufrechnung sei nach § 533 ZPO unzulässig. Über die [X.] der Aufrechnung ist im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die Verurteilung der [X.] zur Kaufpreiszahlung keinen Bestand haben kann und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Berufungsgericht [X.] ist. 22 3. Auch die Entscheidung hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen Verzugszinsen kann nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die [X.] - 11 - klagte nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand zu Unrecht zur Kaufpreiszah-lung für das Teilelager verurteilt hat. 24 Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zu Unrecht angenommen, die Beklagte befinde sich seit dem 1. März 2001 in Zahlungsverzug. Ein etwaiger Zahlungsanspruch des [X.] wäre zwar seit dem 1. März 2001 fällig. Denn der Händlervertrag endete aufgrund des Vergleichs am 30. September 2000, und die Beklagte war nach § 16 Ziff. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des [X.] verpflichtet, den Lagerbestand an [X.] innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Vertragsbeendigung zurückzukaufen. Da die Beklagte einen Zahlungsanspruch aber nur Zug um Zug gegen Übergabe der von ihr zurück-zunehmenden Ersatzteile zu erfüllen hätte, wäre sie nur in Zahlungsverzug [X.], wenn der Kläger die ihm obliegende Gegenleistung in einer den [X.] begründenden Weise angeboten hätte ([X.] 116, 244, 249). Voraussetzung dafür ist nach § 294 [X.], dass die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, also der Gläubiger nur noch zu-zugreifen braucht ([X.] 90, 354, 359). Daran fehlt es aber schon deshalb, weil der Kläger sich weigerte, die Ersatzteile entsprechend § 16 Ziff. 5 Abs. 9 Satz 1 des [X.] auf seine Gefahr und Kosten zurückzuliefern, und er stattdessen darauf bestand, dass die Beklagte die Ersatzteile bei ihm abholt. Zwar genügt nach § 295 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht an-nehmen werde. Auch ein wörtliches Angebot muss jedoch der geschuldeten Leistung entsprechen ([X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 295 Rdnr. 2). Diese Voraussetzung ist angesichts der Weigerung des [X.], die Ersatzteile zu-rückzuliefern, nicht erfüllt. Ein wörtliches Angebot war nicht etwa deshalb ent-behrlich, weil die Beklagte hätte erkennen lassen, dass sie unter keinen Um-ständen bereit wäre, die Ersatzteile zurückzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 25 - 12 - 9. Oktober 2000 - [X.], [X.], 2384 = NJW 2001, 287 unter 1). Die Beklagte hat die Annahme der Ersatzteile nicht grundsätzlich verweigert, son-dern lediglich geltend gemacht, dass bezüglich bestimmter Ersatzteile die [X.] nicht erfüllt seien. II[X.] 26 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-cher Feststellungen bedarf. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] Dr. Frellesen [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2002 - 12 O 511/00 ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 17.03.2004 - [X.] ([X.]) 28/02 -

Meta

VIII ZR 127/04

20.09.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. VIII ZR 127/04 (REWIS RS 2006, 1789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1789

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