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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:280618U3STR106.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
3 StR
106/18
vom
28. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
-
2
-
[X.]er 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
28. Juni 2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Gericke
als Vorsitzender,
[X.]in am [X.]
[X.]r. [X.],
die [X.] am [X.]
[X.]r. [X.],
Hoch,
[X.]r. Leplow
als beisitzende [X.],
Oberstaatsanwalt beim [X.]
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger
des Angeklagten Ö.
,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten [X.]
,
Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
I.
1.
[X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des [X.] vom 18.
September 2017
wird, so-weit es den Angeklagten Ö.
betrifft, verworfen.
2.
[X.]ie Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
II.
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorge-nannte Urteil, soweit es die Angeklagte [X.]
betrifft,
zu den
Taten 2 bis 6 und 8 der Urteilsgründe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das [X.] -
Schöffenge-richt -
verwiesen.
2. [X.]ie weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten Ö.
wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; daneben hat es die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung
des Wertes von Taterträgen in Höhe
.
hat es vom Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen freigesprochen. [X.]ie zu Lasten des Ange-klagten Ö.
eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft, die auf die Sachrü-
ge gestützt ist und vom [X.] nicht vertreten wird, bleibt erfolg-los. [X.]er Freispruch der Angeklagten [X.]
hält hingegen der revisionsgerichtli-
chen Nachprüfung, die auf die ebenfalls mit der Sachrüge geführte und vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft veranlasst ist, nicht stand.
I.
[X.]as [X.] hat -
soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung -
folgende Feststellungen getroffen:
1. Am 14. Januar
2017
überwachte der Angeklagte Ö.
die Abwick-
lung einer ersten Lieferung von sechs Kilogramm Marihuana
im Schlafzimmer in der
Wohnung
des nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.].
. [X.]er gesondert
verfolgte [X.]rogenkurier I.
erhielt, wie zuvor ohne Ö.
s Zutun zwischen
den Lieferanten und Abnehmern ausgehandelt,
5.900
.
und
seine Lebenspartnerin, die Angeklagte [X.]
, hielten sich in der
Küche auf. I.
1
2
3
-
5
-
erstattete dem Angeklagten Ö.
verauslagte Spesen; Ö.
übergab
[X.].
2. -
6. In gleicher Weise überwachte der Angeklagte Ö.
die -
später
im Wohnzimmer abgewickelten -
Lieferungen von jeweils sechs Kilogramm [X.] zwischen dem 21.
Januar 2017
und 12. Februar
2017
sowie von sieben Kilogramm Marihuana und zwei Kilogramm Amphetamine am 18. Februar 2017. [X.]ie Angeklagte [X.]
hielt sich stets in der Küche auf. Lediglich in einem nicht
näher festgestellten Fall, der auch die Tat 8 betreffen kann,
öffnete die Ange-klagte [X.]
, als [X.].
nicht zugegen war, dem [X.]rogenkurier I.
die Woh-
nungstür. Ö.
oder die Abnehmer übergaben [X.].
kleine Mengen Mari-
huana, die er gemeinsam mit der Mitangeklagten verbrauchte.
7. An einem nicht weiter bestimmbaren Tag zwischen dem 19. und
21.
Februar 2017 brachten der Angeklagte Ö.
und ein unbekannt gebliebe-
ner Mann
ein Paket mit mindestens 350 Gramm Kokain in [X.].
s Wohnung,
um es dort zu verstecken. [X.] mit dem Namen "P.
" und Ö.
portio-
nierten das Kokain; jeder packte davon drei bis vier kleine Beutel ab, die sie zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs mitnahmen. [X.]er Rest des Kokains von 325,85 Gramm verblieb in der Wohnung.
8. Bei der Lieferung vom 23.
Februar 2017 brachte I.
neben neun
Kilogramm Marihuana auch 337 [X.] sowie 30 Bruchstücke [X.] zu [X.].
s Wohnung.
[X.]ie Betäubungsmittel wurden in I.
s Fahrzeug
sichergestellt, zudem nicht veräußerte [X.]rogen aus den Fällen 6 und
7 in
[X.].
s Wohnung. [X.]er Wirkstoffgehalt des Marihuanas aus der Wohnung
betrug 168,94
Gramm THC, der Amphetamine insgesamt 305,03
Gramm [X.], des Kokains 284,47 Gramm Cocainhydrochlorid. [X.]as im Fahr-zeug sichergestellte Cannabis enthielt eine Wirkstoffmenge von 1.531,9
Gramm 4
5
6
-
6
-
THC, die [X.] mit einem Gewicht von 123,15
Gramm von 39,76
Gramm M[X.]MA-Base.
[X.]er Angeklagte Ö.
vereinnahmte insgesamt 4.500
[X.]ass die Lieferanten dem Angeklagten Ö.
als Gegen-
leistung für seine Mitwirkung Schulden aus früheren [X.]rogengeschäften erlie-ßen, ist nicht festgestellt.
II.
[X.]ie Verurteilung des Angeklagten Ö.
birgt weder zu seinen Gunsten
noch zu seinen Lasten (§ 301 StPO) einen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler.
[X.]ie
Revision der Staatsanwaltschaft, die den Schuld-
und Rechtsfol-genausspruch mit
teils urteilsfremden Erwägungen angreift und vornehmlich die Annahme von Beihilfe statt Mittäterschaft bei den Taten 1 bis 6 und 8 bean-standet, erweist
sich aus den zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des [X.]s als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. [X.]er Senat ergänzt
zur unterbliebenen weitergehenden Anordnung der Einziehung
des Wertes
von Taterträgen:
[X.]ie Feststellungen belegen im Fall 7
nicht, dass der Angeklagte tatsäch-lich einen Veräußerungserlös erzielte, der im Wege der Einziehung des [X.] abzuschöpfen wäre (§ 73 Abs. 1, § 73c
Satz 1, §
73d StGB); eine Aufklärungsrüge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
7
8
9
-
7
-
III.
[X.]er Freispruch der Angeklagten [X.]
vom Vorwurf der Beihilfe zum Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in acht Fällen
(§
29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27
Abs. 1,
§
53 StGB) hat überwiegend keinen Bestand.
1. [X.]ie rechtliche Würdigung der Strafkammer erweist sich bezüglich der Taten 2 bis 6 und 8 als rechtsfehlerhaft.
Im Ausgangspunkt ist
sie zwar zutreffend davon ausgegangen, dass
der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen
hat, dass in seinen Räumen durch [X.]ritte keine Straftaten begangen werden. So
erfüllt allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe. Anders verhält es sich nur, wenn er schon bei der Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwen-dung für Rauschgiftgeschäfte
wusste und den Täter in die Wohnung in diesem Fall nicht allein aus persönlichen Gründen aufnahm (siehe nur [X.], Urteil vom 29.
[X.]ezember
2013 -
4 StR 300/13, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-ben 83; Beschlüsse vom 30.
April 2013 -
3 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs.
1 [X.] 32; vom 16. Februar 2016 -
4 [X.], [X.], 215, 216).
Hier
griff die Angeklagte
[X.]
in dem
Fall, in welchem sie
dem Kurier
I.
die Wohnungstür öffnete, aktiv in Kenntnis der bevorstehenden Abwick-
lung des [X.]rogengeschäfts in den Geschehensablauf ein und förderte dadurch den Betäubungsmittelhandel objektiv. Ihr Verhalten ging damit über das bloße Überlassen der Wohnung hinaus. Etwaige innere Vorbehalte wären
unbeacht-lich. Ohnehin lassen sich solche nicht damit vereinbaren, dass die Angeklagte
[X.]
an der Belohnung ihres Lebensgefährten mit Marihuana partizipierte. [X.]a
sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, auf welche der Taten 2
bis 6 10
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12
13
-
8
-
oder
8
sich das Türöffnen bezieht, ist der Freispruch in all diesen Fällen aufzu-heben. [X.]as neue Tatgericht wird im neuen Rechtsgang -
soweit es zu gleichar-tigen Feststellungen gelangt -
eine eindeutige Zuordnung vorzunehmen haben.
2.
Bei den Taten 1 und 7
ist indes keine Förderungshandlung erkennbar: An der Abrede, die [X.]rogengeschäfte in der Wohnung ihres Lebensgefährten abzuwickeln, war die Angeklagte [X.]
nicht beteiligt. [X.]ass sie das Schlaf-
oder
Wohnzimmer zur Erleichterung der
Abwicklung der [X.]rogengeschäfte
bewusst
räumte, ist nicht festgestellt. Mit dem "schlichten" Aufhalten in einem anderen Raum förderte die Angeklagte den Betäubungsmittelhandel nicht; dies
bedurfte unter den gegebenen Umständen auch nicht der Erörterung.
3.
Für den zweiten Rechtsgang erscheint die Strafgewalt des Schöffen-gerichts ausreichend
(§ 354 Abs. 3 StPO).
Gericke
[X.]in am [X.]
[X.] am [X.]
[X.]r. [X.] kann
[X.]r. [X.] kann
urlaubsbedingt nicht
urlaubsbedingt nicht
unterschreiben.
unterschreiben.
Gericke
Gericke
Hoch
Leplow
14
15
Meta
28.06.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. 3 StR 106/18 (REWIS RS 2018, 7015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7015
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 590/18 (Bundesgerichtshof)
Bewertung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfachen Betäubungsmitteltaten
5 StR 343/22 (Bundesgerichtshof)
Bestimmung des Wirkstoffgehalts bei Betäubungsmitteldelikten; Strafmilderung bei langem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil
5 StR 434/22 (Bundesgerichtshof)
Strafprozessrecht: Bewertung der Einlassung eines Angeklagten; Wahrscheinlichkeit einer Sekundärübertragung bei DNA-Spuren
5 StR 391/19 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Würdigung einer Zeugenaussage als nur hinsichtlich einer von mehreren …
33 KLs 15/20 (Landgericht Duisburg)