Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.03.2022, Az. IX B 18/21

9. Senat | REWIS RS 2022, 464

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Gegenstand

(Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 EStG)


Leitsatz

1. NV: Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tatbestandsmerkmal in § 21 EStG einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestaltet.

2. NV: Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. "Gewerbeimmobilien"), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht; hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25.02.2021 - 11 K 743/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O, dazu unter 1. und 2.) noch wegen eines [X.], auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, dazu unter 3. bis 6.), zuzulassen.

2

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht ausreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] ([X.]) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O).

3

a) Die Darlegung des [X.] der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar und klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des [X.], sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 09.04.2014 - XI B 128/13, [X.]/NV 2014, 1224, Rz 12; vom 23.10.2019 - IX B 54/19, [X.]/NV 2020, 219; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 38).

4

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt den genannten Anforderungen nicht. Es fehlen konkrete Ausführungen dazu, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, "ob bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien der sog. zweigliedrige (zweistufige) Liebhabereibegriff Gültigkeit beansprucht", in der Rechtsprechung des [X.] und im Schrifttum ungeklärt ist. Ebenso fehlt es an Ausführungen dazu, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Frage aus rechtlicher Sicht zweifelhaft oder umstritten sein soll. Unbeschadet dessen weist der Senat darauf hin, dass die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt ist.

5

aa) Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tatbestandsmerkmal in § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --welches sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der für (gewerbliche) Gewinneinkünfte geltenden Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG erschließt (s. [X.]-Urteil vom 28.11.2007 - IX R 9/06, [X.]E 220, 63, [X.], 515)-- einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestaltet. Demgegenüber hat die Einkünfteerzielungsabsicht in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusserzielungsabsicht (zur Dogmatik s. näher [X.]-Urteil vom 09.03.2011 - IX R 50/10, [X.]E 232, 527, [X.], 704; [X.]/ [X.]/[X.], § 21 EStG Rz 150; [X.], [X.] 2010, 825).

6

bb) Wie der erkennende Senat aus einer teleologischen Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gefolgert hat, ist bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich, denn zu einer dies überprüfenden Prognose kommt es nicht. Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. "Gewerbeimmobilien"), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht ([X.]-Urteile vom 19.02.2019 - IX R 16/18, [X.]/NV 2019, 804; vom 17.04.2018 - IX R 9/17, [X.]E 261, 400, [X.], 219; vom 09.10.2013 - IX R 2/13, [X.]E 244, 247, [X.], 527, und vom 19.02.2013 - IX R 7/10, [X.]E 240, 258, [X.], 436); hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ([X.]-Urteile vom [X.], [X.]E 230, 385, [X.], 1038; in [X.]E 244, 247, [X.], 527, und in [X.]E 240, 258, [X.], 436).

7

cc) Weiter gehende subjektive Elemente --wie etwa die Motivlage des Steuerpflichtigen bei der Hinnahme von (ggf. vorübergehenden) [X.] sind nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das [X.]-Urteil in [X.]E 240, 258, [X.], 436 besagt entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes; soweit der Senat in Rz 18 dieser Entscheidung auf die Motivlage des Steuerpflichtigen eingegangen ist, ging es im maßgeblichen Zusammenhang jenes Streitfalls nur um die Indizwirkung von [X.] bei der Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige --als gewerblicher [X.] die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines bestimmten --leerstehenden-- Objekts erkennbar   aufgenommen   und sie später   nicht aufgegeben   hat (s. insbesondere Leitsatz 2 des [X.]-Urteils in [X.]E 240, 258, [X.], 436).

8

dd) Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsfrage im Streitfall auch als nicht klärungsfähig dar, denn ihr fehlt die erforderliche Entscheidungserheblichkeit.

9

2. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O).

a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht ([X.]) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der [X.] oder ein anderes [X.]. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das [X.] seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. [X.]-Beschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, [X.]/NV 2021, 349, m.w.N.).

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2021, 349).

b) Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Klägerin hat keine abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen [X.]-Urteil einerseits und den vorgeblichen Divergenzentscheidungen andererseits so herausgearbeitet, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen deutlich wird. Auch fehlt es an der Darlegung, dass es sich insoweit um gleiche oder vergleichbare Sachverhalte gehandelt hat.

3. Zu Unrecht rügt die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O.

a) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich dem [X.] auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des [X.] und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. [X.] ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des [X.] erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des [X.] hätte führen können (vgl. [X.]-Beschluss vom 07.08.2018 - IX B 118/17, [X.]/NV 2018, 1155, Rz 9; Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 116 Rz 48 f.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Denn es fehlt sowohl an der erforderlichen Darlegung, weshalb sich dem [X.] auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen als auch an der Darlegung der Erheblichkeit des behaupteten [X.].

Wie der beschließende Senat unter Ziffer 1. der Gründe dargelegt hat, war die Motivlage der Klägerin für die Hinnahme der streitbefangenen [X.] nicht entscheidungsrelevant und daher auch nicht zu ermitteln; Gleiches gilt für die Frage, in welchem Umfang der Vater der Klägerin verschuldet war. Überdies hat die Klägerin nicht dargelegt, welches Ergebnis die vorgeblich unterlassene Sachverhaltsermittlung nach ihrer Auffassung erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des [X.] hätte führen können. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin ihr [X.] schon durch [X.] Einlassen verloren hat.

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das [X.] die Klageanträge zutreffend ausgelegt und seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 [X.]O) nicht verletzt.

a) Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 30.08.2019 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung von ihren fachkundigen Prozessbevollmächtigten gestellten Klageanträge sind zahlenmäßig beziffert und eindeutig; sie sind einer vom klaren Wortlaut abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Daher ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (nur) über jene Streitgegenstände zu entscheiden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf die sich das ergangene Urteil bezieht (vgl. [X.]-Beschluss vom 31.05.2017 - I B 102/16, [X.]/NV 2017, 1189).

b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das [X.] angesichts der von fachkundigen Prozessbevollmächtigten eindeutig formulierten und bezifferten Klageanträge auf die Stellung (noch) sachdienlicher(er) Anträge hätte hinwirken können; jedenfalls ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das [X.] bewusst nur über einen Teil des tatsächlichen Klagebegehrens entschieden hat (vgl. zu einem solchen Fall [X.]-Beschluss vom 30.05.2014 - I B 118/13, [X.]/NV 2014, 1556). So spricht nach Aktenlage insbesondere nichts dafür, dass "der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin ... bereits im Vorfeld bekannt" gewesen sei, dass "die Klägerin nach dem Dafürhalten des Gerichts für sie nachteilige Klageanträge gestellt" habe. [X.] ist auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Klägerin, dass das angefochtene Urteil "noch am 25.02.2021" --dem Tag der mündlichen [X.] "vollständig abgefasst wurde"; vielmehr ist das vollständig abgesetzte Urteil nach Aktenlage erst am 09.03.2021 bei der Geschäftsstelle des [X.] eingegangen.

c) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei einem im Klageverfahren durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten das Unterlassen eines (seiner Ansicht nach notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 [X.]O regelmäßig keinen Verfahrensmangel darstellt (z.B. [X.]-Beschluss vom 29.08.2013 - IX B 17/13, [X.]/NV 2013, 1942, m.w.N.). Ein sachkundig vertretener Beteiligter muss gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 24.08.2011 - IX B 89/11, [X.]/NV 2012, 11; vom 14.10.2009 - IX B 86/09, [X.]/NV 2010, 222, m.w.N.).

5. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung liegt nicht vor.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 [X.]O verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit [X.] des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des [X.] vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, [X.], 1056; [X.]-Beschluss vom 11.05.2011 - V B 113/10, [X.]/NV 2011, 1523). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 [X.]O sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.]-Beschluss vom 30.09.2020 - IX B 25/20, [X.]/NV 2021, 339, m.w.N.).

b) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Im Streitfall hat das [X.] das Vorbringen der Klägerin zu den Verkehrswerten der maßgeblichen Immobilien erkennbar zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt; die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang nur, dass das [X.] hierzu eine andere Rechtsauffassung vertritt. Selbst wenn die Klägerin Äußerungen des [X.] in einem frühen Stadium des finanzgerichtlichen Verfahrens als Hinweis auf einen anderweitigen Prozessausgang verstehen konnte, führt dies nicht zu einem Gehörsverstoß (in Gestalt einer Überraschungsentscheidung), da das Gericht grundsätzlich weder zu einem [X.] noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (BVerfG-Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91, [X.] 86, 133, unter C.III.1.a).

Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass das an das [X.] gerichtete gerichtliche Hinweisschreiben vom 11.03.2020 mit Blick auf die Rechtsfolgen der Übertragung äußerst vage formuliert war ("Wenn man bei vorläufiger Beurteilung anhand der Aktenlage davon ausginge, dass es sich bei den am 3. April 2006 abgeschlossenen Verträgen nicht um ein einheitliches Geschäft handelt, wird zu diskutieren sein, ob der am 3. April 2006 über die Gewerbeimmobilien abgeschlossene Vertrag in einen betrieblich veranlassten und einen privat veranlassten Teil aufzuteilen ist. ... Es ergäbe sich dann ein Totalüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.") und von den Beteiligten -wie die nachfolgenden Schriftsätze vom 31.03.2020 ([X.]) bzw. 06.05.2020 (Klägerin) zeigen- nicht einheitlich verstanden wurde. Gerade die Klägerin wies daher im Schriftsatz vom 06.05.2020 darauf hin, dass sich das Gericht noch keine abschließende Meinung über die Rechtsfrage der Einheitlichkeit der notariellen Verträge gebildet habe, da es lediglich eine vorläufige Beurteilung vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass das Gericht keine weitere Erläuterung vornahm, konnte die Klägerin aufgrund des Hinweises nicht mit einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits rechnen. Dass das [X.] im Hinweisschreiben (in tatsächlicher Hinsicht) ausgeführt hat, die übernommenen [X.] lägen weit über dem Verkehrswert der übernommenen Gewerbeimmobilien, den [X.] dann aber im Urteil dahingehend gewürdigt hat, dass die Vertragsparteien von einer teilentgeltlichen Übertragung der Immobilien (und nicht von einer teilweise privat veranlassten Schuldübernahme durch die Klägerin) ausgegangen seien, führt zu keiner anderen Beurteilung.

6. Soweit die Klägerin rügt, ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 [X.]O habe vorgelegen, weil die Einzelrichterin trotz bestehender Zweifel an ihrer Unabhängigkeit das angegriffene Urteil gefällt habe, fehlt es an ausreichend substantiiertem Vortrag.

a) Die Mitwirkung eines Richters bei einer gerichtlichen Entscheidung stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn dieser wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Hieran fehlt es im Streitfall.

b) Da die abschlägige Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs zu den nicht beschwerdefähigen und folglich auch vor dem Revisionsgericht nicht rügefähigen Entscheidungen gehört (§§ 124 Abs. 2, 128 Abs. 2 [X.]O), kann die Klägerin nur mit der Rüge gehört werden, Art. 101 GG sei verletzt, was eine greifbar gesetzwidrige und damit willkürliche Bescheidung des Ablehnungsgesuchs voraussetzt (z.B. [X.]-Beschluss vom [X.], [X.]/NV 2019, 1136, m.w.N.).

Hierzu reicht das Beschwerdevorbringen nicht aus. Die von der Klägerin vorgebrachten Umstände im Zusammenhang mit der Behandlung des Terminsverlegungsantrags durch das [X.] rechtfertigen bei einem verständigen Prozessbeteiligten nicht die Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Einzelrichterin, zumal der seinerzeit handelnde Prozess(unter)bevollmächtigte der Klägerin --wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist-- im Zuge der Antragstellung schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hatte, dass eine Vertretung im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen (von zwei) weiteren, in der Streitsache ebenfalls bevollmächtigten [X.] nicht in Betracht kommt und mithin keine tragfähigen Gründe für eine Verlegung vorgebracht waren. Nach diesen Maßstäben begegnet die Zurückweisung des Antrags auf Terminsverlegung durch das [X.] auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken.

Ebenso wenig kann die Besorgnis der Befangenheit aus den Gründen der Entscheidung des [X.] über den Ablehnungsantrag hergeleitet werden. Weder die von der Klägerin beanstandete dienstliche Erklärung der Einzelrichterin noch der Beschluss des [X.]-Senats über den Befangenheitsantrag begründen die Annahme einer greifbar gesetzwidrigen und damit willkürlichen Bescheidung des Ablehnungsgesuchs.

7. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 18/21

29.03.2022

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 25. Februar 2021, Az: 11 K 743/19, Urteil

§ 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 2 FGO, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.03.2022, Az. IX B 18/21 (REWIS RS 2022, 464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 464

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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