Bundespatentgericht, Urteil vom 28.06.2012, Az. 4 Ni 2/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 5163

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Frage nach der Sachkunde der Senatsmitglieder" – Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens – Ablehnung der Befragung der Sachkunde der Senatsmitglieder


Leitsatz

Vorschaltgerät

1. Die Beurteilung, ob der erkennende Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts dem Antrag einer Partei auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens folgt oder im Hinblick auf die eigene Sachkunde der nach § 65 Absatz 2 Satz 2 PatG in einem Zweig der Technik sachkundigen Mitglieder des Senats als nicht erforderlich ansieht, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Senats.

2. Insoweit sind die technischen Mitglieder des Senats – ebenso wenig wie die rechtskundigen Mitglieder des Nichtigkeitssenats hinsichtlich ihrer Rechtskunde – verpflichtet, den Parteien bei Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung ihrer technischen Sachkunde eine Befragung zu ermöglichen und gegebenenfalls über ihren Werdegang Auskunft zu geben (Weiterführung von BPatGE 53, 194 = GRUR 2013, 165 – Traglaschenkette).

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 195 01 695

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.] und Dr.-Ing. [X.], sowie [X.]in [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 195 01 695 wird für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] [X.] ([X.]), das am 20. Januar 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 705 vom 13. Oktober 1994 angemeldet worden ist. Das [X.] betrifft ein „Vorschaltgerät für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.]“ ([X.]itel) und ein „Verfahren zum selektiven Heizen von [X.] einer [X.]“ (Anspruch 17). Es umfasst 17 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 und 17 lauten wie folgt:

2

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.], aufweisend:

3

- einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,

4

- einem an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis ([X.], C3) und die Lampe ([X.]) enthält, und

5

- einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung der [X.], der einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der [X.] auf Masse geführt ist,

6

dadurch gekennzeichnet,

7

dass der Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zu einem der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet ist, und dass der Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) zur Steuerung des [X.] enthält.

8

17. Verfahren zum selektiven Heizen von [X.] einer [X.], mit einem Wechselrichter, mit dem ein die Lampe enthaltender Lastkreis und ein Heizkreis verbunden ist, wobei

9

- die Heizleistung transformatorisch von einer Primärseite auf die mit den [X.] verbundene Sekundärseite des [X.] gekoppelt [X.] die Primärseite des [X.] auf Masse geführt ist, und- die Heizleistung durch einen Schalter auf der Primärseite des [X.] gesteuert wird.

Wegen der abhängigen [X.] bis 16 wird auf die [X.]schrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des [X.]s in seiner verteidigten Fassung lasse sich dem [X.] nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, und sei insoweit auch gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert. Die in die Patentansprüche 1 und 17 neu aufgenommenen Merkmale schränkten das [X.] im Übrigen nicht ein, sondern seien bereits unklar und interpretationsbedürftig. Ferner sei der Gegenstand des [X.]s nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der [X.]echnik ergebe.

Der Hinweis der Beklagten, dass die Neuheit des Gegenstands des [X.]s schon mit dem gepulsten Heizen vorliege, sei unbeachtlich, da sich ein Beheizen mit Strompulsen nicht aus den Patentansprüchen ergebe.

[X.] (EP 0244 777 [X.]) zeige nur ein Vorheizen vor dem Zünden der Lampe, sehe aber eine Beheizen der [X.] nach dem Zünden nicht vor, sei unzutreffend. Durch den Schalter Q3, [X.]7 werde nämlich auch im [X.] der Lampe geheizt, weshalb die [X.] dem Patentanspruch 1 neuheitsschädlich entgegenstehe. Jedenfalls fehle es aber zusammen mit der schon im [X.] genannten [X.] (EP 0 589 081 [X.]), von der dieses sich abgrenzen wollte, an der erfinderischen [X.]ätigkeit.

Die Beklagte verknüpfe ein Sammelsurium von Merkmalen aus den Patentansprüchen und der Beschreibung und versuche damit einen neuen Patentanspruch 1 zu konstruieren.

Die Klägerin beruft sich hierzu u. a. auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

[X.] EP 0 589 081 [X.]

Ni4 EP 0 490 330 [X.]

Ni5 [X.] [X.]

[X.]  [X.] 39 01 111 [X.]

[X.] EP 0 244 777 [X.]

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage, soweit das Patent gemäß Hauptantrag verteidigt wird,

abzuweisen;

hilfsweise verteidigt sie das [X.] mit Patentanspruch 1 und Patentanspruch 17 gemäß [X.] vom 31. Mai 2012 und dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrag V.

Hauptantrag:

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.], aufweisend:

- einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter([X.], [X.]) aufweist,- einem an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis([X.], C3) und die Lampe([X.]) enthält, und

- einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung der [X.], der einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der [X.] einerseits auf Masse geführt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zu einem der beiden Schalter([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet ist, und dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) einen weiteren steuerbaren Schalter([X.]) enthält zur Steuerung des [X.] durch Veränderung der [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist.17. Verfahren zum selektiven Heizen von [X.] einer [X.], mit einem Wechselrichter, der zwei im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist und mit dem ein die Lampe enthaltender Lastkreis und ein Heizkreis verbunden sind, wobei- die Heizung transformatorisch von einer Primärseite auf die mit den [X.] verbundenen Sekundärseite des [X.] gekoppelt wird,

- die Primärseite des [X.] auf Masse geführt ist, und

- die Heizleistung durch einen steuerbaren Schalter auf der Primärseite des [X.] gesteuert wird,

- wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird.

Hilfsantrag I:

1.  Vorschaltgerät für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.], aufweisend:       

- einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter([X.], [X.]) aufweist,- einem an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis([X.], C3) und die Lampe([X.]) enthält, und

- einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung der [X.], der einen Heiztransformator([X.]) aufweist, der [X.] einerseits auf Masse geführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zu einem der beiden Schalter([X.], [X.])  des Wechselrichters  parallel geschaltet ist, und dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) einen weiteren steuerbaren Schalter([X.]) enthält zur Steuerung des [X.] einhergehend mit einer Dimmung, durch Veränderung der [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist.

17. Verfahren zum selektiven Heizen von [X.] einer [X.], mit einem Wechselrichter, der zwei im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist und mit dem ein die Lampe enthaltender Lastkreis und ein Heizkreis verbunden sind, wobei

- die Heizung transformatorisch von einer Primärseite auf die mit den [X.] verbundenen Sekundärseite des [X.] gekoppelt wird,

- die Primärseite des [X.] auf Masse geführt ist, und

- die Heizleistung durch einen steuerbaren Schalter auf der Primärseite des [X.] gesteuert wird, wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, einhergehend mit einer Dimmung verändert wird.

Hilfsantrag II:

1.  Vorschaltgerät für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.], aufweisend:

- einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter([X.], [X.]) aufweist,- einem an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis([X.], C3) und die Lampe([X.]) enthält, und

- einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung der [X.], der einen Heiztransformator([X.]) aufweist, der [X.] einerseits auf Masse geführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zu einem der beiden Schalter([X.], [X.])  des Wechselrichters  parallel geschaltet ist, und dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) einen weiteren steuerbaren Schalter([X.]) enthält zur Steuerung des [X.] einhergehend mit einer Dimmung, durch Veränderung der [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist.

17. Verfahren zum selektiven Heizen von [X.] einer [X.], mit einem Wechselrichter, der zwei im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist und mit dessen Mittelpunkt ein die Lampe enthaltender Lastkreis und ein Heizkreis verbunden sind, wobei

- die Heizung transformatorisch von einer Primärseite auf die mit den [X.] verbundenen Sekundärseite des [X.] gekoppelt wird,

- die Primärseite des [X.] auf Masse geführt ist, und- die Heizleistung durch einen steuerbaren Schalter auf der Primärseite des [X.] gesteuert wird,

wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, einhergehend mit einer Dimmung verändert wird.

Hilfsantrag III:

1.  Vorschaltgerät für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.], aufweisend:

- einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter([X.], [X.]) aufweist,- einem an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis([X.], C3) und die Lampe([X.]) enthält, und- einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung der [X.], der einen Heiztransformator([X.]) aufweist, der [X.] einerseits auf Masse geführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zu einem der beiden Schalter([X.], [X.])  des Wechselrichters  parallel geschaltet ist, und dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) einen weiteren steuerbaren Schalter([X.]) enthält zur Steuerung des [X.] durch Veränderung der [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, wobei die Steuerung des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) mit der Wechselrichtersteuerung gekoppelt ist.

17. Verfahren zum selektiven Heizen von [X.] einer [X.], mit einem Wechselrichter, der zwei im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist und ein die Lampe enthaltender Lastkreis und ein Heizkreis verbunden sind, wobei

- die Heizung transformatorisch von einer Primärseite auf die mit den [X.] verbundenen Sekundärseite des [X.] gekoppelt wird,

- die Primärseite des [X.] auf Masse geführt ist, und

- die Heizleistung durch einen steuerbaren Schalter auf der Primärseite des [X.] gesteuert [X.] wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird,

wobei die Steuerung des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) mit der Wechselrichtersteuerung gekoppelt ist.

Hilfsantrag IV:

1.  Vorschaltgerät für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.], aufweisend:

- einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter([X.], [X.]) aufweist,- einem an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis([X.], C3) und die Lampe([X.]) enthält, und

- einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung der [X.], der einen Heiztransformator([X.]) aufweist, der [X.] einerseits auf Masse geführt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zu einem der beiden Schalter([X.], [X.])  des Wechselrichters  parallel geschaltet ist, und dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) einen weiteren steuerbaren Schalter([X.]) enthält zur Steuerung des [X.] durch Veränderung der [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, wobei die Steuerung des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) mit der Wechselrichtersteuerung gekoppelt ist, wobei der weitere steuerbare Schalter nur eingeschaltet ist, wenn auch der potentialhöhere Schalter ([X.]) des Wechselrichters eingeschaltet ist.

17. Verfahren zum selektiven Heizen von [X.] einer [X.], mit einem Wechselrichter, der zwei im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist und ein die Lampe enthaltender Lastkreis und ein Heizkreis verbunden sind, wobei

- die Heizung transformatorisch von einer Primärseite auf die mit den [X.] verbundenen Sekundärseite des [X.] gekoppelt wird,

- die Primärseite des [X.] auf Masse geführt ist, und

- die Heizleistung durch einen steuerbaren Schalter auf der Primärseite des [X.] gesteuert wird,

- wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird,

wobei die Steuerung des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) mit der Wechselrichtersteuerung gekoppelt ist, wobei der weitere steuerbare Schalter nur eingeschaltet ist, wenn auch der potentialhöhere Schalter ([X.]) des Wechselrichters eingeschaltet ist.

Hilfsantrag V:

1. Vorschaltgerät für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.], aufweisend:

- einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter([X.], [X.]) aufweist,- einem an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis([X.], C3) und die Lampe([X.]) enthält, und

- einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung der [X.], der einen Heiztransformator([X.]) aufweist, der [X.] einerseits auf Masse geführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zu einem der beiden Schalter([X.], [X.])  des Wechselrichters  parallel geschaltet ist, und dass der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) einen weiteren steuerbaren Schalter([X.]) enthält zur Steuerung des [X.], wobei eine Schaltersteuerung (2) den Zeitabschnitt einstellt, in dem der weitere steuerbare Schalter ([X.]) den Heizkreis mit Strom versorgt, einhergehend mit einem Dimmen der [X.] durch Veränderung der [X.]aktfrequenz des Wechselrichters.

16. Verfahren zum Betreiben eines Vorschaltgeräts für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.], aufweisend:

- einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist,- einem an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis ([X.], C3) und die Lampe ([X.]) enthält, und- einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung der [X.], der einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der [X.] einerseits auf Masse geführt ist, wobei der Heizkreis  ([X.], [X.], [X.]) zu einem der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet ist, wobei zum selektiven Heizen der [X.] der [X.] mit dem Wechselrichter, mit dem ein die Lampe enthaltender Lastkreis und ein Heizkreis verbunden sind,

- die Heizleistung transformatorisch von einer Primärseite auf die mit den [X.] verbundenen Sekundärseite des [X.] gekoppelt wird,

- die Primärseite des [X.] auf Masse geführt ist, und- die Heizleistung durch einen steuerbaren Schalter auf der Primärseite des [X.] gesteuert wird, indem der Zeitabschnitt eingestellt wird, in dem der weitere steuerbare Schalter ([X.]) den Heizkreis mit Strom versorgt, in Abhängigkeit vom über den Wechselrichter bestimmten Dimmgrad der [X.].

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das [X.] in seiner beschränkten Fassung für patentfähig. Der [X.] sei neu und erfinderisch. Insbesondere stehe die Druckschrift [X.] nicht entgegen. Aus dieser sei lediglich eine Schaltung zum Vorheizen der [X.] vor dem Zünden der Lampe zu entnehmen. Dagegen offenbare sie nicht die Dimmgradabhängige Beheizung der [X.] im [X.] und die Veränderbarkeit der [X.] des den Heizstrom steuernden Schalters.

Durch die [X.] Ausgestaltung werde die Aufgabe gelöst, die [X.] im [X.] in gedimmtem Zustand sicher zu betreiben. Der Fachmann erhalte keine Anregung aus der [X.] zur Lehre des [X.]s, da er eine lineare Schaltung, nicht dagegen die im [X.] enthaltene gepulste Schaltung, implementieren würde, um das Heizen auch im [X.] sicherzustellen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie den Inhalt der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.    

Die Klage, mit der der in § 22 [X.]bs. 2 i. [X.]. m. § 21 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des [X.],

denn der Gegenstand des [X.] beruht

 -hinsichtlich des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung des [X.], noch in der Fassung nach den [X.] bis [X.] und [X.],

 -hinsichtlich des Patentanspruchs 17 gemäß Hauptantrag und gemäß den [X.] bis [X.] und

 -hinsichtlich des Patentanspruchs 16 gemäß Hilfsantrag [X.]

gegenüber dem im [X.]erfahren befindlichen Stand der [X.]echnik jeweils nicht auf einer erfinderischen [X.]ätigkeit,

und ist in den Patentansprüchen 1 und 17 nach Hilfsantrag I[X.] unzulässig erweitert gegenüber der ursprünglichen [X.].

II.

1. Das Streitpatent betrifft nach Patentschrift [0001] ein [X.]orschaltgerät für mindestens eine [X.] sowie ferner gemäß dem nicht auf die vorangehenden Sachansprüche rückbezogenen Patentanspruch 17 ein [X.]erfahren zum selektiven Heizen von [X.] einer [X.].

In der [X.]chrift ist zum technischen Hintergrund ausgeführt, dass bei hochwertigen [X.]orschaltgeräten ein Dimmbetrieb üblich sei, in diesem Betrieb aber ein vorzeitiges [X.]ltern der [X.] einsetze, weshalb diese auch im Betrieb beheizbar wären, insbesondere mit einer [X.] Heizleistung [0004].

[X.]us dem Stand der [X.]echnik gemäß EP 0 589 081 [X.] sei hierzu auch schon eine Schaltungsanordnung bekannt mit einem steuerbaren Schalter auf der [X.] eines Heiztransformators im Heizkreis. Die bekannte [X.]nordnung sei aber nachteilig, da der [X.] bedämpft werde [0005].

2. [X.]or dem Hintergrund dieses Standes der [X.]echnik ist in der [X.]chrift [0010] als [X.]ufgabe angegeben, ein [X.]orschaltgerät für mindestens eine [X.] sowie ein [X.]erfahren zum Heizen von [X.] einer [X.] vorzusehen, so dass stets ein zuverlässiger, die Lampe schonender Betrieb gewährleistet ist.

Im Hinblick auf den vorangehend in der [X.]chrift erläuterten Stand der [X.]echnik schließt diese [X.]ufgabe den Betrieb mit unterschiedlichen [X.]en ein, sodaß sie auch den beschränkt verteidigten Fassungen des [X.] zugrunde zu legen ist.

3. Zur Lösung dieser [X.]ufgabe sieht der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 mit einer bereits im qualifizierten Hinweis verwendeten und auch dem gleichgelagerten [X.]erfahren 4 Ni 3/11 (EP) entsprechenden eingefügten Gliederung ein [X.]orschaltgerät für mindestens eine [X.] mit folgenden Merkmalen vor:

[X.] [X.]orschaltgerät für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.], aufweisend:

M2 einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist

M3 einem an den Wechselrichter angeschlossenen [X.], der einen [X.] ([X.], C3) und die Lampe ([X.]) enthält, und

[X.] einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung der [X.],

M6 der einen Heiztransformator ([X.]) aufweist, der [X.] einerseits auf Masse geführt ist,

dadurch gekennzeichnet,

M5.1 dass der Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) zu einem der beiden Schalter ([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet ist, und

[X.] dass der Heizkreis ([X.], [X.], [X.]) einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.]) enthält zur Steuerung des [X.]

[X.] durch [X.]eränderung der [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist.

Der entsprechend gegliederte nebengeordnete Patentanspruch 17 lautet:

M*1 [X.]erfahren zum selektiven Heizen von [X.] einer [X.],

[X.] mit einem Wechselrichter,

[X.] der zwei im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist und

[X.]/4 mit dem ein die Lampe enthaltender [X.] und ein Heizkreis verbunden ist, wobei

[X.] die Heizung transformatorisch von einer [X.] auf die mit den [X.] verbundene Sekundärseite des [X.] gekoppelt wird,

[X.].1 die [X.] des [X.] auf Masse geführt ist und

M*5.2 die Heizleistung durch einen steuerbaren Schalter auf der [X.] des [X.] gesteuert wird,

M*8 wobei der Heizstrom gesteuert wird, indem die [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist, verändert wird.

Der gemäß Hilfsantrag I geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der nach Hauptantrag geltenden Fassung dadurch, dass nach Merkmal [X.] das Merkmal

M*8.1 einhergehend mit einer Dimmung

eingefügt ist,

und der Patentanspruch 17 dadurch, dass im Merkmal 8 vor dem vorletzten Wort das Merkmal

M*8.1 einhergehend mit einer Dimmung

eingefügt ist.

Der gemäß Hilfsantrag II geltende Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Hilfsantrag I unverändert, während der geltende Patentanspruch 17 im Merkmal [X.]/4 dadurch konkretisiert ist, dass Heizkreis und [X.] mit dem Mittenpunkt des Wechselrichters verbunden sind.

Die gemäß Hilfsantrag [X.] geltenden Patentansprüche 1 bzw. 17 unterscheiden sich von den nach Hauptantrag geltenden Fassungen jeweils dadurch, dass das Merkmal

[X.].2 bzw. M*8.2 wobei die Steuerung des weiteren steuerbaren Schalters ([X.]) mit der Wechselrichtersteuerung gekoppelt ist

angefügt ist,

und der Patentanspruch 17 gegenüber dem Hauptantrag im Merkmal [X.]/4 zusätzlich dadurch, dass die Worte „mit dem“ fehlen.

Die gemäß Hilfsantrag I[X.] geltenden Patentansprüche 1 bzw. 17 unterscheiden sich von den nach Hilfsantrag [X.] geltenden Fassungen jeweils dadurch, dass das Merkmal

[X.] bzw. [X.]  wobei der weitere steuerbare Schalter nur eingeschaltet ist, wenn auch der potentialhöhere Schalter ([X.]) des Wechselrichters eingeschaltet ist

angefügt ist.

Der gemäß Hilfsantrag [X.] geltende Patentanspruch 1 unterscheidet von der nach Hauptantrag geltenden Fassung dadurch, dass sich an die Merkmale [X.] bis [X.] nur noch das das Merkmal

[X.]/10 wobei eine Schaltersteuerung (2) den [X.]abschnitt einstellt, in dem der weitere steuerbare Schalter ([X.]) den Heizkreis mit Strom versorgt, einhergehend mit einem Dimmen der [X.] durch [X.]eränderung der [X.]aktfrequenz des Wechselrichters

anschließt.

Der [X.]erfahrensanspruch 16 lautet in gegliederter Fassung:

M*1 [X.]erfahren zum Betreiben eines [X.]orschaltgeräts für mindestens eine [X.] mit vorheizbaren [X.], aufweisend:
[X.] einen Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter([X.], [X.]) aufweist,
[X.] einem an dem Wechselrichter angeschlossenen [X.], der einen [X.]([X.], C3) und die Lampe([X.]) enthält, und
M*4 einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zur Stromversorgung der [X.],
[X.] der einen Heiztransformator([X.]) aufweist, der primärseitig einerseits auf Masse geführt ist, wobei
M*5.1 der Heizkreis([X.], [X.], [X.]) zu einem der beiden Schalter([X.], [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet ist,
 wobei
M*1.1 zum selektiven Heizen der [X.] der [X.]
[X.].2 mit dem Wechselrichter,
[X.]/4 mit dem ein die Lampe enthaltender [X.] und ein Heizkreis verbunden sind,

[X.].0 die Heizleistung transformatorisch von einer Primärseite auf die mit den [X.] verbundenen Sekundärseite des [X.] gekoppelt wird,

[X.].1 die Primärseite des [X.] auf Masse geführt ist, und
M*5.2 die Heizleistung durch einen steuerbaren Schalter auf der Primärseite des [X.] gesteuert wird,
[X.]/10 indem der [X.]abschnitt eingestellt wird, in dem der weitere steuerbare Schalter([X.]) den Heizkreis mit Strom versorgt, in [X.]bhängigkeit vom über den Wechselrichter bestimmten [X.] der [X.].

4. [X.]ls zuständigen Fachmann sieht der [X.] hier einen Diplom-Ingenieur (FH) oder (Univ.) der Fachrichtung Elektrotechnik an mit langjähriger Berufserfahrung im Bereich der Steuer- und Regelungstechnik für Beleuchtungselektronik.

5. Der [X.] legt seiner Entscheidung das folgende fachmännische [X.]erständnis der Patentansprüche zu Grunde:

5.1 Bei dem anspruchsgemäßen „Wechselrichter“ gemäß Merkmal M2 handelt es sich lediglich um eine [X.]annungsversorgung nach [X.]rt eines Durchflusswandlers. Der einzig mögliche, in Merkmal [X.] mitzulesende (eine) [X.]punkt für den Heizkreis liegt demnach zwischen den beiden Schaltern [X.], [X.], d. h. an einer der [X.]usgangsklemmen des Wechselrichters. Das ist dieselbe Klemme, an der auch der [X.] hängt.

        

5.2 Das bereits in der erteilten Fassung und auch in [X.] nach Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen verteidigten Fassungen enthaltene Merkmal ([X.]) „durch den Wechselrichter versorgt“ darf im Rahmen der gebotenen [X.]uslegung des Patentanspruchs nach dem technischen [X.]erständnis des angesprochenen Fachmanns nicht isoliert verstanden werden, sondern ist im Kontext des gesamten [X.]nspruchs und damit auch der Beschränkung durch Merkmal M5.1 zu lesen. Denn es ist nicht der Inhalt einzelner Merkmale, sondern derjenige des allein maßgeblichen Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln ([X.], 311 - Baumscheibenabdeckung - unter Hinweis auf [X.], 221, 226 - Drehzahlermittlung).

 Wenn nach Merkmal [X.] für sich gelesen der [X.]punkt des [X.] mit dem Wort „versorgten (Heizkreis)“ nicht mehr auf den Mittelpunkt des Wechselrichters ([X.], [X.]) beschränkt wäre, sondern ein beliebiger Schaltungspunkt innerhalb des [X.]es ([X.], [X.], [X.]) sein könnte bzw. irgendwo mitten im [X.] ([X.], [X.]) liegen könnte, so scheidet dieses breitere [X.]erständnis durch Merkmal M5.1 und die gebotene [X.]uslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit der Merkmale aus. Denn die danach geforderte parallele Schaltung des [X.] zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters ([X.], [X.]) bedeutet nach fachmännischem [X.]erständnis, dass auch ein [X.] des [X.] am Wechselrichtermittelpunkt liegen muss.

5.3 Wenn gemäß Merkmal M5.1 der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter geschaltet ist, dann gibt es deshalb schaltungstechnisch nur die beiden hier mitzulesenden [X.]arianten, die beide vom geltenden [X.]nspruch 1 nach Hauptantrag und [X.] Hilfsanträgen umfasst sind:

a. Heizkreis parallel zur Last am Wechselrichter, d.h. parallel zu dem Schalter, der auch parallel zur Last liegt (= erteilter [X.]) und
b. Heizkreis parallel zu dem anderen Schalter (= dem in Serie mit der Last geschalteten Schalter, vgl. erteilter [X.]).

5.4 Die [X.]ngabe im Merkmal M6, dass der [X.] „primärseitig auf Masse geführt“ ist, wird vom Fachmann auch ohne explizite [X.] unmittelbar und eindeutig sowohl als direkte als auch als indirekte Beschaltung verstanden. Beides ist - was die Energieübertragung angeht - für den [X.]nspruchsgegenstand möglich; ein solches [X.]erständnis des erteilten P[X.] wird durch das einzige [X.]usführungsbeispiel mit indirektem [X.] ([X.]. 1) auch nicht eingeschränkt.

Denn auch die zur Erfassung des technischen Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf weder zu einer sachlichen Einengung noch zu einer inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (st. Rspr., vgl. GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung; [X.], 1023, 1024 Bodenseitige [X.]ereinzelungseinrichtung), insb. wenn der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte [X.]usführungsformen nicht zu entnehmen ist ([X.], 309, 311 - Schussfädentransport). [X.]uch ein [X.]usführungsbeispiel (BGH [X.], 1023, 1024 - Bodenseitige [X.]ereinzelungseinrichtung) oder eine dargestellte Betriebsweise einer im Patentanspruch umschriebenen [X.]orrichtung (GRUR 1985, 967, 968 - Zuckerzentrifuge) erlauben deshalb regelmäßig keine einschränkende [X.]uslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.

eingeschaltet ist, als sie von der Stellung des zugehörigen [X.] (dort [X.], vgl. [X.]) möglich wäre.

Dies ermöglicht eine Pulsbreite zu kürzeren Stromflusszeiten hin, die bei höherem [X.] (vgl. [X.]ur 4) ausreichen, um das [X.]bkühlen der [X.] zu verhindern.

Die funktionelle [X.]ngabe „durch [X.]eränderung ...“ versteht der Fachmann als [X.]nweisung, eine Steuerung für den Schalter [X.] anzugeben, mit der [X.]-abhängig der Heizstrom auf unterschiedliche Werte einstellbar ist, und die deshalb - wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat - „hinterlegt“ sein müssen, worunter der Fachmann allerdings jede [X.]rt einer Zuordnung zwischen [X.] und Heizstrom versteht, die die Patentaufgabe löst und nicht nur eine Hinterlegung von Werten in einer [X.]abelle.

5.6 Merkmal [X.].1 schreibt bezüglich der [X.]eränderung der [X.] vor, dass diese während des [X.]s abhängig vom Dimmzustand der Lampe vorgenommen wird. Merkmal [X.].1 lässt aber offen, ob auch im ungedimmten Zustand oder vor dem Zünden [X.]eränderungen erfolgen.

[X.]

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Änderungen in den Patentansprüchen 1 der nach Hauptantrag oder den [X.] bis [X.] und [X.] geltenden Fassungen jeweils zulässig sind im Hinblick auf die [X.] in den ursprünglichen [X.]nmeldeunterlagen, wie die Klägerin angegeben hat.

Denn der [X.] konnte jedenfalls nicht erkennen, dass diese Gegenstände sich für den Fachmann jeweils nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der [X.]echnik ergeben.

Der Patentanspruch 1 und 17 gemäß Hilfsantrag I[X.] sind mangels ursprünglicher [X.] jeweils unzulässig.

EP 0 244 777 B1 (= [X.]) entnimmt der Fachmann mit den Worten des nach Hauptantrag geltenden Patentanspruchs 1 ein

[X.]MP

M2 mit einem Wechselrichter 22, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle (Glättungskondensator [X.]) angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter ([X.], [X.]) aufweist

[X.]MP enthält,

[X.] mit einem durch den Wechselrichter versorgten (weil am selben [X.]erbindungspunkt zwischen [X.] und [X.] angeschlossenen) Heizkreis [X.]4, [X.]7, [X.] zur Stromversorgung der [X.],

M6 der Heizkreis einen Heiztransformator [X.]4 aufweist, der [X.] einerseits auf Masse geführt ist (nämlich durch [X.]nschluß an den [X.]erbindungspunkt der Kondensatoren C6, [X.]6),

M5.1 wobei der Heizkreis zu einem der beiden Schalter (nämlich dem Schalter [X.]) des Wechselrichters parallel geschaltet ist und

[X.] dass der Heizkreis einen weiteren steuerbaren Schalter ([X.] i. [X.]. m. [X.]7) enthält zur Steuerung des [X.] ([X.]. 4, [X.] 39-43).

[X.] darüberhinaus auch das Merkmal

[X.] durch [X.]eränderung der [X.], in der der weitere steuerbare Schalter ([X.]) eingeschaltet ist.

3 angesteuert werde, die nicht nur einem [X.]orheizen zum Starten ([X.]. 4, [X.] 43 bis 53, insbes. [X.] 50:

[X.] explizit nur zwei EIN-Schaltzustände des Schalters Q3, [X.]7 nämlich

3 einschalte und

 -im Überlastfall des Wechselrichters, der zu einem Frequenzsprung auf 65 kHz führe ([X.]. 4., [X.] 33 bis 38), mit dem ein [X.]erlöschen der Lampe erzwungen werde, um Gefahr abzuwenden.

[X.] ein Dimmen vorgesehen, jedoch werde der Fachmann die Heizung dazu [X.]falls ständig mit voller Leistung einschalten, jedoch nicht takten, während die Erfindung erstmals ein graduelles Heizen im Dimmbetrieb vorsehe.

[X.] beschriebene [X.]orschaltgerät für einen Dimmbetrieb vorgesehen ist ([X.]. 1 [X.] 32 bis 42). Der [X.] wird über serielle digitale Fernsteuersignale eingestellt und es werden über die [X.]usgangspegel des als Decoder mit [X.]eicherfunktion geschalteten [X.] unterschiedliche Wechselrichter-[X.]aktfrequenzen an den [X.]usgängen [X.], B des [X.] bzw. den entsprechenden Steuereingängen [X.], B des Wechselrichters vorgegeben ([X.]. 1 i. [X.]. m. [X.]. 4, [X.] 54 bis [X.]. 5 [X.] 43), wodurch ein Dimmen der [X.] durch [X.]eränderung der [X.]aktung des Wechselrichters bewirkt wird.

Ni 7 in [X.]alte 4, Zeilen 41 bis 53 den üblichen [X.]orheizbetrieb mit einer zunächst abseits der Resonanzfrequenz eingestellten Wechselrichter-[X.]aktfrequenz (dort [X.]), die dann zum Zünden der Gasentladung (

[X.] keinerlei konkrete [X.]ngaben, ob und wie ggf. der Heizstrom im gedimmten Betrieb eingestellt oder geändert wird.

14, C5 zusätzlich geglättete Sekundärspannung des [X.]ransformators [X.]5 als Digitalsignal am Eingang des [X.] ansteht, dass auch der Pegel am [X.]usgang 12 des IC5 den Schaltzustand des [X.]ransistors Q3 mitbestimmt, und dass sich mittels Q3, [X.]7 als steuerbarer Schalter der Heizstrom prinzipiell beeinflussen lässt.

5 sowie über die Kennwerte der vielen Widerstände, Kondensatoren, Dioden usw., bevor er daraus das [X.]erhalten der Schaltung ableiten kann.

Ein solches [X.]orgehen übersteigt jedoch nach [X.]nsicht des [X.]s das zur Ermittlung des neuheitsschädlichen [X.]sgehalts einer Druckschrift zumutbare Maß bei weitem und birgt überdies die Gefahr, dass ein für die Erfindung beanspruchtes Betriebsverhalten durch geeignete [X.]nnahmen rückwirkend in den Stand der [X.]echnik hineingebracht wird.

[X.]us diesem Grund war auch auf die von der Klägerin in der mündlichen [X.]erhandlung angebotene [X.]orführung einer Computeranimation der in dieser Schaltung ablaufenden [X.]orgänge zu verzichten. Denn eine solche [X.]nimation setzt umfangreiche schaltungstechnische [X.]nnahmen voraus, die die [X.] der Druckschrift nicht hergibt.

Nach alledem sieht der [X.] Merkmal [X.] als aus der [X.] nicht neuheitsschädlich offenbart an.

1.3 Das Merkmal [X.] kann die Patentfähigkeit des gemäß Hauptantrag Beanspruchten dennoch nicht begründen.

Schon vor dem [X.] des [X.] gehörte es zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, dass man Leuchtstofflampen mit direkt beheizbaren [X.] (Glühkatoden) nach dem Zünden der Lampe nicht dauerhaft extern beheizen muss, da die Gasentladung bzw. der [X.] den [X.] Energie zuführt (auch als „Rückheizung“ bezeichnet) , welche eine zur weiteren Elektronenemission ausreichende Oberflächentemperatur sicherstellt.

Da die Glühkatoden üblicherweise mit einem Material beschichtet sind, aus dem schon bei niedrigen [X.]emperaturen Elektronen emittiert werden, gehörte es auch zum allgemeinen Fachwissen über die Eigenschaften von solchen Leuchtstofflampen, dass diese Elektrodenbeschichtung mit der [X.] durch [X.]erdampfung und/oder Sublimation verbraucht wird, wodurch sich die Zündeigenschaften der Lampe verschlechtern.

Im Dimmbetrieb nimmt der [X.] ab mit der Folge einer [X.]erringerung der den [X.] zugeführten Energie mit der weiteren Folge, dass die Lampe im stark gedimmten Zustand irgendwann ausgeht oder im getakteten Dimmbetrieb nach einer stromlosen Pause nicht mehr zündet, weil die Elektroden zwischenzeitlich zu stark abgekühlt sind.

[X.]ufgrund der bei Leuchtstofflampen vorliegenden physikalischen Zusammenhänge zwischen einer zuverlässig brennenden Gasentladung und der Elektronenemission an den Elektroden (s. o.) wird der Fachmann deshalb bei Störungen im Dimmbetrieb als erstes an möglicherweise zu kalte Elektroden denken und nach [X.]bhilfe suchen, um einen zuverlässigen [X.] sicherzustellen.

EP 0 589 081 [X.] (=[X.]) bekannt, den zum Zünden vorhandenen Heizkreis auch im [X.] bedarfsweise zu nutzen.

Die dort vorgesehene Messung des [X.]es erfolgt zum Zwecke einer Helligkeitsregelung der Leuchtstofflampe ([X.]. 1 [X.] 20, [X.]. 2 [X.] 7 bis 13) mit einem in [X.]ur 5 (i. [X.]. m. dem in [X.]ur 2 dargestellten und bis zum Koppel-Kondensator [X.] übereinstimmenden) [X.]orschaltgerät. Dieses weist - wie der Fachmann der [X.]ur 5 i. [X.]. m. [X.]ur 2 und dem zugehörigen [X.]ext ohne weiteres entnimmt - die Merkmale [X.] bis M3 auf.

Darüberhinaus weist dieses Gerät einen durch den Wechselrichter versorgten Heizkreis [X.]r4.1, [X.]r4.2, [X.]r4.3, [X.] ([X.] 1), [X.]r.1.1, [X.], [X.] ([X.]. 2) zur Stromversorgung der [X.] LK1, [X.] auf (Merkmal [X.]).

Für die Beheizung ist zunächst in Bezug auf [X.]ur 1 zum dort als bekannt vorausgesetzten Stand der [X.]echnik angegeben, dass im stark gedimmten Zustand, z. B. bei 1 % des nominellen [X.], die [X.] ständig beheizt werden müssen, um vorzeitige Lampenalterung zu vermeiden ([X.]. 2 [X.] 24 bis 34). Die Einstellung des [X.]es mit einem Differenzstromwandler ([X.]. 1) wird als aufwändig beschrieben ([X.].2 [X.] 30 bis 40) und ein [X.]renntransformator [X.]r4.1, [X.]r4.2 als Lösung vorgeschlagen ([X.]. 2), mit dem eine gleiche Beheizung der beiden [X.] erreicht und gleichzeitig die Messung des [X.]es verbessert ist ([X.]. 2 [X.] 53 bis [X.]. 3 [X.] 15).

ständige Beheizung der [X.] erforderlich ist.

Die Steuerung des [X.] erfolgt dort, indem die Primärwicklung [X.]r4.1 mittels eines Schalters [X.] periodisch bei Erreichen eines Schwellwertes kurzgeschlossen wird ([X.]. 4 [X.] 5 bis 10), wobei der Fachmann mitliest, dass mit einer [X.]eränderung des [X.]es auch der Schwellwert verändert wird.

[X.] eine Steuerung des [X.] offenbart durch [X.]eränderung die [X.], in der der (zusätzlich zu den [X.] vorhandene) weitere steuerbare Schalter [X.] eingeschaltet ist, verändert wird, wie Merkmal [X.] lehrt.

Der vorgewählte Schwellwert ([X.]. 4 [X.] 8) brauchte dort - entgegen der [X.]uffassung der [X.] - nicht näher beschrieben zu werden. Denn für den hier - nach [X.]uffassung der Beteiligten und auch des [X.]s - mit umfangreichen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Leistungselektronik vorauszusetzenden Fachmann brauchte weder im einzelnen angegeben werden, welche elektrische Größe er als Bezugsgröße zum [X.]bschalten der Heizleistung verwendet und wie er diese schaltungstechnisch verarbeitet, noch vermisst dieser einen Hinweis, dass der Schwellwert mit dem jeweiligen [X.] in Bezug zu setzen ist; denn der [X.] macht ja das [X.] erst erforderlich.

Die [X.]ariante „periodisch Kurzschließen bei Erreichen eines Schwellwertes“ ist damit dort ausführbar und vollständig offenbart.

[X.] gezeigte Schaltung anschließend eine weitere alternative Betriebsweise nur unvollständig und deshalb schwer nachvollziehbar beschrieben ist ([X.]. 4 [X.] 14 bis 20:

[X.] beschriebenen [X.]orschaltgerät einen stets (d. h. auch im Dimmbetrieb) zuverlässigen und schonenden Betrieb der Lampe zu gewährleisten, wird der Fachmann deshalb als nächstliegende Maßnahme die ihm in der [X.] gegebene Lehre berücksichtigen, und über die zweifelsfrei in [X.] bekannten Maßnahmen hinaus den Schalter Q3, [X.]7 auch dazu nutzen, den Heizstrom im Dimmbetrieb zu steuern durch [X.]eränderung der [X.], in der der weitere steuerbare Schalter Q3, [X.]7 eingeschaltet ist, und dadurch ohne [X.] ein [X.]orschaltgerät mit [X.] Merkmalen [X.] bis [X.] angeben.

Die hierfür erforderlichen schaltungstechnischen Änderungen bzw. Ergänzungen nimmt der Fachmann aus seinen Fachkenntnissen der Leistungselektronik ohne weitere [X.]nregung oder Hinweis vor.

Denn auch Merkmal [X.] erschöpft sich für ein [X.]orschaltgerät mit den Merkmalen [X.] bis [X.] lediglich in einer die zugehörigen [X.] kurz zusammenfassenden funktionalen [X.]ngabe „durch [X.]eränderung der [X.]“, die den Fachmann lehrt, eine Steuerung vorzusehen, mit der der bereits zum Steuern des [X.] beim [X.]orheizen bzw. im Überlastbetrieb vorhandene weitere Schalter auch im [X.] - nämlich beim Dimmen - durch [X.]aktung steuerbar ist über eine veränderbare Einschaltdauer.

Würde man unterstellen, dass der Fachmann zur Realisierung weitere [X.]nregungen oder Hinweise im Stand der [X.]echnik benötige, wäre das Streitpatent hinsichtlich Merkmal [X.] nicht ausführbar offenbart; denn die Patentschrift zeigt lediglich getaktete [X.]erläufe der Schaltersteuersignale ([X.]ur 2), nicht aber deren schaltungstechnische Realisierung.

[X.] vermisste graduelle Änderung des [X.] ist dem Fachmann aus [X.] zum selben Zweck bekannt, nämlich einer [X.]npassung an den [X.] einer [X.], und der in [X.] erreichte [X.]orteil ist absehbar auch für die Schaltung gemäß [X.] mit denselben Maßnahmen - nämlich durch Ergänzung der Schaltung mit Merkmal 8 - erreichbar, da die Reaktion der Lampen mit deren betriebstechnischen Eigenschaften verbunden und jeweils gleich ist.

[X.] ergebende Stromflussdauer im Wesentlichen den Strompulsen gemäß dem Signalverlauf [X.][X.] in [X.]ur 2 der [X.]chritt.

[X.] gezeigten Schaltung bei starker Dimmung [X.]falls einen Dauerbetrieb der Heizung vorsehen.

[X.] vorgesehenen [X.]bschalten bei Erreichen eines Schwellwertes handelt es sich ferner um einen aktiven [X.]organg; denn der Fachmann muß unter Berücksichtigung der Herstellerangaben den jeweiligen Schwellwert festlegen und auf diesen bei einem bestimmten [X.] zugreifen.

[X.] nicht, insbesondere nicht hinsichtlich der technischen Möglichkeit einer linearen Regelung.

Denn dort ist bereits ein gepulster Betrieb durch Kurzschließen des Schalters offenbart, sodass es auch der von der [X.] vermissten Motivation für den Fachmann nicht mehr bedurfte, von einer (in [X.]ur 5 gar nicht vorgesehenen) Dauerheizung der [X.] abzugehen.

[X.]uch für das in [X.]ur 2 der [X.]chrift dargestellte [X.]uslassen von Impulsen ist vom Fachmann - entgegen dem [X.]ortrag der [X.] - keine Entscheidung zu fällen. Denn der Patentanspruch 1 ist im Merkmal 8 nicht auf diese andere/zusätzliche Stellmöglichkeit des [X.] beschränkt.

Der mit dem [X.]argument verknüpfte Hinweis der [X.] auf die für das Streitpatent besonders vorteilhafte Möglichkeit, Digitalregler mit Pulsweitenmodulation zu verwenden, um Merkmal [X.] zu verwirklichen, kann ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen.

[X.] die [X.]nsteuerung des Schalters Q3, [X.]7 bereits in digitaler Elektronik ausgeführt ist, müsste der Fachmann schon einen besonderen [X.]nlass haben, von dieser [X.]echnik abzugehen, wenn er die bekannte Schaltung gemäß Merkmal [X.] ergänzt.

Ein solcher [X.]nlass ist aber nicht ersichtlich.

1. [X.]uch in der Fassung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I kann das Streitpatent keinen Bestand haben, weil nach [X.]ufgabe und Lösung das angefügte Merkmal [X.].1 den Hauptantrag inhaltlich nicht ändert.

Denn die dem Streitpatent zugrundeliegende [X.]ufgabe stellt sich dem Fachmann in der Praxis im stark gedimmten Betrieb einer [X.], sodass schon die gemäß Hauptantrag vorgesehenen, jedoch naheliegenden Maßnahmen mit einer Dimmung einhergehen, wie Merkmal M 8.1. angibt.

2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist gegenüber dem Hilfsantrag I unverändert und somit aus den zu diesem genannten Gründen nicht patentfähig.

3. Die gemäß Hilfsantrag [X.] mit dem - gegenüber dem Hauptantrag zusätzlichen - zusätzlichen Merkmal [X.].2 beanspruchte Kopplung der Steuerung des weiteren steuerbaren Schalters [X.] mit der Wechselrichtersteuerung ist für den Fachmann kein patentbegründendes Merkmal, sondern für ein [X.]orschaltgerät gemäß Hauptantrag eine funktionelle und schaltungstechnische Selbstverständlichkeit.

möglichen Bestromung des [X.] von der Stellung der beiden [X.] direkt ab.

Wenn der Fachmann nun den Heizkreis gezielt bestromen möchte, wie die Patentinhaberin als vorteilhaft und einfach auszuführen vorgetragen hat, muss die Steuerung des weiteren Schalters „wissen“, wann das überhaupt möglich ist, d.h. sie muß die [X.] mindestens eines der beiden [X.] zu jedem [X.]punkt kennen, damit eine technisch sinnvolle und reproduzierbare [X.]eränderung der Einschaltdauer des weiteren Schalters angegeben werden kann (vgl. Merkmal [X.]).

Der von der [X.] als „abstimmbare [X.]aktung“ für den Gegenstand des [X.]nspruchs 1 im Merkmal [X.].2 bezeichnete [X.]orteil ist damit aber schon der einzigen technisch sinnvollen Lösung einer Koppelung der Steuerungen aller Schalter zuzuordnen, für die der Fachmann deshalb auch keinen weiteren Hinweis im Stand der [X.]echnik benötigt und die deshalb nicht patentbegründend sein kann. Eine andere [X.]aktung als die vom Wechselrichter vorgegebene wäre abwegig.

4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I[X.] ist unzulässig.

Denn wie die Klägerin nach [X.]nsicht des [X.]s zutreffend ausgeführt hat, ist ein [X.]orschaltgerät mit einem „potentialhöheren“ Schalter in den ursprünglichen Unterlagen des [X.] nicht offenbart.

Die [X.]ngabe „potentialhöher“ findet sich weder in der [X.]chrift noch in der zugehörigen Offenlegungsschrift DE 95 01 695 [X.].

[X.]uch hat diese [X.]ngabe für einen [X.] mit lediglich zwei an einer Gleichspannung in Reihe geschalteten Schaltern keinen technischen Sinn; denn je nach Schalterstellung EIN oder [X.]US ändert sich bei jedem Schalter das Potential mindestens einer der Schalterklemmen.

Für eine vom [X.] in der mündlichen [X.]erhandlung in Erwägung gezogene Umdeutung des Merkmals „der potentialhöhere Schalter“ in „der andere Schalter“ ist schon deshalb kein Raum, da die Patentinhaberin sich im Merkmal [X.] weder auf einen solchen Wortlaut eingelassen noch vorgetragen hat, warum dieser Wortlaut keine zulässige Beschränkung beinhalten würde.

5. Ein [X.]orschaltgerät nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag [X.] ist nicht patentfähig.

[X.] bekannt.

[X.] beschriebenen Wirkung.

[X.] dem Fachmann ohne eine tiefergehende [X.]nalyse der Schaltung gemäß [X.]ur 1 - wie im Zusammenhang mit der Frage der neuheitsschädlichen [X.] zum Hauptantrag dargelegt ist, dass die dort vorgesehene Schaltersteuerung ein Dimmen der [X.] durch [X.]eränderung der [X.]aktfrequenz des Wechselrichters bewirkt, wie weiterhin im Merkmal [X.]/10 des Patentanspruchs 1 angegeben ist.

[X.] für den Dimmbetrieb keine [X.]aktung des weiteren steuerbaren Schalters Q3, [X.]7 offenbart, so wäre das Restmerkmal [X.]/10, nach welchem die Schaltersteuerung den [X.]abschnitt einstellt, in dem der weitere steuerbare Schalter den Heizkreis mit Strom versorgt, einhergehend mit einem Dimmen, zwar neu; es kann aber die Patentfähigkeit nicht begründen.

[X.] in [X.]erbindung mit [X.] nahegelegt.

[X.] bekannt und legt damit auch den Gegenstand gemäß [X.]nspruch 1 aus den zum Hauptantrag genannten Gründen nahe.

Wenn die Beklagte bezüglich des Hilfsantrags [X.] darauf hinweist, dass hier eine Umsetzung der „Eingangsgröße [X.]“ in eine „Steuergröße [X.]abschnitt“ beansprucht werde, die weder im Stand der [X.]echnik offenbart oder nahegelegt sei, so handelt es sich hierbei nach [X.]uffassung des [X.]s lediglich um den im [X.]rachgebrauch der Steuer- und Regelungstechnik formulierten physikalischen Zusammenhang zwischen [X.]-abhängiger Elektrodenabkühlung und dem entsprechenden Bedarf, von außen nachzuheizen.

[X.] im Zusammenhang mit dem dort für das Kurzschließen des Schalters maßgeblichen Schwellwert ([X.]. 4 [X.] 8), weil dadurch die Bestromungszeit der [X.] definiert wird.

6. Die verteidigten [X.]erfahrensansprüche 17 gemäß Hauptantrag bzw. den [X.] bis [X.] und auch der nach Hilfsantrag [X.] verteidigte Patentanspruch 16 sind durch den Stand der [X.]echnik nahegelegt.

Der Patentanspruch 17 gemäß Hilfsantrag I[X.] ist unzulässig.

Die [X.]erfahrensansprüche 17 (Hauptantrag und Hilfsantrag I bis I[X.]) bzw. 16 (Hilfsantrag [X.]) gehen über den technischen Gehalt des jeweiligen [X.]nspruchs 1 nicht wesentlich hinaus. Denn über den jeweiligen [X.]nspruch 1 hinaus beansprucht ist im Wesentlichen lediglich

-die transformatorische Übertragung der Heizleistung von der [X.] zur Sekundärseite explizit erwähnt, die der Fachmann aber für einen „Heiztransformator“ mitliest, darüberhinaus

Ni 7 bekannte [X.]nordnung des steuerbaren Schalters auf der Primärseite des [X.], und

-die zusätzliche - für einen gesteuerten Heizstrom jedoch vom Fachmann ebenfalls mitgelesene - Erwähnung der gesteuerten Heizleistung.

Darin kann der [X.] aber insgesamt keine patentbegründenden Unterschiede erkennen, sodass für die [X.]erfahrensansprüche die Beurteilung des jeweiligen [X.]nspruchs 1 entsprechend gilt.

[X.] offenbarten [X.] nicht ausreichend diskutiert worden, konnte der [X.] nicht folgen. Denn durch die gesamte Druckschrift sind [X.] der Schaltung mit [X.]ngaben zu deren Betrieb untrennbar verknüpft, und wurden auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Schaltungselementen in der mündlichen [X.]erhandlung nicht losgelöst von deren Funktion betrachtet.

[X.] - wie dargelegt - bereits einen gepulsten Betrieb vorsieht, und dem Fachmann deshalb jeder [X.]nlass fehlt, über [X.]lternativen nachzudenken, wenn er diesen gepulsten Betrieb auch für das aus [X.] bekannte [X.]orschaltgerät bzw. zum Betreiben eines [X.]orschaltgeräts übernimmt.

[X.]uch einen synergistischen Effekt kann der [X.] - entgegen dem [X.]ortrag der [X.] - in den verteidigten Sach- bzw. [X.]erfahrensansprüchen nicht erkennen.

Denn die Lehre des Patentanspruchs 1 geht nicht über eine schlichte Einstellung der [X.] hinaus, um [X.]-abhängig ein zu starkes [X.]bkühlen der [X.] und in dessen Folge einen unzuverlässigen, wenig schonenden Betrieb zu vermeiden, lehrt aber nicht die Bestromung in [X.]bereichen, in denen keine [X.]erträglichkeitsprobleme für die Lampe bestehen.

I[X.].

Soweit die Beklagte am Ende der mündlichen [X.]erhandlung auf Nachfrage durch den [X.]orsitzenden erklärt hat, dass der [X.]ntrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aufrecht erhalten werde, war diesem nicht nachzukommen.

Für die [X.]nordnung des Sachverständigenbeweises bedarf es keines ausdrücklichen [X.]ntrags, da das Gericht gem. § 99 [X.]bs. 1 [X.] i. [X.]. m. § 144 ZPO die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen kann. Der [X.]ntrag des [X.]vertreters war daher eher als [X.]nregung zu werten, der im konkreten Fall nicht nachzukommen war. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist nämlich nur dann anzuordnen, wenn die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht, um aus feststehenden [X.]atsachen Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen, die ein besonderes Fachwissen erfordern. Eigene Sachkunde des [X.]s macht die Einholung eines Gutachtens deshalb entbehrlich. [X.]ufgrund des naturwissenschaftlichen Studiums [X.], das durch praktische Berufserfahrung vertiefte [X.]ezialwissen und die langjährige Erfahrung als Patentprüfer wird diese Sachkunde beim [X.] vermutet. Ob das Gericht seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet, liegt dabei grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei es ausreicht, wenn auch nur ein Mitglied eines Kollegialgerichtes hinreichende Sachkunde besitzt ([X.], 538, 539 [X.]).

Der [X.]vertreter hat ferner erklärt, dass er bei einer [X.]blehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens die bestehende Sachkunde der [X.]smitglieder erfragen werde.

Ebenso wenig wie die juristischen Mitglieder des [X.]s über ihren Werdegang [X.]uskunft geben müssen, sind die technischen Mitglieder dazu verpflichtet. Nach einer Entscheidung des [X.] (BGHZ 38, 166, 168 ff. - Kunststoff-[X.]ablett; so auch [X.], 248, 258 - [X.]annungsregler; [X.], 719 f. - Elektroschmelzverfahren) wird mit der [X.]orschrift des § 65 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] (früher: § 36b [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]), nach der die technischen Mitglieder des [X.] "in einem Zweig der [X.]echnik sachverständig" sein müssen, nur festgelegt, unter welchen [X.]oraussetzungen sie zum [X.] beim [X.] ernannt werden können. Sind sie ernannt, so können sie das [X.]amt bei Sachen aus [X.] Gebieten der [X.]echnik ausüben, nicht etwa nur bei Sachen aus solchen Gebieten, auf denen sie sachverständig im Sinne der vorgenannten [X.]orschrift sind. Nur ein willkürlicher [X.]erstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan kann eine Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des beschließenden Gerichts rechtfertigen ([X.], 719 f. - Elektroschmelzverfahren).

Die Sachkunde der [X.]smitglieder ist im Übrigen trotz eingehender Erörterung des Sach- und Streitsstands während der ausführlichen Erörterungen an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

Der [X.]vertreter hat lediglich die Erwartung geäußert, dass ein Sachverständiger zum von den Parteien vorgetragenen [X.]erständnis einer bestimmten Druckschrift dezidiert den Standpunkt einer der Parteien ergreifen werde, was der [X.] nicht ausdrücklich getan habe. § 139 [X.]bs. 2 ZPO [X.] i. [X.]. m. § 99 [X.]bs. 1 gebietet die Gewährleistung eines fairen [X.]erfahrens mit einer sachgerechten Entscheidung und soll [X.] verhindern. Im [X.]erfahren mit mehreren Beteiligten ist die [X.]ufklärungs- und Hinweispflicht aber durch die Pflicht zur Unparteilichkeit und Gleichbehandlung der Parteien begrenzt (vgl. [X.] in [X.], Patentgesetz, 8. [X.]uflage, Einleitung Rn. 104 [X.]). Hinweise müssen konkret und unmissverständlich sein, allerdings sind gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien geringere [X.]nforderungen zu stellen als gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Parteien. Weitergehende [X.]nleitungen durch das Gericht liefen der [X.]rbeitsteilung zwischen den [X.] und der richterlichen Neutralität zuwider ([X.] in [X.], ZPO, 29. [X.]uflage, § 139 Rn. 12 a). [X.]uch für eine nähere Prüfung von [X.]mts wegen besteht insoweit kein [X.]nlass ([X.], 309 Rn. 42 – Schussfädentransport).

Druckschrift [X.] (bereits mit dem Zwischenbescheid) und den Hinweisen zur Gewährbarkeit der Patentansprüche im gleichgelagerten - vorgreiflich verhandelten - [X.]erfahren 4 Ni 3/11 (EP) war den [X.]nforderungen des § 139 [X.]bs. 2 ZPO vollumfänglich genügt.

[X.].

[X.]ls Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 [X.]bs. 2 S. 2 [X.] i. [X.]. m. § 91 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstreckbarkeit beruht auf § 99 [X.]bs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 2/11

28.06.2012

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 144 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 28.06.2012, Az. 4 Ni 2/11 (REWIS RS 2012, 5163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5163

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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