Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. EnVZ 23/14

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 1292

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
En[X.]Z 23/14
vom

18. November 2014

in dem energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungsverfahren

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 18.
November 2014 durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.
März 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 28.
April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Bundes-netzagentur auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Antrag-stellerin trägt diese selbst.

Der Gegenstandswert für das [X.] beträgt bis zu 150.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Bundesnetz-agentur keinen Zulassungsgrund im Sinne des §
86 Abs.
2 [X.] aufzeigt. Keiner der von ihr aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

1
-
3
-

1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehenen Fragen 1 und 2 zu Inhalt und Umfang der Kontrolle eines in Rechnung gestellten Baukos-tenzuschusses sind in der Rechtsprechung des [X.] hinrei-chend geklärt. Danach steht dem Netzbetreiber bei der Bemessung der Höhe des [X.] ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, das der Billigkeitsprüfung nach §
315 Abs. 3 BGB unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2012 -
[X.]III ZR 341/11, [X.], 123 Rn.
16). Nach der Recht-sprechung des [X.] zur Billigkeitsprüfung nach §
315 BGB be-zeichnet die Billigkeit im Sinne dieser [X.]orschrift die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Er-messens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermes-sens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. Dabei darf die Entscheidungskontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden; vielmehr ist auch der [X.] in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche [X.] von Bedeutung (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2012

I[X.]
ZR 110/10, [X.], 219 Rn.
27 mwN). Die [X.] ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2012 -
[X.]III ZR 341/11, [X.], 123 Rn. 22
aE für Baukostenzuschuss nach §
11 [X.], §
11 [X.]). Für die (regulierungs-)behördliche Kontrolle im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens gilt nichts anderes (vgl. Senatsbe-schluss vom 3.
Juni 2014 -
En[X.]R 10/13, WuW/[X.] 4322 Rn.
50 -
Stromnetz Homberg).

2
-
4
-
2. Die Fragen zu 3 bis 5 haben keine grundsätzliche Bedeutung. Sie be-treffen den Bereich der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, die den Angrif-fen der Nichtzulassungsbeschwerde standhält.

[X.]
Kirchhoff
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2014 -
[X.]I-3 Kart 64/13 ([X.]) -

3

Meta

EnVZ 23/14

18.11.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. EnVZ 23/14 (REWIS RS 2014, 1292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1292

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 341/11

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