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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:120116BIXZR198.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 198/14
vom
12. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
12. Januar 2016
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird in teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19.
November 2015 für die [X.] ab 19.
Mai 2015 (Aufnahme des Rechtsstreits) auf 8.750
Gründe:
Wie der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 23.
Dezember 2015 mitge-teilt hat, hat der mit Aufnahme des Rechtsstreits
beklagte Insolvenzverwalter nach dem allgemeinen Prüfungstermin eine Quote von unter 5
v.H.
angekün-digt. Der Streitwert ist deshalb für die [X.] nach Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Beklag-
1
-
3
-
ten
nach dem Betrag festzusetzen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dies sind 5
v.H.
vom ursprünglichen Streit-wert von 174.809,55
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.03.2014 -
5 O 284/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.08.2014 -
13 [X.] -
Meta
12.01.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. IX ZR 198/14 (REWIS RS 2016, 17968)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17968
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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