Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.08.2023, Az. B 1 SF 2/22 R

1. Senat | REWIS RS 2023, 6598

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - weitere Beschwerde - Klage eines Krankenhauses gegen einen niedergelassenen Arzt - Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs - allgemeine Krankenhausleistungen - veranlasste Leistungen Dritter - Eröffnung des Zivilrechtswegs - notwendige Beiladung - Identität des Streitgegenstandes - Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG)


Leitsatz

Für den Bereicherungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen niedergelassenen Arzt ist der Zivilrechtsweg auch dann eröffnet, wenn die Leistung des niedergelassenen Arztes Teil einer vom Krankenhaus mit einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechneten Behandlung ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 207,50 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus (im Folgenden: Krankenhaus) und behandelte eine Versicherte der [X.] (im Folgenden: [X.]) im April 2019 zunächst aufgrund eines Plattenephitelkarzinoms und erneut vom 14.5. bis 6.6.2019 stationär zur Schmerztherapie. Zwischen den beiden stationären Aufenthalten begann die Versicherte eine ambulante Strahlenbehandlung bei der [X.], einer niedergelassenen radiologischen Gemeinschaftspraxis, die sie während der zweiten stationären Behandlung fortsetzte. Für Bestrahlungen im Zeitraum 15.5. bis 27.5.2019 stellte die Beklagte dem Krankenhaus nach der Gebührenordnung für Ärzte ([X.]) 1037,49 Euro in Rechnung, die dieses bezahlte. Das Krankenhaus berücksichtigte die Strahlenbehandlung wiederum durch Kodierung des [X.] (Andere Hochvoltstrahlentherapie; Großfeldbestrahlung) in seiner Rechnung an die [X.] (Gesamtbetrag 17 541,23 Euro). Die [X.] lehnte die Zahlung ab und teilte dem Krankenhaus mit, die Strahlentherapie sei nicht stationär zu vergüten. Es sei nicht nötig gewesen, die Beklagte aufzufordern, die Leistung dem Krankenhaus in Rechnung zu stellen. Vielmehr hätte die Beklagte wie gewohnt mit der [X.] abrechnen können. Nach Ausstellung einer neuen Rechnung des Krankenhauses iHv 11 968,97 Euro zahlte die [X.] diesen Betrag. Das Krankenhaus forderte anschließend die Beklagte zur Rückzahlung von 1037,49 Euro auf. Dies wies die Beklagte zurück.

3

Das Krankenhaus hat am 19.5.2020 Klage zum [X.] erhoben und die Verurteilung der [X.] unter Beiladung der [X.] zur Zahlung von 1037,49 Euro nebst Zinsen, hilfsweise die Verurteilung der [X.] [X.] zur Zahlung von 5572,26 Euro nebst Zinsen beantragt. Sie hat den Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte auf § 812 BGB gestützt und geltend gemacht, sie habe der Versicherten lediglich ermöglicht, die von der Krankenhausbehandlung unabhängige Strahlentherapie fortzuführen. Es handele sich nicht um eine von ihr veranlasste [X.] iS von § 2 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.], sondern um eine von der Krankenhausbehandlung losgelöste und unabhängige Behandlung. Rechtsgrundlage des gegen die beizuladende [X.] gerichteten [X.] sei ein Anspruch auf Vergütung aus § 109 Abs 4 [X.] iVm § 7 Satz 1 [X.] [X.], der eingreife, wenn es sich bei der Strahlentherapie um eine vom Krankenhaus veranlasste [X.] handele.

4

Das [X.] hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das [X.] verwiesen (Beschluss vom 14.9.2020). Das [X.] hat mitgeteilt, eine Beiladung der [X.] sei nicht beabsichtigt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Mit der Stornierung und Korrektur der ursprünglichen Rechnung stehe keine Forderung der Klägerin gegenüber der [X.] im Raum. Nach Anhörung der Beteiligten hat es den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen (Beschluss vom 27.7.2022). Das [X.] hat die dagegen erhobene Beschwerde der [X.] zurückgewiesen. Es handele sich weder um eine öffentlich-rechtliche noch um eine privatrechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr begehre die Klägerin die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines zivilrechtlichen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB). Dass die behandelte Patientin gesetzlich versichert sei, ändere hieran nichts. Die Beklagte sei nicht Bestandteil des Dreiecksverhältnisses [X.] (Beschluss vom 20.9.2022).

5

Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene weitere Beschwerde der [X.]. Sie ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei zulässig. Es handele sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs 1 [X.], Abs 2 Satz 1 [X.]. Zwar sei [X.]lage der Klage § 812 BGB, dies allein rechtfertige jedoch die Einordnung als rein zivilrechtliche Streitigkeit nicht. [X.] sei die im öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der [X.] nach dem [X.] wurzelnde Frage, ob eine Strahlentherapie als Leistung Dritter nach § 2 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] eine allgemeine Krankenhausleistung sei. Im streitgegenständlichen Fall sei eine Sachleistung gegenüber einer gesetzlich Krankenversicherten erbracht worden. Eine Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilgerichtsbarkeit würde zudem eine Benachteiligung für sie bedeuten. Denn anders als in dem Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit sei im Zivilprozess eine Beiladung der [X.] prozessual nicht möglich.

6

II. 1. Die weitere Beschwerde, über die der Senat ohne Zuziehung [X.] entscheiden konnte (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 153 Abs 1, § 165 [X.]), ist nach § 177 und § 202 [X.] iVm § 17a Abs 4 Satz 4 GVG statthaft, weil das [X.] den Rechtsbehelf zugelassen hat und diese Zulassung für das BSG bindend ist (§ 202 [X.] iVm § 17a Abs 4 Satz 6 GVG). Die Beklagte hat die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 [X.]).

7

2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für das Klageverfahren nicht zuständig. Es liegt keine Angelegenheit der [X.] iS des § 51 Abs 1 [X.], Abs 2 Satz 1 [X.] vor.

8

a) Nach § 51 Abs 1 [X.], Abs 2 Satz 1 [X.] (hier idF des [X.] der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5.12.2012, [X.] 2467) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Angelegenheiten der [X.] (Abs 1 [X.]). Dies gilt auch dann, wenn die Streitigkeiten privatrechtliche Angelegenheiten der [X.] betreffen (Abs 2 Satz 1), und jeweils auch insoweit, als durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (Abs 1 [X.] Halbsatz 1 und [X.]). Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der [X.] handelt; nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 [X.] - mit Ausnahme der nach § 51 Abs 3 [X.] ausgenommenen Streitigkeiten in Verfahren nach dem GWB -, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (vgl BSG vom 15.3.2017 - B 6 [X.]/16 R - [X.], 1 = [X.]-5540 Anl 9.1 [X.], Rd[X.]9; BSG vom 21.7.2016 - B 3 SF 1/16 R - [X.]-1500 § 51 [X.] Rd[X.]; BSG vom 23.3.2011 - B 6 KA 11/10 R - [X.], 35 = [X.]-2500 § 115b [X.], Rd[X.]7; [X.] vom 17.8.2011 - [X.] - juris Rd[X.]). Eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der [X.] liegt vor, wenn sie ihre materiell-rechtliche Grundlage im Recht der [X.] hat (vgl BSG vom [X.] - [X.]-1500 § 51 [X.] Rd[X.]; BSG vom 25.3.2021 - [X.] SF 1/20 R - juris Rd[X.]).

9

Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Streitgegenstand, wie er sich auf der Grundlage des Klagebegehrens, also des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, und des Klagegrunds, also des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts, ergibt (stRspr; vgl zB BSG vom 10.12.2015 - [X.]2 SF 1/14 R - [X.]-1720 § 17a [X.] Rd[X.]1 mwN; BSG vom 19.6.2023 - B 6 SF 1/23 R - juris Rd[X.]). Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hängt dabei grundsätzlich nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens ab (vgl BVerwG vom [X.] 58.14 - juris Rd[X.]9; OVG Lüneburg vom 24.3.2017 - 11 OB 78/17 - juris RdNr 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 1.4.2018, § 51 [X.] 2 f). Nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten.

Angelegenheiten der [X.] sind Streitigkeiten, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des [X.] (Groß in Berchtold, [X.], 6. Aufl 2021, § 51 RdNr 6, 7) oder auch die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen (zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen von konkurrierenden Vertragsärzten vgl BSG vom 15.3.2017 - B 6 [X.]/16 R - [X.], 1 = [X.]-5540 Anl 9.1 [X.], Rd[X.]9). Entscheidend ist, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der [X.] unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der [X.] hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der [X.] zuzuordnen sind (BVerwG vom 6.7.2022 - 3 [X.]/21 - juris Rd[X.]6; vgl auch BSG vom [X.] - B 6 SF 1/20 R - juris Rd[X.]0).

b) Danach ist der [X.] hier nicht eröffnet.

Gegenstand des Klageverfahrens ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch eines Krankenhauses auf Rückzahlung von Vergütung gegen eine niedergelassene radiologische Gemeinschaftspraxis auf Grundlage von § 812 BGB mit der Begründung, dass für die Zahlung im Verhältnis zwischen dem klagenden Krankenhaus und der niedergelassenen radiologischen Gemeinschaftspraxis kein Rechtsgrund bestehe. Hierbei handelt es sich um eine [X.] Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG, die den ordentlichen Gerichten und nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Krankenhausträger und einem zur vertragsärztlichen Leistungserbringung zugelassenen Leistungserbringer sind durch zivilrechtliche Normen geprägt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um allgemeine Krankenhausleistungen in Form von vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter nach § 2 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] handelt. Die in § 2 Abs 2 [X.] aufgeführten Leistungen werden ausschließlich mit nach dem [X.] zu berechnenden Entgelten vergütet. Für allgemeine Krankenhausleistungen dürfen keine anderen oder zusätzlichen Entgelte zugrunde gelegt werden. Die Leistungen werden vielmehr mit der Vergütung abgegolten, die gemäß dem [X.] und dem [X.] zu entrichten ist. Die Einordnung, ob es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung nach § 2 [X.] handelt oder nicht, betrifft also im Wesentlichen die Frage, wie die Leistungen im Verhältnis zwischen dem Krankenhausträger und dem Kostenträger, dh dem Patienten bzw dessen Krankenversicherung und/oder dessen zur Beihilfe oder Heilfürsorge verpflichtete Stelle, abzurechnen sind. Es spielt für diese Frage zwar grundsätzlich keine Rolle, wer der Kostenträger ist. Zu einer Angelegenheit der [X.] wird sie im Dreiecksverhältnis zwischen [X.], [X.] und Krankenhaus aber dann, wenn die dem Patienten vom Krankenhaus tatsächlich erbrachte Leistung sich im Rechtssinn als Leistung an die [X.] darstellt.

Die Frage der Abrechenbarkeit von Leistungen Dritter gegenüber einem Kostenträger hat jedoch auch dann keinen Einfluss auf das "Innenverhältnis" zwischen dem Krankenhaus und einem von diesem hinzugezogenen [X.], wenn das Krankenhaus seine Leistung gegenüber einer [X.] erbringt. Ein vom Krankenhaus hinzugezogener Dritter erbringt seine Leistung nicht gegenüber dem Patienten bzw dessen Krankenkasse, sondern gegenüber dem Krankenhaus aufgrund der mit diesem geschlossenen Abrede. Dementsprechend kann ein Vergütungsanspruch des [X.] nur gegen das Krankenhaus und nicht gegen den Patienten oder dessen Kostenträger entstehen (BSG vom [X.] - B 3 KR 17/06 R - [X.]-2500 § 39 [X.] Rd[X.]2; BSG vom 12.11.2013 - [X.] KR 22/12 R - [X.], 11 = [X.]-2500 § 69 [X.], Rd[X.]8). Die Leistungen des [X.] sind daher aus den Mitteln des Krankenhauses zu honorieren. Dabei gibt es für die vertragliche Beziehung zwischen Krankenhaus und Leistungserbringer keine Vorgaben; insbesondere besteht keine Bindung an die [X.] und erst recht keine an vertragsärztliche Berechnungsgrundlagen. Denn die Leistungen des [X.] werden weder dem Patienten noch zur Erfüllung einer vertragsärztlichen Pflicht erbracht, sondern aufgrund eines Dienstvertrags mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der vom diesem geschuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt nach dem [X.] abgerechnet werden (vgl [X.] vom 12.11.2009 - [X.]/09 - [X.]Z 183, 143 Rd[X.]).

Handelte es sich bei der Leistung eines [X.] hingegen nicht um eine allgemeine Krankenhausleistung, so könnte sie als ambulante Leistung gegenüber dem Patienten bzw dessen Kostenträger erbracht und abgerechnet werden. Auch in diesem Fall hätte die Rückforderung einer vom Krankenhaus an den [X.] gezahlten Vergütung ihre materiell-rechtliche Grundlage aber nicht im Recht der [X.], sondern in der Rückabwicklung der zwischen diesen bestehenden Rechtsbeziehung, die keinen Bezug zur [X.] aufweist.

Die Regelungen des [X.] und des [X.] beziehen sich auf die Berechnung der Krankenhausentgelte. Hiervon zu unterscheiden sind die sozialrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen, die maßgeblich dafür sind, ob die Krankenkassen für die Behandlungsentgelte der gesetzlich Versicherten aufzukommen haben. Die Entgelte sind hingegen für alle Benutzer der Krankenhäuser einheitlich zu bemessen, unabhängig davon, ob diese gesetzlich oder privat krankenversichert sind (§ 17 Abs 1 Satz 1 [X.]).

Eine überwiegend sozialrechtliche Prägung des Streitgegenstands ergibt sich vorliegend auch nicht aus einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit eines zum Verfahren beigeladenen Sozialleistungsträgers insoweit, als auch dessen sozialversicherungsrechtliche Zahlungsverpflichtung im Raum steht (anders in BSG vom [X.] SF 1/14 R - [X.]-1500 § 51 [X.] Rd[X.]). Denn weder ist eine Beiladung der [X.] vorliegend erfolgt, noch liegen die Voraussetzungen hierfür vor. Eine notwendige Beiladung setzt nämlich die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen beiden Parteien und dem [X.] voraus (vgl BSG vom 7.12.2004 - [X.] KR 6/03 R - [X.], 26 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]9). Voraussetzung einer Verurteilung nach § 75 Abs 5 [X.] ist, dass für dieselbe Leistung entweder der beklagte oder der beigeladene Leistungsträger zuständig ist oder zwischen zwei Leistungsträgern eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass die gegen sie erhobenen Ansprüche auf ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet sind, die eine Leistung gegenüber der anderen aber vorrangig ist. Die Leistungen müssen sich inhaltlich zwar nicht decken, allerdings müssen [X.] und Rechtsfolgen im [X.] übereinstimmen. Es muss im Wesentlichen über dieselben Tat- und Rechtsfragen wie im Ausgangsverfahren gegen den [X.] zu entscheiden sein (BSG vom [X.] - [X.]-1500 § 75 [X.] Rd[X.]6). Eine solche Wechselwirkung der Begehren ist hier nicht gegeben. Denn der geltend gemachte Anspruch gegen die beklagte radiologische Gemeinschaftspraxis auf Rückabwicklung einer zivilrechtlichen Vertragsbeziehung stimmt hinsichtlich [X.] und Rechtsfolgen nicht mit einem Anspruch des Krankenhauses gegen die [X.] auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung überein.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich erforderlich (vgl nur BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris Rd[X.]1 mwN). Gründe, davon abzusehen (vgl dazu [X.] vom 3.7.1997 - IX Z[X.]16/96 - juris Rd[X.]0), liegen hier nicht vor.

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 52 Abs 1, § 45 Abs 1 Satz 1 und 3 GKG. Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg für die Klage von einem Wert iHv 207,50 Euro - einem Fünftel des Wertes des geltend gemachten Anspruchs - auszugehen (vgl BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris Rd[X.]1 bis 12).

                          

Schlegel

Estelmann

Geiger

Meta

B 1 SF 2/22 R

29.08.2023

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Hamburg, 27. Juli 2022, Az: S 63 KR 2227/20, Beschluss

§ 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 S 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 75 Abs 5 SGG, § 177 SGG, § 202 SGG, § 13 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 2 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG, § 17 Abs 1 S 1 KHG, § 812 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.08.2023, Az. B 1 SF 2/22 R (REWIS RS 2023, 6598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6598

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2 U 3/06

3 B 31/21

I ZB 7/11

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