Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. 4 StR 161/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2494

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[X.]/04

vom 6. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Betrug
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2003 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte wegen Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich in 27 Fällen, ver-urteilt wird, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen, bis auf [X.] in den [X.], 2, 4, 5, 7, 8, 19, 22 und 30 der Urteilsgründe, und im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen - 3 - und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-rüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme von 36 rechtlich selbständigen Beihilfehandlungen durch das [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen begingen die gesondert Verfolgten [X.]und [X.]. gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten [X.]und [X.]in 36 Fällen sogenannte "Stoßbetrügereien", indem sie unter der Firma "S.

Markt" innerhalb kurzer Zeit unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit verschiedene Waren in großem Umfang bestellten und bezogen, ohne diese zu bezahlen. In neun dieser Fälle (Taten [X.], 2, 4, 5, 7, 8, 19, 22 und 30 der Urteils-gründe) förderte der Angeklagte die Begehung der Taten dadurch, daß er [X.] entweder von den Lieferanten verlangte Anzahlungen veranlaßte oder dem früheren Mitangeklagten [X.]ungedeckte Schecks zur Weitergabe an die Verkäufer verschaffte; insoweit ist das [X.] zu Recht von Tatmehr-heit ausgegangen. Anders verhält es sich hinsichtlich der übrigen 27 Betrugstaten (soweit der [X.] in seiner Antragsschrift von 25 Fällen ausgeht, ist ihm ein Zählfehler unterlaufen, da auf Seite 14 der [X.] der Fall 29 auf die Fälle 26 bis 28 folgt). Insoweit unterstützte der Angeklagte die Haupttäter [X.]und [X.], die wegen mangelnder [X.] Sprach-kenntnisse auf einen sprachkundigen Vermittler angewiesen waren, bei der - 4 - Vorbereitung und Durchführung der Taten, indem er für sie Bank- und Behör-dengänge erledigte. Vor allem förderte er die Begehung der Taten dadurch, daß er die früheren Mitangeklagten [X.]und [X.], die, wie er wußte, ein-schlägige Erfahrungen mit "Stoßbetrügereien" hatten, zur Durchführung der Betrügereien einstellte. Er weihte sie in den [X.] ein und vereinbarte mit ihnen die Höhe ihres Entgelts, außerdem stellte er Adressen von Firmen, die als Lieferanten in Betracht kamen, zur Verfügung. Der Angeklagte hat mithin durch dieselben Hilfeleistungen Beihilfe zu mehreren [X.] geleistet. Da nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für die Frage des [X.] einer Handlung oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB jeder Tatbeteiligte nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen ist, liegt insoweit eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 2; [X.], Beschluß vom 20. August 1998 - 4 StR 328/98; vgl. auch [X.][X.] StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 13 m.w.N.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als [X.] hätte verteidigen können. - 5 - Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen [X.] und der Gesamtstrafe. [X.]

Ri[X.] Athing ist infolge

Urlaubs gehindert zu

unterschreiben

Tepperwien

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 161/04

06.07.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. 4 StR 161/04 (REWIS RS 2004, 2494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2494

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