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PDF anzeigen[X.]/00vom12. März 2001in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Anträge des Beklagten vom 19. März 2000 auf [X.] Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts fürdie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. [X.] [X.] München vom 22. Februar 2000 werdenzurückgewiesen.Gründe:[X.] Das Prozeßkostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigteRechtsverfolgung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung [X.] vom 22. Februar 2000 keine hinreichende Aussicht [X.] bietet (§ 114 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand läßt derBeschluß des [X.], durch den die Berufung des Beklagten we-gen fruchtlosen Ablaufs der dreimal verlängerten Berufungsbegründungsfristgemäß §§ 519 b Abs. 2, 519 Abs. 2 ZPO verworfen worden ist, keinen Rechts-fehler erkennen. Damit kommt zugleich die - vom Beklagten auch erstrebte -Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäߧ 121 ZPO nicht in [X.] 3 -I[X.] Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für das Beschwerdever-fahren ist ebenfalls unbegründet. Zwar bedürfte der Beklagte für das Verfahrender sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsge-richts nach § 519 b Abs. 2 ZPO wegen des bestehenden Anwaltszwangs einespostulationsfähigen Vertreters (§ 78 b ZPO i.V.m. §§ 7, 8 EGZPO). Jedoch sindnach dem jetzigen Verfahrensstand die weiteren Voraussetzungen des§ 78 b ZPO nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er trotz zu-mutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung im sofortigen Beschwer-deverfahren postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Zudem [X.] nach Aktenlage die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil im Hinblick aufdie rechtsfehlerfreie Entscheidung des [X.] ein günstiges Er-gebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht [X.] ([X.], Beschluß v. 6. Juli 1988 [X.], [X.], 1152,1153).Röhricht[X.]Goette [X.]
Meta
12.03.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. II ZB 8/00 (REWIS RS 2001, 3241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3241
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