Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.04.2017, Az. IX B 22/17

9. Senat | REWIS RS 2017, 12425

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Gegenstand

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht


Leitsatz

1. NV: Betrifft die im Rahmen einer Rüge wegen Divergenz angeführte Entscheidung einen anderen Sachverhalt, kommt eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.

2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2016  9 K 158/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] (--[X.]--, § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O) liegt nicht vor.

4

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht ([X.]) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. [X.]-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, [X.]/NV 2013, 1248).

5

b) Daran gemessen liegt die von den der Klägerin vorgetragene Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht vor. Soweit sich die Klägerin auf das [X.]-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 44/78 ([X.]E 131, 479, [X.] 1981, 418) beruft, betrifft dieses einen anderen Sachverhalt. Denn in diesem Verfahren war die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen --bezogen auf die Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F.-- unstreitig vorhanden, während im vorliegenden Klageverfahren die Einkünfteerzielungsabsicht für den Streitzeitraum vom [X.] verneint wurde.

6

Im Übrigen deckt sich die Entscheidung des [X.] auch mit den Grundsätzen, die der [X.] in seiner ständigen Rechtsprechung zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht aufgestellt hat (vgl. u.a. [X.]-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, [X.]E 239, 453, [X.] 2013, 279, und IX R 9/12, [X.]/NV 2013, 718 sowie zuletzt [X.]-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 17/16, juris, für ein nicht bewohnbares Objekt).

7

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) zuzulassen. Die von der Klägerin vorgebrachte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargetan.

8

a) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des [X.] und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. [X.] ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Klägerin erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des [X.] hätte führen können (vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 48 f.).

9

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Vielmehr bringt die Klägerin lediglich vor, das [X.] hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die im Vorjahr geltend gemachten und vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) dort anerkannten Aufwendungen Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellten. Damit wendet sich die Klägerin allein gegen die rechtliche Würdigung des [X.]. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 22/17

13.04.2017

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Dezember 2016, Az: 9 K 158/15, Urteil

§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.04.2017, Az. IX B 22/17 (REWIS RS 2017, 12425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12425

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